Beiträge zur Geschichte der Kolonie Neu-Werben a. d. Elbe
Von E. Wollesen, Zeitz.
Die Geschichte der im Kreise Osterburg gelegenen Stadt Werben ist erst in letzter Zeit allgemeiner bekannt geworden sowohl durch Einzelaufsätze und ihre Chronik (vom Verfasser dieses) als auch besonders durch die von Haetge bearbeiteten „Kunstdenkmale des Kreises Osterburg". Noch unbekannter dürfte die Kolonie Neu-Werben sein, deren Wichtigkeit jedoch ein Eingehen auf ihre Geschichte hier rechtfertigt. Einige Vorbemerkungen mögen über ihre Lage Auskunft geben.
Nordöstlich von der Stadt Werben bildet der Lauf der Elbe einen rechten Winkel; der Strom, der aus südlicher Richtung von Tangermünde, Arneburg und Sandau herankommt, wendet sich hier nach Westen. An dem Scheitel dieses rechten Winkels haben wir die ehemalige Mündung der Havel zu suchen. Wir sehen das sehr deutlich auf dem Bilde des Königlichen Schwedischen Feldlagers bei Werben an der Elbe im Jahre 1631. Seit jener Zeit wurde die Havelmündung zweimal weiter stromabwärts gelegt und zwar in den siebziger Jahren des 18. Jahrh. bis in die Nähe des jetzigen Werbener Fährhauses auf dem Mitteldeich und in den dreißiger Jahren des 19. Jahrh. bis zu Krügers Werder. Jetzt ist man dabei, sie noch weiter stromabwärts zu verlegen. Man will dadurch die vielen Schäden verringern, welche der Rückstau der Havel bei Hochwasser verursacht. Natürlich machte es diese Verlegungen der Havelmündung nötig, neue hohe und starke Deiche zwischen der Elbe und dem neuen Lauf der Havel anzulegen, ganz besonders an der Stelle der alten Havelmündung. Man kann sich vorstellen, wie hier gerade der Deich bei Hochwasser und Eisgang ungeheuren Druck auszuhalten hat, kam doch der Strom von Süden her unmittelbar auf ihn zu. Darum aber bedurfte der Deich hier ganz besonderer Aufsicht. Zu diesem Zwecke siedelte der „Alte Fritz" Ende der siebziger Jahre des 18. Jahrh. verdiente Unteroffiziere als Deichwärter an. So entstand die Kolonie Neu-Werben, die politisch und kirchlich zur altmärkischen Stadt Werben gelegt wurde. Doch hören wir nun die Akten selber über die Gründung der Kolonie und die Anstellung der Deichwärter.
Wenn wir auf diese Erbverschreibung und ihre Konfirmation zurückblicken, so erkennen wir die große Sorgfalt, mit der sie aufgestellt sind; diese Sorgfalt war durchaus notwendig, handelte es sich doch um eine außerordentlich wichtige Angelegenheit, um die Bewachung des Elbdeiches an sehr gefährdeter Stelle. Solche Aufgabe konnte nur ganz zuverlässigen, pflichttreuen Männern unter genauer Angabe ihrer Pflichten anvertraut werden. Aber die Treue allein genügte noch nicht; es mußte eine möglichst reiche Kenntnis des Deichwesens, Buhnen- und Wasserwerkes hinzukommen, um die etwaigen Gefahren beizeiten zu erkennen. Und noch eins war bei einem rechten Deichwärter nötig: der Mut, auch in Zeiten der Gefahr auf dem Posten bis zum Aeußersten auszuhalten. Ursprünglich waren nur vier Familien angesetzt, und vier Wohnungen gebaut, darunter eine für den Holzwärter der Stadt Werben und drei für die drei Deichwärter. Unter dem 10.12.1779 erscheinen in dem Werbener Taufregister die Namen der ersten Neu-Werbener Kolonisten: Benarendt, Pick und Blumenthal; sie hatten die Aufsicht über die den Dörfern Jederitz und Vehlgast zur Unterhaltung angewiesenen 301 Ruthen 7 Fuß Deiche und über die 1776 geschütteten 36 Ruthen 4 Fuß Deiche. Als nun aber im Jahre 1787 noch 377 Ruthen 1 Fuß Deiche über die Schanze und den Ruthenwerder in Verlängerung der ersteren Deiche neu gemacht waren, da genügten die drei Deichwärter nicht; es wurden vier Deichwärter mehr angesetzt und noch vier Wohnungen für sie gebaut. So sehen wir noch heute vier Doppelhäuser auf der Nordseite des Deiches an die Deichkrone angebaut. Über die Entstehung der Kolonie und ihre Bedeutung gibt uns die Erbverschreibung mit ihrer Konfirmation sehr willkommenen Aufschluß, aber nicht über die Gefährlichkeit ihrer Lage.
Wohl ist's im Sommer ein liebliches Wohnen in Neu-Werben; tief atmet die Brust die frische, staubfreie Luft, weit blickt das Auge über die grünen Fluren hinüber nach Werben, Havelberg, Toppeln, Nitzow und Quitzöbel, wohl tut dem Wanderer die Stille der Gegend. Aber furchtbar ist das Wohnen, wenn der Winter mit seiner Kälte hereinbricht, wenn der Ostwind über die Wasser und Felder an die schutzlos daliegenden Wohnungen heranbraust und wenn nun gar das Hochwasser immer mehr steigend, die riesigen Eismassen gegen die Deiche schleudert. Die kurze Geschichte der Kolonie Neu-Werben weiß genug von solchem furchtbaren Wohnen zu berichten. Am schlimmsten war es im Winter 1819 bis 1820 und 1908 bis 1909.
Unsere Aktenabschriften berichten über jene erste Not das Folgende:
„Bei dem im Winter des Jahres 1819 bis 20 erfolgten Deichbruch des Werbener Elbdeiches wurden die hinter diesem liegenden Wohnungen der Deichwärter Ludwig und Bork zu Neu-Werben weggerissen und deren Gärten bis auf eine Tiefe von 25 Fuß dergestalt angekolkt, daß sie mit Ausschluß eines kleinen Teils ein vom Wasser ausgefülltes Brack ausmachten."
Beide Deichwärter waren nicht vermögend, sie konnten die zertrümmerten Wohnungen nicht aus eigenen Mitteln wiederherstellen und nicht die zu ihrer Subsistenz notwendigen Gärten wieder verschaffen. So groß war ihre Not, daß sogar der König selbst helfend eingriff; er bewilligte zum Wiederaufbau der Wohnungen jedem ein Gnadengeschenk von 200 rtlr. und stellte zur Verfüllung des Bracks überhaupt 1445 rtlr. zur Verfügung der Königlichen Regierung. Die Verfüllung des Bracks schien notwendig, um dadurch auch dem Werbener Deich mehr Sicherheit zu geben, aber sie schritt nur langsam vorwärts und mußte endlich ganz eingestellt werden, weil es an tauglichem Verfüllungsmaterial fehlte, so daß es im Interesse des Fiscus erachtet wurde, 90 Quadratruthen des Bracks unverfüllt zu lassen und die beiden Deichwärter dafür durch Land zu entschädigen. Darum wurde mittels notariellen Kontrakts vom 10. Januar 1837 und Confirmatio vom 30. Oktober 1840 seitens des Fiscus von dem Schulzen Schoenemann zu Nitzow von seinem im Anschlusse der Neu-Werbenschen Kolonistengärten belegenen Grundstücke eine Fläche von 98 Quadratruthen, welche längs des Grabens des Kolonisten und Holzwärters Schulze zu Neu-Werben liegt, eigentümlich erworben und für den landesherrlichen Fiscus in das Hypothekenbuch eingetragen. Der Anteil des Deichwärters Bork an dem unverfüllten Teil des Brachs beträgt 56 Quadratruthen, mithin gebühren ihm von den 98 Quadratruthen 60,98 und dem Ludwig der Rest von 37,02 Quadratruthen. Die folgenden Akten berichten nun von den vielen Verhandlungen, die nötig waren, um diesen Ankauf zustande zu bringen; sie ziehen sich bis zum Jahre 1847 hin. Eine Skizze gibt uns ein Bild von der Lage der vier Doppelhäuser am Elbdeich, von dem im Winter 1819 bis 20 gerissenen Brack und von den angekauften und den beiden geschädigten Deichwärtern zum Ersatz gegebenen Grundstücken.
In meiner Schrift „Die Elbüberschwemmung der altmärkischen Wische im Jahre 1909" habe ich auf Seite 23 und 24 über die große Gefahr geschrieben, in der damals die Neu-Werbener schwebten. Es kann das dort Geschriebene hier nicht alles wiederholt, sondern nur auf einiges noch einmal hingewiesen werden. Das Eis hatte sich an der Havelmündung gesetzt. Das Wasser der Elbe und Havel staute machtvoll rückwärts, hob die Eisdecke der Havel und trieb eine riesige Eisscholle auf Neu-Werben zu. Am Sonnabend, dem 13. Februar, morgens, sagte ihnen das fortwährende Steigen zu beiden Seiten von Elbe und Havel her, daß sie dort nun nicht mehr bleiben könnten. Nicht vergeblich rief man die Hilfe des gegenüber liegenden Nitzow an. Sofort eilten 36 bis 40 Mann und 6 Gespanne auf dem weiten Umwege über Havelberg und Sandau auf dem Elbdeich herbei; jeder andere Weg war schon nicht mehr passierbar, und auch nicht der Weg vom Mühlenholz nach Havelberg. Alle arbeiteten angestrengt, den Mitteldeich bei Neu-Werben von den Eisschollen zu befreien und für Pferde und Wagen freie Bahn zu machen. Es gelang noch. Kälber, Schweine und sonstiges Vieh wurden fortgebracht. Es war höchste Zeit, wenige Stunden später riß der Deich im Mühlenholz und verhinderte jeglichen Rettungsversuch der Neu-Werbener. Die Frauen hatten sich dem Zuge nach Nitzow angeschlossen; einige beherzte Männer waren trotz der großen Gefahr in Neu-Werben zurückgeblieben. Der Zug der Neu-Werbener auf dem von beiden Seiten von Eis und Wasser bedrängten und bedrohten Elbdeich muß auf den Beschauer einen unendlich traurigen Eindruck gemacht haben. Als dann durch den Deichbruch auf der linken Elbseite bei dem altmärkischen Berge die Hauptgefahr für Neu-Werben vorüber war, kehrten die Auswanderer wieder in ihre Heimat zurück voller tiefer Dankbarkeit gegen die hilfsbereiten und gastfreien Nitzower.
I. Erbverschreibung vom 18. Nov. 1790, Quitzöbel, untersiegelt und unterschrieben von dem Empfänger ††† (signa des Matthias Adam) und den Kommissaren von Möllendorff und (unleserlich). „Demnach es die Notwendigkeit erfordert hat, daß zur beständigen Aufsicht der 301 Ruthen 7 Fuß Deiche zwischen der Elbe und Havel auf dem Werbenschen Territorio, welche den Dörfern Jederitz und Vehlgast zur Unterhaltung angewiesen worden,
ferner der 36 Ruthen 4 Fuß Deiche, die in anno 1776 geschüttet worden und noch kein Interessente zur Unterhaltung hat übernehmen wollen, ingleichen
der 377 Ruthen 1 Fuß Deiche, die in anno 1788 über die Schanze und den Ruthenwerder in continuation der ersteren Arbeit neu gemacht sind, Summa 715 Ruthen Deiche, als so lang sie der Conducteur Hilly in dem Protokoll de 26. August a. pr. angegeben hat, gewisse Deichwärter angesetzt werden müssen, die bei einer jeden den Deichen drohenden Gefahr gleich bei der Hand sind und die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, so sind zu den nach der ersten ursprünglichen Idee zu diesem Behuf angesetzten vier Familien im Jahre 1788 noch vier dergleichen Familien angesetzt und dabei disponiert worden:
daß, da eine von diesen acht Wohnungen der Stadt Werben für ihren Holzwärter verbleiben und daher auch künftig von ihr unterhalten werden muß, die übrigen sieben Wohnungen aber mit Deichwärtern besetzt und solche denselben auf nachstehende Konditionen übergeben werden sollen, als:
1. Wird der Matthias Adam zum Deichwärter hierdurch bestellt und angenommen und erhält die Wohnung sub Nr. 8 erblich dergestalt übergeben, daß er darüber als sein wohlerworbenes Eigentum, jedoch mit Vorwissen des Prignitzschen Deich-Directori und Genehmigung der Churmärkischen Kriegs- und Domänen-Kammer disponieren und solche an einen anderen sich zum Deichwärter qualifizierenden Menschen verkaufen kann. Und ist Verkäufer in dergl. Fall verbunden, 2 rtlr. Laudemien-Gelder (Lehngelder) zu bezahlen. Von seinen Erben erhält allemal derjenige diese Stelle gegen eine billige Taxe, der sich nach dem Gutachten des Deichhauptmanns am besten dazu schickt, im entgegengesetzten Falle aber muß das Etablissement an einen zum Deichwärter qualifizierten Menschen gegen einen leidlichen und auf die etwaigen Meliorationen sich beziehenden Preis überlassen werden.
2. Lieget dem Erbzinsmann ob, diese Wohnung allemal aus seinen Mitteln in baulichen Würden zu erhalten, wozu ihm weder Holz noch andere Materialien, wie sich hierbei von selbst versteht, gereichet werden.
3. Hat derselbe bei dieser Wohnung einen Morgen Gartenland zur privativen Benutzung, 2 Morgen Wiesenwachs, aber so, wie ein jeder andere Deichwärter, und also diese zusammen 14 Morgen zur gemeinschaftlichen Benutzung angewiesen bekommen und sind diese sämtlichen Grundstücke auf der von dem Conducteur Hilly aufgenommenen Karte verzeichnet, und kann derselbe eine Kuh, ein Kalb und ein Schwein halten, welches Vieh im Hainholze unter dem Werbenschen Vieh gegen Erlegung des Hirtenlohnes die freie Weide genießt.
4. Statt des sonst zu stipulierenden und zu vergleichenden Zinses übernimmt der Deichwärter M. Adam mit den übrigen 6 Deichwärtern und also sämtlich 7 Mann, die im Introitu dieser Erbverschreibung spezifizierten 715 laufenden Ruthen Deiche von der Nitzowschen Grenze an bis zu ihrem Ende auf der Schanze gemeinschaftlich durch Aufkarren der Erde in beständig gutem Zustande zu erhalten, und verspricht darunter jedesmal die Anbote des Deichdirektorii bei der Frühjahrs- und Herbstschau, auch so oft sonst Gefahr vorhanden, aufs genaueste und mit äußerstem Fleiße zu erfüllen, jedoch muß bei dieser gemeinschaftlichen Unterhaltung der Deiche und unter diesem Vorwande sich der Adam der ihm obliegenden individuellen Beitragspflicht keineswegs entziehen, vielmehr behält sich das Hohe Königliche Generaldirektorium vor, falls jene nicht gehörig geschehen sollte, hierunter dennoch eine individuelle Repartition der einzelnen Anteile des Deiches durch das Deichdirektorium unter den Deichwärtern beschaffen zu lassen. -- Sollten die Deichwärter zur Beaufsichtigung der Deiche und zur Verminderung des Wellenschlages Busch-Materialien gebrauchen, so müssen sie solche bei der Schau jedesmal beim Deichdirektorio nachsuchen und deren Anweisung sodann von den Buschanlagen auf dem Ruthenwerder und der Schanze gewärtig sein, jedoch müssen die Deichwärter diesen Busch unentgeltlich hauen, binden und zur Stelle auch an- und vorbringen, wo er nötig tut.
5. Wird festgesetzt, daß, wenn die sämtlichen Deichwärter oder einige derselben außer denen ad 4 bestimmten unentgeltlichen Arbeiten zu anderen Deich- und Buhnenarbeiten bei den Grubenwerken längs den neuen Deichen der vorerwähnten 715 laufenden Ruthen gefordert werden, sie gehalten sein sollen, für das gebräuchliche Lohn zu arbeiten.
6. Im übrigen steht denselben frei, sobald er die Anbote mit den übrigen Deichwärtern seiner Bestimmung nach gehörig erfüllt hat, seinem Erwerb so gut, wie er kann, nachzugehen, jedoch muß er zur Winterszeit beim Eisgange und überhaupt das ganze Jahr hindurch beim großen Wasser in der Elbe und der Havel und sobald sich irgend eine Gefahr für die neuen ihrer Unterhaltung anvertrauten Deiche befürchten läßt, zur Stelle sein und alles in gehörige Obacht nehmen.
7. Wird zur Aufmunterung eines fleißigen und guten Benehmens festgesetzt, daß allemal der geschickteste von den 7 Deichwärtern Buhnenmeister werden und die mit diesem Dienst verbundenen Emolumente, als nämlich das fixierte Gehalt der 15 rtlr., welches ihm die Stadt Havelberg für Legung ihrer Buhnen accordiert hat, und dann täglich 10 gr. Arbeitslohn, welches ihm die anderen Deichinteressenten geben müssen, wenn sie seiner Arbeit benötigt sind, genießen soll. Die Auswahl steht dem Deichdirektorio, die Approbation der Behörde zu.
8. Für das benötigte Brennholz müssen die Einwohner der Kolonie Neu-Werben selbst sorgen.
9. Zum besseren Fortkommen der Buschanlagen auf den längs den Grubenwerken der Schanze und des Ruthenwerders gelegenen Revieren sollen die übrigen Anteile dieser beiden gedachten Reviere in Zukunft nicht ferner „behütet", sondern von der Bürgerschaft zu Werben teils zu Wiesenwachs und teils zu Weiden-Busch-Anlagen genützt werden, und zu dem Ende, um den Ueberlauf des Viehes zu vermeiden, zwischen dem Eichholze und dem Ruthenwerder von der Havel an bis nahe zum Deiche ein Graben gezogen werden und solcher von den 7 Deichwärtern gemeinschaftlich unterhalten werden. So verspricht auch der Adam sich hierbei seinerseits keine Nachlässigkeit zu schulden kommen zu lassen, sondern auch diese Pflicht mit den übrigen 6 Deichwärtern getreulich zu erfüllen.
10. In Ansehung des „Gemahls" wird der Adam zu den Werbenschen Mühlen gewiesen.
11. Sein Getränke an Bier und Branntwein zu den Gelagen muß derselbe aus der Stadt Werben nehmen sowie er denn auch
12. in Ansehung der Jurisdiktion dem Magistrate der Stadt Werben unterworfen bleibt und von selbigem Recht nehmen muß.
13. Im Falle der Pflichtversäumnis hat der p. Adam im 1. und 2. Falle eine willkürliche, dem Vergehen angemessene Ahndung durch Leibesstrafe von dem Magistrat in Werben als seiner Gerichtsobrigkeit zu gewärtigen, im 3. Wiederholungsfalle wird er seines Etablissements für verlustig erklärt, dann braucht sein Nachfolger ihm die vorhandenen erweislichen Meliorationen nach einer billigen Taxe zu vergüten.
II. Protokoll mit dem Deichwärter Mathies Adam, actum Perleberg, den 2. Jan. 1793; er erklärt, daß er mit der auf 30 rx (Taler) festgesetzten Erb- und Grundtaxe seiner Wohnung cum pertinentibus sehr wohl zufrieden sei.
III. Konfirmation der für den Deichwärter Matthias Adam zu Neu-Werben ausgefertigten Erbverschreibung, Berlin, den 31. März 1793, unter folgenden Bedingungen:
a) die nach § 1 der Erbverschreibung vorbehaltene Genehmigung der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer ingleichen des prignitzschen Deichdirektorii soll ganz unentgeltlich geschehen;
b) die nach demselben § 1 in Veräußerungsfällen zu entrichtenden Laudemien-Gelder an den Magistrat in Werben bezahlt;
c) denselben sollen auch, wenn gerichtliche Confirmationen nötig werden sollten, die gewöhnlichen Confirmationsgebühren entrichtet werden;
d) der p. Adam soll außer der Unterhaltung der Deiche (§ 4) auch auf die auf dem Schanz- und Ruthenwerder angelegten Bepflanzungen und die zu deren und des Deiches Sicherheit bereits angelegten oder noch künftig anzulegenden Buhnen oder anderen Wasserwerke sorgfältig Acht haben und von den etwa bemerkten Beschädigungen Anzeige tun;
e) er kann zwar seinem Verdienst nachgehen (cf. § 6), aber er muß dann eine verständige Person, zweckdienliche Vorkehrungen besonders bei der Aufsicht auf die Bepflanzungen und Wasserwerke zurücklassen oder mit anderen zurückbleibenden Deichwärtern ein gehöriges Abkommen treffen;
f) er muß dem Buhnenmeister gehorchen.
Wir sehen, daß es wohl wert gewesen, die Geschichte dieser eigenartigen Kolonie einer weiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Ihre Geschichte erfüllt uns mit Achtung vor den Bewohnern, die auf gefährlichen Posten treue Wacht halten. Sie weckt in uns den Wunsch, daß die Neu-Werbener vor ähnlichen großen Gefahren bewahrt bleiben mögen, wie sie im Winter 1819/20 und 1908/9 sie erlebt haben.