Die Comthure des Johanniterordens zu Werben.
(Schatzgräberei im Werbischen Comthureihofe zu Magdeburg.)
Es ist hier lediglich der Zweck, die Reihenfolge der Johanniterordens-Comthure zu Werben mitzutheilen, die wir hier zum ersten Male aufzustellen versuchen, im Anschluß an das Verzeichniß Altmärkischer Amtsleute, das wir im 15 Jahresbericht S. 147 ff. bekannt gemacht haben. Bis zur Mitte des 16 Jahrhunderts sind die Werbener Comthure aus dem Heffterschen Register zum Riedelschen Codex ersichtlich, wenn auch nicht ganz deutlich, da neben den Comthuren sich auch andere Mitglieder des Convents aufgeführt finden, welche nicht an der Spitze desselben gestanden haben.
Die Quelle für die Namen der Comthure bis zum Jahre 1550 sind die Urkunden des Riedelschen Urkundenbuches, vornehmlich die, welche die Ordens-Commende selbst betreffen und mit einer kurzen Einleitung im 6. Bande des Codex S. 9 bis 82 [1]) abgedruckt sind. Für die Zeit nach dem Jahre 1550 bildet die sehr interessante Actenabtheilung s. r. Commende Werben im Staats-Archiv zu Magdeburg die Quelle zur Nomenclatur der Comthure und zwar bis zur Aufhebung im Jahre 1809, in Folge dessen Güter 1810 den Westphälischen Krone einverleibt und späterhin zu den Preußischen Staats-Domainen geschlagen wurden. Die Stiftung der Comthurei erfolgte durch Markgraf Albrecht den Bären im Jahre 1160 [2]); sie war eine der angesehensten des Ordens weit und breit, so daß der Comthur von Werben bis zu der Zeit, da die Sonnenburg die Residenz des Herrenmeisters wurde (seit 1426), anfänglich einen Vorrang unter allen übrigen Comthuren einnahm und, wie Riedel andeutet, die Functionen eines Ordensoberhauptes für Sachsen, die Mark und Wendland wahrnahm. Die Comthurei besaß den Patronat über mehrere Pfarrkirchen, so zu Werben selbst (seit ihrer Stiftung), zu Rohrberg (seit 1264), Mühleneixen und Hindenburg und mehrere Capellen. Das Patronatrecht über die Kirche und Schule zu Werben mußte der Comthur laut Urkunde vom Sonnabend nach Simonis und Judä 1542 dem Magistrat von Werben abtreten. [3])
Wie bei den Comthureien und Amtsbezirken aller geistlichen Orden die Nachrichten über die ersten Vorsteher und Verwalter derselben unsicher und lückenhaft sind, so auch bei der Commende Werben. Nicht früher als erst im Jahre 1244 bezeichnet sich Udo (dessen Geschlechtsname nicht bekannt ist) als Comthur (commendator) zu Werben [4]), aber es ist anzunehmen, daß dieselbe Stellung schon vor ihm Heinrich einnahm, der als Vorstand der Commende 1217, 1227 und 1229 erscheint, wenn er auch nicht als Comthur, sondern nur als procurator oder magister benannt wird. Jacob dagegen, den das Hefftersche Verzeichniß unter den Comthuren aufführt, war wohl sicher keiner von ihnen und den erste Comthur, welcher v. Ledebur namhaft macht [5]), Dietrich v. Wanzleben zum Jahre 1200, findet sich wenigstens bei Riedel nicht bezeugt. Ueber die Dauer der Amtsverwaltung der Comthure lassen sich keine genaueren Angaben machen; die Reihenfolge derselben erscheint wohl bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts lückenhaft [6]).
Heinrich 1217. 1227. 1229.
Udo 1244.
Cesarius 1251.
Winrich 1263.
Alard 1264. Doch heißen in der Urkunde dieses Jahres (Riedel l. c. A. VI. p. 17: Magister Alardus, frater Crafto de Boxberg, frater Gerardus presbyter, frater Winricus et frater Ulricus commendatores --- domus hospitalis in Werben. Es ist aber nicht anzunehmen, daß an der Spitze des Convents mehrere Comthure standen und am wenigsten kann der Priester Gerhard als ein solcher, sondern wohl nur allein der mit dem Amtstitel Magister prädicirte Alard angesehen werden.
Ulrich v. Veltberg. Ohne Geschlechtsnamen tritt er in einer Johanniter-Urkunde von 1252 und wohl entschieden als Comthur auf, aber ohne Angabe seines Bezirkes [7]). Im Jahre 1270 heißt er ausdrücklich Comthur von Werben, sein Name lautet bald Velleberge, bald Vulleberge [8]). Im Jahre 1271 wird er Ulrich v. Veltberg genannt. [9])
Moritz 1283. 1288. 1300 [10]).
Gerhard v. Wanzleben 1312. 1326.
Johann v. Bortefeld 1329.
Hermann Edler Herr v. Werberge 1341, zugleich auch zu Nemmerow, 1345 [11]).
Albrecht v. Dannenberg 1355. 1360, zugleich auch zu Nemmorow.
Eggert Rumeliff 1411.
Johann Grote 1422.
Busse v. Alvensleben „oberster Verweser des Hauses zu Werben" 1431. 1432. [12])
Heinrich v. Ratzenberg 1437.
Heinrich v. Redern 1438. 1453. [13])
Heinrich v. Ratzenberg 1460. 1463.
Fritz v. d. Schulenburg 1471. 1484 [14]).
Liborius v. Schapelow 1499. 1502.
Joachim v. Kleist 1513. 1517.
Anton v. Thümen 1513. 1517.
Thomas v. Runge 1544. 1545, dann Herrenmeister des Ordens. [15])
Balthasar v. d. Marwitz 1545. 1552. Er † 1560 oder 1561. [16])
Johann v. Rohr 1562.
Peter v. Runge 1564. 1566. 1579. Er war 1592 schon todt und hatte sich verehelicht.
Hans v. Redern seit 1605, † 1608. [17])
Melchior v. Wurmbrand, erhielt 1621 oder früher ein Primarium auf die Commende Werben, kam aber in die Acht und mußte resigniren. [18])
Adam v. Redern seit März 1621. † 15. Juli 1623. Er stammte aus dem Hause Gartz und war am 1. April 1588 geboren, war auch Amtshauptmann zu Zehdenick, Liebenwalde und Chorin seit 1616 und zugleich Churbrand. Hof-Jägermeister. Seine Gemahlin war seit 1620 Hippolyta v. d. Hagen. Er besaß Gartz und Manschnow. Ihn rührte der Schlag auf einem Schiffe, da er den Churfürsten die Spree hinab zur Jagd begleitete und starb 1623, nicht 1624, laut des Originalberichts des Comthurs von Lietzen Adam v. Schlieben 22. Juli 1623.
Henning v. Flans 1624, † 1630.
Burchard v. Goldacker † 1648.
Otto Christoph v. Rochow 1652, K. schwedischer Obrist und Churbrand. Hofmarschall, Erbherr auf Schulzendorf und Rotzis, † 1659. [19])
Hans George v. Ribbeck seit 1662. Er war auch Churbrand. Cammerherr, Obrist, Oberhauptmann und Commandant zu Spandau und Amtshauptmann zu Potsdam und Sarmund. Er † 3. August 1666.
Hans v. d. Marwitz, Churbrand. Obrist und Commandant zu Cüstrin, Erbherr auf Grünrade und Berfelde, 1668 Comthur, † 1675.
Ernst Gottlieb v. Börstel, erhielt die Commende als Churbrand. Obrist und Chef des Churf. Leibregiments. Er war auch Kriegsrath und Cammerherr, Gouverneur zu Magdeburg, Amtshauptmann zu Wolmirstedt und Wanzleben und seit 1684 Generalmajor. Er † 1687. [20])
Wolf Asmus v. Bornstedt auf Dolgen, Geh. und Neumärk. Reg.-Rath, seit 1687.
Christoph Bernhard v. Waldow, Churf. Sächs. Cammerherr und Obristlieutenant, Erbherr auf Mellenthin, 1689. † 1700.
Hans Caspar v. Klitzing, Churf. Sächs. Cammerherr, seit 1700, † 1709, zugleich auch Senior des Johanniter-Ordens.
Ludwig v. Brand, Canzler der Neumärkischen Regierung und Geh. Rath, Verweser des Herzogthums Crossen und Hauptmann zu Schwiebus, seit 1710, † 15. Juni 1711.
Bernhard v. Pflugk, F. Sachsen-Zeitzscher Hofmarschall, cedirte seine Commende 1712. [21])
Adolph Friedrich v. Waldow, Erbherr auf Dannenwalde, F: Mecklenburg. Geh. Rath und Oberschenk, 1712, † 26. März 1717.
Ernst Graf v. Metternich, resignirte 1724 oder 1725.
Friedrich v. Tettau, K. Preuß. Obrist, seit 1725.
George Detlev v. Arnim, K. Preuß. wirkl. geh. Etats- und Kriegsminister, seit 1749. † 1753.
George Wilhelm, Frhr. V. Reisewitz, Königl. Preuß. Obrist v. d. A., Hofmarschall der Königin Mutter (bis 1750) und Geh. Rath, seit 1759, † 19. August 1764. [22])
Johann Jobst Heinrich Wilhelm v. Buddenbrock, K. Preuß. Generalmajor und Chef des Cadettencorps; seit 1764, später Generallieutenant, Ritter des Schwarzen Adler-Ordens und Senior des Johanniter-Ordens. Er † am 27. November 1782.
Ludwig Otto Siegismund Graf v. Schwerin, seit 1782, K. Cammerherr und Erbkämmerer der Churmark, Erbherr auf Wildenhof, † 18. December 1787.
Carl Friedrich v. Natzmer, Erbh. auf Ristow und Bellin, seit 1787, † 19. Septbr. 1797.
Matthias Friedrich v. Jagow, K. Preuß. Geh. Tribunals-Rath, seit 1798, † 1809.
Als eine Pertinenz gehörte zur Commthurei Werben der Kreuz- oder sogenannte Prioratshof in Magdeburg, neben der Sebastians-Stifts-Kirche belegen, über den wir in den Magdeb. Geschichtsblättern VI. S. 256. 257 einige historische Daten zusammengestellt haben. Die Nachrichten zur Geschichte dieses uralten, ursprünglichen Tempelherrnhofes, der nach der Aufhebung des Tempelordens an den Johanniter-Orden fiel, fließen außerordentlich spärlich und auch die Besitzverhältnisse desselben sind, namentlich für das 15. und 16. Jahrhundert nicht genügend aufgeklärt. Für die ältere Geschichte des Kreuzhofes ist auch die von uns unlängst zum ersten Male im Alvenslebischen Urkundenbuche I. S. 227 ff. publicirte Urkunde vom 22. Juli 1318 nicht unwichtig.
Im Jahre 1691 klagte die Ordens-Regierung in Sonnenburg, daß sich im Ordens-Archive keine Nachrichten über den Magdeburger Hof fänden, außer daß im Capitelsschluß vom Jahre 1630 bestimmt worden, ihn zum Besten der Commende Werben zu veräußern. In dem Aktenarchiv der letztern aber finden sich mehrere Actenstücke, welche das Verhältniß des Kreuzhofes in Magdeburg zur Commende Werben betreffen, u. a. auch eins, welches sich auf eine zu Zeiten des Comthurs Ch. B. v. Waldow im Jahre 1691 unternommene Schatzgräberei im Kreuzhofe zu Magdeburg bezieht. Der Kreuzhof war damals nach den Schicksalen, die ihn sammt der Sebastianskirche bei der Eroberung von Magdeburg betroffen, gewiß nur nothdürftig restaurirt, aber es standen damals noch (vielleicht noch mit andern aus den ältesten Zeiten stammenden Bauüberresten) die großen gewaltigen Kellerräume, die alte Gebäude und zumal die Wohnsitze Geistlicher und geistlicher Obrigkeiten nicht zu entbehren pflegten. Da begab sich's, daß dem im Kreuzhofskeller wohnenden Miethsmanne träumte, im Keller sei ein Schatz verborgen und als dies dem Domherrnkeller-Wirth Peter Schmidt, zuletzt auch dem Commandanten von Magdeburg Bernhard v. Huet, [23]) zu Ohren gekommen war, sendete dieser einige Soldaten zum Nachgraben, die denn auch den Erdboden aufwühlten und Theile des Mauerwerks abbrachen. Wegen solchen Eingriffes in das Besitz- und Eigenthumsrecht der Commende Werben gab der Magdeb. Ober-Secretair David Cuno unterm 7. und 11. Septbr. 1691 von dem Vorgefallenen dem Comthur von Werben, Cammerherrn v. Waldow Kenntniß, der auf seinem Gute Mellenthin in der Neumark sich damals aufhielt. Auf eine nach Hofe --- von wem ist nicht ersichtlich --- erstattete Anzeige erging ein churfürstliches Rescript, welches von einem schon gefundenen Schatze spricht mit der Anweisung „unbeschadet des Rechts" dessen, der die Jurisdiction über den Hof habe, den Schatz ausgraben und bis zu fernerer Verordnung aufheben zu lassen. Nach Cunos eigener Wahrnehmung war am 11. September weder in der Kirche (des Kreuzhofes?) noch über dem Keller etwas gefunden. [24]) Der Comthur berichtete unterm 21. September nach Sonnenburg an den Ordens-Statthalter und die Ordensregierung, wahrte sein Recht, versprach den Schatz, wenn er gefunden würde, zum Besten der armen Commende Werben zu verwenden und selbst bei Hofe zu protestiren. Letzteres rieth man ihm ab, weil ja noch nichts gefunden sei. Weiter enthalten die Acten nichts von Belang, die doch ein Licht auf die damalige Ansicht von Schatzträumen auch bei Behörden warfen.
Unmöglich ist es nicht, daß schon vorher vergrabenes Gold und Kostbarkeiten im Keller des Kreuzhofes gefunden wurden und nun (unter Verschweigung dessen) nach weiteren Schätzen gesucht ward. Denn noch in unsern Tagen und in den letzten 20 Jahren lieferten zwei Keller Magdeburgischer Häuser Münzfunde, den einen mit Geld aus dem 16. und 17., den andern aus dem Ende des 13. Jahrhunderts. Keller wurden also vorzugsweise zur Bergung des Geldes und anderer Kostbarkeiten in Zeiten der Noth und zumal bei der drohenden Gefahr der Eroberung von Magdeburg benutzt; der große tiefe Keller eines uralten geistlichen Gebäudes erschien wohl Manchem nahe Wohnenden als der geeignetste Ort zur Versteck seines Geldes. Oder glaubte man annehmen zu können, daß die als Verräther und Verbrecher verfolgten und verjagten Tempelherren ihre Kostbarkeiten in ihrem Hofe verbargen, um sie nicht Andern in die Hände fallen zu lassen? An die Sage von Schätzen in unterirdischen Räumen erinnert auch schon zu früher Zeit jeneAlvenslebische Urkunde vom Jahre 1288 [25]^1^), durch welche bestimmt wurde, daß wenn unter den Thurmmauren des vom Halberstädtischen Truchseß Johann v. Alvensleben an das Nicolaikloster zu Halberstadt verkauften Hofes Geld ausgegraben würde, die Hälfte davon dem Verkäufer gehören sollte.
G. A. v. M.