Behrendorf.
1) Sonnenburg, den 24. Januar 1744. Carl, Prinz von Preußen, des Johanniterordens Meister, bekennt, daß er dem Hans Busse und seinen männlichen Leibes-Lehnserben den Zehnt auf einer Hufe im Gerichte zu Behrendorf zu dem Hofe, den vorher Claus Kämmerer bewohnt hat, belegen, zu einem rechten Mannlehn geliehen hat.
1765, den 12. April. Dienstreglement, nach welchem die Untertanen des Königlichen Amtes Tangermünde ihre Dienste zu leisten schuldig sind. Da Tangermünde selbst für viele Untertanen zu weit entfernt ist, so sollen sie jährlich 16 Tage bei dem Vorwerk Bührs (in der Nähe von Arneburg) dienen.
1792, den 11. September. Leopold Wilhelm Werner von Lüderitz, Hauptmann von der Armee, Ludolph Philipp von Lüderitz, Kammergerichtsrat, und Friedrich Wilhelm von Lüderitz für sich und ihres Vaters Bruder Söhne, Ludolph, Friedrich George, Friedrich Wilhelm, Karl Ämilius und Ernst Friedrich von Lüderitz, bekennen, daß sie nach erfolgtem gerichtlichem Verkauf des Hans Busseschen Ackerhofes zu Behrendorf 1788 dessen Käufer, dem Ackermann Joachim Lüdecke, und dessen männlichen Leibes-Lehnserben zu einem rechten Mannlehn geliehen haben den sogen. Garben- und Getreidezehnt über eine Hufe Landes vor Behrendorf von dem Hofe, welchen vormals Claus Kämmerer, hiernächst Michael Thoms und endlich Hans Busse eigentümlich bewohnt, und welchen jetzt vorbenannter Joachim Lüdecke besitzt, wie er und seine Vorfahren solchen Zehnt von Alters her von den von Lüderitz zu Afterlehn gehabt.
6. April 1816. Johann Joachim Lüdecke verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Maria Elisabeth Schulze an den Verwalter Joachim Dreß zu Rönnebeck für 4300 Taler seinen am 6. Dezember 1791 erblich überkommenen, zu Behrendorf zwischen den Ackerhöfen des Joachim Fehse und Nicolaus Lüdecke Sub Nr. 14 belegenen Ackerhof.
11. August 1835 wird genehmigt, daß der Besitzer des Hofes Nr. 14, der bisher dem Domänenamte Tangermünde und dessen „Zubehörungen" ordentliche und außerordentliche Naturaldienste leisten mußte, diese Dienste gegen eine jährlich unveränderliche Rente von 5 Taler 15 Silbergr., jährlich am 15. Dezember in Tangermünde zu zahlen, ablöst.
Es handelt sich um den Dreßschen Hof in Behrendorf.
2) Schönfeld, den 12. Januar 1814. Der Divisionär des Landsturms der Altmark, von Rundstedt, erläßt eine Instruktion zur militärischen Übung im Landsturm zu Pferde. Es seien die Hauptstellen daraus mitgeteilt:
„Ein jeder Reiter muß mit einem brauchbaren Sattel oder Sattelkissen mit Steigbügeln, einem guten haltbaren Zaum mit Stangen- oder Trensengebiß, einem Halfter mit Strick, demnächst aber mit einem Futtersack und Futterbeutel auf seinem Pferde versehen sein. --- Die Hauptwaffe ist die Lanze, die Stange derselben muß 9 Fuß lang und die eiserne Spitze recht dauerhaft und gut daran befestigt sein. Unten an der Stange, etwa eine Hand breit vom Ende, muß ein Loch gebohrt sein, wodurch ein lederner Riemen oder Strick gezogen, welcher in einer Schleife verbunden wird. In der Mitte der Stange wird ein lederner Riemen oder Strick doppelt an der Stange befestigt, und so eine Schleife gebunden, wo der rechte Arm durchgesteckt werden kann. Es muß diese Schleife aber dergestalt angebracht werden, daß solche höher und niedriger geschoben werden kann, je nachdem es der Reiter für sich bei der Führung auf dem Marsch am bequemsten findet. Die unteren Schleifen nimmt der Reiter im Marschieren über der Spitze des rechten Fußes, zwischen Fuß und Steigbügel. Oben an der Stange ganz kurz unter der eisernen Spitze muß eine halb schwarze halb weiße Flagge, einen Fuß im Viereck, mit kleinen Nägeln befestigt werden. Wer ein Pistol hat und führen will, muß sich in Ermangelung eines Pistolenhalfters mit einem ledernen breiten Gurt um den Leib versehen, an welchem auf der linken Seite eine Schleife befindet, wo das Pistol mit der Mündung durchgesteckt und so geführt werden kann. Zur Verhütung von Schäden muß der Pfannendeckel mit einem ledernen Futteral bezogen werden. Auch ist es einem jeden verstattet, ein Seitengewehr zu führen, wenn er sich solches selbst schafft. Im Dienst trägt der Rittmeister eine schwarze Binde mit weißer Einfassung um den rechten, der Leutnant um den linken Arm oberhalb des Ellbogens; die Unteroffiziere ein gleiches Abzeichen, etwas schmaler als die Offiziere, unterhalb des Ellbogens um den linken Arm. Außer Dienst werden diese Abzeichen nicht getragen.
Die Übungen der Kavallerie sind so wie bei der Infanterie auf die Sonn- und Festtage nach beendigtem Gottesdienst bestimmt. Die Leute müssen im Anfang zu kleinen Abteilungen einzeln hinter einander im Kreise reiten, um mit der Führung der Lanze und den Wendungen der Pferde rechts und links bekannt gemacht zu werden. Nachdem solches zu Anfang im Schritt geschehen, muß es auch im Trabe geübt werden. Die Mannschaft muß gleich bei den ersten Übungen an die größte Stille, Aufmerksamkeit und Folgsamkeit im Dienst auf das allerstrengste gewöhnt werden. Hierauf wird der Abmarsch im Dienst dergestalt, daß die Reiter nicht gedrängt Knie an Knie halten, die Pferde ganz gerade stellen müssen und sich so rechts und links an die Richtung im Gliede gewöhnen. Sodann wird gliederweise im Schritt und Trabe geradeaus geritten, um die Leute im Geradeausreiten und Richten im Gliede zu unterweisen. Ist dies einigermaßen geübt und begreiflich gemacht, so werden dieselben und ganzen Wendungen zu Pferde mit dreien „rechts um! links um! kehrt! Front!" zuförderst auf der Stelle, demnächst aber auch im Marsch, sowohl im Schritt als Trabe gezeigt. Hierauf folgt das Abbrechen im Gliede sowie das Aufmarschieren... Dieses sind die notwendigsten Bewegungen, die geübt werden müssen. Hiernächst ist es aber noch ganz vorzüglich erforderlich, den Leuten deutlich und begreiflich zu machen, wie sie sich auf Patrouillen und Eskorten, Feldwachehalten und Postenstehen zu benehmen haben. Ein genaues Detail hiervon zu geben, würde zu weitläufig sein. Diejenigen Herren Distrikts- und Bezirkskommandanten, so Militär gewesen, wissen, was hierzu erforderlich ist, um die Anweisung erteilen zu können; diejenigen aber, die nicht Militär gewesen, müssen sich durch sachverständige Männer in ihren Bezirken Kenntnis verschaffen, um die ihnen untergeordneten Rittmeister und Untergebenen gehörig instruieren zu können."
Es sind nicht viele Urkunden, die wir kurz mitgeteilt haben, aber es sind doch genug, um erkennen zu lassen, daß auf den Dörfern, Pfarren und Gütern der Werbener Umgegend noch manche urkundlichen wichtigen Schätze verborgen liegen. Möchten diese Zeilen dazu beigetragen haben, sie mehr und mehr zu heben und an das Tageslicht der Gegenwart zu fördern.