50. 1641. 16. October.

Bericht des Kammergerichts an den Kurfürsten in der Untersuchungssache wider Goldacker.

Durchlauchtigster, Hochgeborner Churfürst etc.

E. Churf. D. seind Unser unterthenigste verpflichtete dienst mit getreuwem fleis bevor, gnedigster Herr! Als auf ansuchen des Hoffiscalis Nicolai Sadenbecks Burchard Goldacker, Comthur zu Werben, uf den 13^ten^ Octobris vorbeschieden, seind beyde Theil vor Uns erschienen, und hat fiscalis klagend angebracht: Es weren am 17^ten^ January dieses 1641^ten^ Jaares die Vorstädte alhie zu Cölln, wie auch E. Churf. Durchl. Vorwerck und Gebäude uf den Werder ohne noht angezündet und eingeäschert, und hette sich bey aufgenommener inquisition befunden, daß Beclagter und seine Vettern Hartmann und Fridrich von Goltacker, respective Obrist-Lieutenant und Rittmeister, daran große schuld haben; darumb gebeten, daß er möchte deßhalb red undt andtwort geben und zu erstattung des schadens condenniret werden, mit vorbehalt E. Churfl. Durchl. straffe. Dagegen Beclagter vorgewandt, Er könne vor sich alleine itzo litem nicht contestiren, noch heubtsachlich sich einlaßen, aber pro informatione berichtet er, die order des abbrennens auf den nohtfall were an Commendanten Dietrichen von Kracht, Obristen, und nicht an die Officirer ergangen; und würde ja Keiner unter ihnen so unbesonnen und vermeßen sein gewest, daß er sich eines solchen ohne Befehl des herren Commendanten unterwinden würde: derselbe würde es auch ungeeiffert nicht haben hinpassiren laßen. Der Commendant hat unterschiedlich befolen, das Vorwerck anzuzünden: er sich anfangs entschuldiget. Und wen er solte rechenschafft geben von dem, was der Commendant angeordnet, würd er übel daran sein, weil er demselben zu pariren schuldig gewesen. Bat derowegen, man möchte sein einwenden E. Chf. D. unterthenigst referiren, oder, do es nicht solte unbesprochen bleiben, das die sache vor unpartheyisch Kriegsrecht möchte verwiesen werden. Fiscalis replicirte, E. Churf. D. hette die sach anhero ans Cammergericht verwiesen; darumb würde für billig alhie erörtert: Referirte sich uf der Commissarien aufgenommene inquisition, daraus erscheine, das Beclagter und seine Vettern an der anzündung schuld hetten. Producirte des Commendanten, Obristen Krachts, schreiben an die Commissarien, das er hieran unschuldig: Beclagter excipirte wider die inquisition, dazu er nicht citirt were, und repetirte sein vorig anbringen.

Wan er dan vor dißmahl sich nicht weiter einlaßen wollen, haben Wir, damit er sich übereilens umb so viel weniger zu beschweren, solchs E. Churf. Durchl. unterthenigst hinterbringen wollen: Und halten Wir dafür, wans E. Churf. Durchl., bey ergangener Verordnung bewenden laßen, der Beclagte schuldig sein werde, vor dem Cammergericht litem zu contestiren und sich haubtsächlich einzulaßen. Und weil er dem fiscali die Clage nicht gestehet, wird derselbe sein intent, wie recht, verificiren und ordentlichen Beweis durch Zeugen, so zu vereyden und uf articul und fragstück zu examiniren, füren müßen. Beclagter hiergegen zur defension zu verstatten, so woll zum gegenbeweis, ob er den füren wil. Und wen uf publicirte attestata beyde Theil werden ihre notturfft einbracht haben, ergehet darauf rechtlich erkändtnus. Stellens aber alles E. Churf. Durchl. hochvernünfftigen gutachten unterthenigst anheimb und erwarten Dero gnädigste resolution, höchst fleißigst bittend, E. Churf. Durchl. Uns mit Churf. beharrlicher gnade wolgewogen sein und bleiben wolle. Das seind Wir mit unterthänigster, pflichtschuldigster dienstleistung und getreuwer aufwartung zuerwiedern zum höchsten befließen. Ew. Churf. Durchl. der heilsamen Bewahrung des allershöchsten und Dero zu Churfürstlicher stetswehrender hulde und Gnade Uns in unterthenigkeit empfehlend. Geben zu Cöln an der Spree, am 16^ten^ Octobris anno 1641.

E. Churfl. Durchl.

unterthenigste
gehorsambste Diener
Verordnete Vice Canzler und Cammer-Gerichts Räthe daselbst.

Dem Durchlauchtigsten Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Wilhelmen, Marggrafen zu Brandenburgk etc.

(In dorso) Rescribatur dem Cammergericht, eine anderweite Verhör in dieser sach anzusetzen undt dartzu auch den Obristen Krachten zu citiren. Undt Sie beiderseits dahin zu halten, daß Sie litem contestiren oder in contumaciam gescheende Verordnung gewertig zu sein.

Im Rhatt am 18. October 1641.