Zusammenfassung: Der Fall Burchard von Goldacker (1641)

Im Januar 1641 standen die Residenzstädte Berlin und Cölln im Kontext des Dreißigjährigen Krieges unter akuter Bedrohung durch schwedische Truppen. Die militärische Verantwortung für die Sicherung der Städte lag bei kurbrandenburgischen Offizieren, unter ihnen der Obrist Dietrich von Kracht als Kommandant sowie mehrere Angehörige der Familie von Goldacker. Im Mittelpunkt der späteren Ereignisse stand insbesondere Burchard von Goldacker, Obristleutnant zu Fuß und Komtur der Johanniterkommende Werben.

Am 11. Januar 1641 erging ein kurfürstlicher Erlaß an Obrist von Kracht, der ihm für den Fall eines tatsächlichen feindlichen Angriffs ausdrücklich gestattete, die vor den Residenzstädten gelegenen Vorstädte, Vorwerke und sonstigen Gebäude zu ruinieren und abzubrennen, sofern diese die Verteidigung beeinträchtigten. Diese Anordnung bezog sich auf einen Notfall und war an die Bedingung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs geknüpft.

Bereits am 18. Januar 1641 berichtete Obrist von Kracht jedoch, daß die Cöllnischen Vorstädte in Brand gesetzt worden seien. In den folgenden Wochen schilderten Berichte des Statthalters Graf Adam von Schwarzenberg die militärische Lage ausführlich. Er führte aus, daß die Räumung und Zerstörung der Vorstädte aus Sicht der militärischen Führung als notwendig erachtet worden sei, um die Verteidigungsfähigkeit der Städte zu sichern. Zugleich wurde deutlich, daß der Feind zu diesem Zeitpunkt die Städte selbst noch nicht erreicht hatte und sich die Maßnahme im Nachhinein als überstürzt darstellte.

Im Februar 1641 mehrten sich kritische Stimmen. Der Kurfürst äußerte ausdrücklich sein Mißfallen darüber, daß die Vorstädte vor Cölln und kurfürstliche Gebäude auf dem Werder ohne Abwarten des äußersten Notfalls verbrannt worden seien. Er ordnete weitere Untersuchungen an, da erheblicher Schaden entstanden war, der nicht allein militärisch gerechtfertigt erschien.

Am 8. März 1641 legten die Bürgermeister und Räte von Berlin und Cölln einen entscheidenden Bericht vor. Darin benannten sie die Verantwortlichen für die Brandlegung ausdrücklich: Neben Obrist Dietrich von Kracht hätten der Obristleutnant Hartmann von Goldacker, der Obristleutnant zu Fuß und Komtur Burchard von Goldacker sowie ein weiterer Rittmeister Goldacker die Cöllnischen Vorstädte persönlich mit brennenden Fackeln angezündet. Ob hierfür schriftliche oder mündliche Befehle vorgelegen hätten, könne der Rat nicht beurteilen; die Genannten müßten sich hierfür verantworten.

In der Folge entwickelte sich ein umfangreiches juristisches Nachspiel. Im Oktober 1641 ordnete der Kurfürst an, Burchard von Goldacker vor das kurfürstliche Kammergericht zu laden. Ihm wurde vorgeworfen, ohne zwingende Notwendigkeit an der Einäscherung der Vorstädte und kurfürstlicher Gebäude beteiligt gewesen zu sein. In seiner Verteidigung berief sich Goldacker darauf, daß die Befehle nicht an ihn persönlich, sondern an den Kommandanten von Kracht ergangen seien und er als untergeordneter Offizier zum Gehorsam verpflichtet gewesen sei. Er habe sich dem Willen des Kommandanten nicht widersetzen können, ohne seine militärische Pflicht zu verletzen.

Das Kammergericht hielt diese Einlassung nicht für ausreichend und empfahl, die Sache weiter zu verfolgen und durch Zeugenaussagen zu klären. Parallel dazu versuchte Obrist von Kracht, die Zuständigkeit des zivilen Gerichts abzuwehren und ein Kriegsgericht zu erwirken. Der Kurfürst zeigte sich zwar bereit, ein Kriegsgericht einzusetzen, äußerte jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtfertigung des Vorgehens und stellte fest, daß der Brand auf bloße Vermutungen hin und nicht unter dem Druck des äußersten Notfalls erfolgt sei. Zudem hob er kritisch hervor, daß Offiziere selbst als Brandstifter aufgetreten seien.

Damit endete das Jahr 1641 mit einer noch nicht abgeschlossenen rechtlichen Aufarbeitung der Ereignisse. Burchard von Goldacker stand dabei im Zentrum der Untersuchungen als einer der namentlich benannten Offiziere, die nicht nur an der Entscheidung, sondern auch an der praktischen Durchführung der Brandlegung beteiligt gewesen waren.