53. 1641. 26. October.

Der Oberst v. Kracht bittet den Kurfürsten, die Untersuchung wider ihn nicht dem Kammergericht, sondern einem Kriegsgericht zu übertragen.

Durchleuchtiger, Hochgebohrner Churfürst!

Ew. Churfürstl. Durchl. seindt meine unterthenigste dienste mit Darsetzung guhtes und Bluts allstets zuevorn, Gnädigster Churfürst und Herr! Ew. Churf. Durchl. haben mich uff anhalten dehro hoff Fiscal wegen deß Brandes, so in verwichenen Januar alhier vorgangen, kegen den 27^ten^ hujus Octobris inn dehro hochPreißliches Cammergericht zur Verhör citiren laßen, welche citation ich auch mit gebührenden respect empfangen, erkenne mich auch schuldig, E. Churfl. Durchl. gehorsambst zue pariren.

Demnach aber E. Churfl. Durchl. herrn Vater und Groß Eltern Christseel. andenckens ich nebest meinen eltern und großeltern jederzeit redtliche, treue dienste, alß gehorsahmen verpflichteten Vasallen und Patrioten woll anstehet, mit Darsetzung Blutes und Gutes und verlierung der Gesundheit als des edelsten zeitlichen Kleinodts erwiesen haben und noch bis an meinen todt trewlich zu erweisen resolviret bin, Dabey auch der hoffnung lebe, es werde niemandt solche opinion von mier haben, sambt ich etwas ohne speciel Befehl und Ordre in Kriegs Expeditionen gethan hette. So habe ichs mit bestürtzten gemüthe erfahren müßen, daß ich nicht allein in dieser Kriegssache von Fiscal in judicio civili angeklagett, sondern auch alsofohrt mit der Execution in contumaciam wieder mich zueverfahren, bin bedrawet worden.

Die Sache den Brandt betreffend ist von hoher importantz, so zue der Zeit, alß ich in der Röm. Keyßerlichen Maytt. des heyl. Reichs und E. Churfl. Durchl. Hrn. Vaters Christseel. Andenckens diensten gewehsen, uf ordre des damaligen Hrn. Stadthalters Hochw. Gnaden, daran ich und die gantze Soldatesquen mit Landt undt Leuthen verwiesen gewesen, zue abtreib- und hinderung der Röm. Kays. Maytt., des heyl. Reichs und E. Churfl. Durchl. Feinde intention undt Vorhaben mit zuegebung und gebrauchung aller extremiteten vorgangen; Dannenhero ich viell zueweinigk diejenige Mandata, actiones und Verordnungen, welche E. Churfl. Durchl. Herrn Vaters Höchstseel. Durchl. dehro verordneten Stadthalter ergehen lassen und geschehen zueverandtwohrten, ich werde auch keinen advocatum von solcher animosität und qualitaten finden, welcher in dieser sache zue dienen sich unternehmen wirdt; Nichts weinigers laßen sich die actiones, so pro ratione status et belli bey vorseinden Feindtlicher macht in extremitatibus geschehen, nach den gemeinen Rechtsreguln, in judicio civili, nicht erörttern, sondern müssen nach meinung eines von vornehmen der Röm. Kays. Maytt., des heyl. Reichs und E. Churfl. Durchl. Officierern besatzten Kriegs Recht geurtheilet werdenn. Wannhero ich allen der Kays. Mtt. und des Reichs, auch aller Chur- und Fürsten vornehmen Cavalliren und Kriegs Officirern sehr praejudicieren würde, wan ich mich in solchen Kriegs und Stadtsachen vor einem Judicio Civili einlaßen sollte. Es würde auch solches der mit Ew. Chfl. Drchl. höchstseel. herrn Vaters getroffener Capitulation, welche besage aller Völcker recht in Ihren würden bekräfften bleiben muß, gantz zuewieder lauffen.

Dannenhero pitte E. Chfst. Drchl. ich gantz unterthenigist und gehorsambst, Sie wollen mich, daß ich vor Dehro hochpreißlichen Cammergericht nicht erscheine, gndst entschuldigett haltenn und der sachen, bis Sie aus Preußen alhier anlangen unnd ein unpartheiisch Kriegs Recht von vornehmen Keys., des heyl. Reichs Churfl. und E. Churff. Durchl. eigenen Officirern besetzen, doselbst die sache hören und nach befindung erörtern laßen können, einen anstandt gdst. gönnen; bin erböhthigk, mich alßdan ieder Zeit zuesistiren und, do ich schuldigk befunden und nicht demonstriren werde, daß ich noch nicht einsten, waß meine ordre mit sich gebracht, effectuiret habe, mit meinem Bludt, weiln doch mein guht E. Chfst. Durchl. ein Fuhrwergk, zuegeschweigen Vor Städte zue bauwen, nicht sufficient, williglich zue bezahlenn.

Welches Ew. Churf. Durchl. ich gehorsambst hinterbringen sollen mit hochfleißiger unterthenigster Pitte, Sie wollen mein gndst. Churfürst und herr sein und verbleiben, gleich wie ich mit Vergießung meines Bluts bestendig bleiben will und bin

Ew. Churfl. Durchl.

Trewer Knecht bis in Todt

Dieterich Kracht

Berlin am 26^ten^ Octobris Anno 1641.