57. 1641. 3. Dezember.
Erklärung des Kurfürsten in der Untersuchungssache wider den v. Kracht.
Unser freundlich dienst undt was wir sonst mehr liebes und gutes vermögen, alstets beuor! Hochgeborner Fürst, freundlicher lieber Vetter! welcher gestalt der Obrist Dieterich von Kracht auf die von unserm Cammergericht wegen des Cölnischen Brandschadens an Ihne ergangene citation nicht pariren, sondern sich auf ein von einem General Majorn und Obersten wolbesetztes Krieges Recht beruffen, benebenst auch für 4 stücke seiner gehabten ordre produciren wollen, das ist unns sowohl auß Ew. Lddn. relation vom 29 October/8 November alß auch dero Postscriptio vom 30 Octob./9 Novbr. gebürend und nach notturfft furgetragen worden.
Nun laßen wier zwar seine des Obersten Krachts Exceptionem fori declinatoriam an seinen ohrt gestellt seyn und können entlich wohl zugeben, daz die sache fürs Kriegsrecht gebracht und erörtert werde, wiewohl wier diese vermutung tragen, daz sich der Obriste mit denen fürgezeigten ordren nicht werde gnugsam entschuldigen können, sintemahl er nach laut derselben des feindes anzug auf unsere Residentz nicht erwartet, vielweniger denselben gesehen, da Er doch die Reiterey in denen nunmehr eingeäscherte Vorstätten logiren können und nicht eher, alß biß es die eußerste noht erfordert, in die Statt ziehen dorffen, und wehre alßdann, wann Sich der Feindt der Vorstätte bemechtigen und daselbst einquartieren wollen, Zeit genug gewesen, das Fewer anzulegen, sondern Er hatt auf ein bloßes Vermuthen und ettlicher Parthey Reuter fürgeben daz feuer in unser Vorwerck und andere gebäude zu werffen befholen und dardurch nicht allein unnß einen großen, sondern auch unsern armen, ohnedem erschöppfften Burgern einen unverwinlichen schaden zugefüget. Dieweiln Er dann für deme Kriegsrecht will belanget seyn, So geruhen E. Ld. unß dise freundtschafft zuerweisen und den Keys. General-Zeugmeister von der Goltze schrifftlich zu ersuchen, daß Er in solchem Kriegsrecht praesidiren und ein Paar von den Keys. Obristen zu sich ziehen wolle. Ingleichen werden Ew. Ld. unns ein gefallen thun, wann Sie durch schreiben an des Herzog Franz Albrechts Lbd. gelangen laßen, daß S. Lbd. von Dero unterhabenden Chur-Sächsischen Officirern zwene Obristen zu besetzung des gemelten Krieges Rechtes deputiren wolten, darzue dann E. Lbd. auch von den unserigen zweene Obristen alsdann abordnen können, damit also der offtgemelte Obrist Kracht wider ein solches von Kays., Chur-Sächsischen unnd Unsern Officirern wohl besetztes Krieges Recht nichts zu excipiren habe, unnd wurde eß in deß General-Feldt-Zeugmeisters belieben zu stellen sein, wann unnd an welchen ordt ehr den Obersten vor sich erfordern unnd daß Kriegß recht besetzen wolle, wie eß dann auch Noth sein wirdt, auff eine persohn zu gedencken, welche die clage vorbringen, die aber gründtlichen berichtß unnd Instruction wirdt benottiget sein. Der Personn halben, so hiezu zu gebrauchen, werden Ew. Lbd. mitt unsern rathen undt bestalten officieren sich unterreden, ob eß durch unsern Fiscum worde konnen verrichtet werden.
Weiln aber auch der Obristlieutenant Hartmann von Goldacker, alß welcher sich bey anlegung des Feueres sehr beschefftig erzeiget unndt mit seinen rapporten die groste uhrsache darzue gegeben, ja den Obristen Kracht am meisten stimuliret, nicht unbilich für gedachts Kriegs Recht wird mitzuerfordern und gegen den Obristen zuvernehmen sein, So wollen E. Lbd. bei dem General Feld Zeugmeister von der Goltze es dahin richten, daz gedachter Goldtacker nebst Krachten citiret und gehört werde. Eß kann auch alßdann wieder den Obrist Lieutenant Goldtackern daß Ubrige, so wihr wider Ihn haben, mit debattiret unndt also den beyden sachen entlich ein rechtmeßige Sentenz gefellet werden. Es ergehe alßdann ein Urtheil, wie es wolle, So wollenn wier auff allen fall wieder des abgeleibten Hrn. Meisters und Graffen zu Schwartzenbergk Erben unß sowohl auch allen Interessirten unser und Ihr habendes Recht unnd Zuspruch klärlich hiermit reserviret und vorbehalten haben: denn obwohl itzgedachter Graff von Schwartzenberg einige ordre von unsers in Gott ruhenden Hrn. Vatters Gnaden Christmildesten angedenckens gehabt, So ist doch dieselbe also clausuliret, daz des Graffen seine, die er dem Obersten Krachten gegeben, darmit nicht in einstimmung sondern viel zu weit extendiret seyn, zu dem weiln sothane ordre nach mehrhochgedachten unsers Hrn. Vatters Gnd. seeligen ableiben zugleich mit exspiriret, von unß aber dergleichen nie ertheilet worden, So hatt auß selbiger immer denen officirern der brandt nicht können noch sollen anbefohlen werden, welches doch nach Unsers Hrn. Vatters Gn. hochseeligsten angedenckens tödtlichen hintritt erst verübet worden, wiewohl eß auch den officirern angestanden, daß sie selbst auß Ihrer Ihnen anbefohlenen Postenn gelauffen unndt geritten unndt Inn die persohn brandtmeister agiret, solches wurde daß kriegßrecht finden. Unnd dieses haben Wier Ew. Lbd. zu Dero nachrichtung freundtVetterlich nicht verhalten wollen, dieselbe der Göttlichen Beschirmung zu allen fürstlichen Wohlergehen empfehlendt.
Datum Königsbergk den 3 December A° 1641.
Friedrich Wilhelm.
An des Hrn. Statthalters Marggraff Ernste Fstl. Gnaden.
N. B. Bey diesen rhadt kann Copia von der letzten order, welche Ihre Churf. Dl. hochsehligster gedechtniß dem Hrn. Meister Hochwd. ertheilett beygeleget werden.