II. Die inneren Verhältnisse.
Die Johanniter des Nordostens erscheinen in den Urkunden als geistliche, nicht als ritterliche Bruderschaft. Da sagt der verleihende Fürst, er spende im Hinblicke auf das ehelose Leben der Brüder, auf die Menge ihrer guten Werke, die Heiligkeit ihres Ordens und dass er Hoffnung hege auf deren unterthänige Gebete;) oder er giebt, damit die Johanniter in ihren Gebeten seiner und der Seinen gedenken, und sie alle bei Gott theilhaftig werden derer Gebete, Fasten, Messen, Almosen, Kasteiungen und sonstiger frommen Werke, die sie ununterbrochen ausüben.) Da heissen sie: religiöse und in Christo zu verehrende Männer,) religiöse Männer, Brüder in Mirow.) Es ist die Rede vom Hospitalhause S. Johanns zu Werben (Riedel VI, 14), vom Kloster (cenobium) in Mirow, vom Hospital von Mirow, vom Hospitalhause in Mirow,) für Nemerow vom heiligen Hause des Hospitals von Jerusalem, vom Pflegehause für Arme und Fremde (elemosina)) u. s. w., demgemäss wird hier auch die Almosenspende als Sache des Vorstandes betont.)
Es zeigt sich in den Kommenden bald mehr bald weniger deutlich der ganze geistliche Apparat mit Diakon, Priester, Pfarrer und Prior. Und dem entspricht es auch, wenn Abt und Konvent des Klosters Lehnin die Brüder von Werben in ihre Bruderschaft aufnehmen und ihnen volle Theilnahme an allen Gebeten, Vigilien, Fasten, Messfeiern und anderen guten Werken gewähren, welche im Kloster nun und in Zukunft stattfinden (Riedel VI, 20). Umgekehrt nahm der Herrenmeister Hermann von Warberg Aebtissin, Priorin und Konvent des Klosters Wanzka in die Bruderschaft des Johanniter-Ordens auf. Aehnlich wie vorher heisst es auch diesmal, dass das Kloster theilhaftig sein solle an Messen, Vigilien, Gebeten, Kasteiungen, Blutvergiessen und allen anderen guten Werken, welche die Gnade des Heilands unserem ganzen Orden gestattet (Jahrb. IX, 266). Freilich ist hier mit Blutvergiessen auf die kriegerische Thätigkeit verwiesen, doch wie die Umgebung zeigt, als gutes Werk, d. h. also zunächst als Blutvergiessen im Kampfe gegen die Ungläubigen.
Seit ihrer Ausbildung führten die Kommenden ein eigenes Siegel, meist mit einem geistlichen Bilde. Nicht die einzelnen Brüder des Konventes siegelten, auch dann nicht, wenn sie ritterbürtig waren, sondern es geschah mit dem Wappen des betreffenden Johanniterstiftes. Dies deutet auf die Art der verwandten geistlichen Institute.
Nach alledem müssen die Johanniter als eine geistliche Genossenschaft gelten, natürlich im Sinne der Zeit: sie trieben Ackerbau, Seelsorge, Gottesdienst und fromme Werke auf ihren Gütern; Alles praktische Dinge in dünn bevölkerten, wirthschaftlich nicht ausgenutzten und kirchlich ungenügend versorgten Gegenden.
Nur einmal im 13. Jahrhundert, in einer Urkunde Herzog Boleslavs von Polen aus dem Jahre 1251, fand ich den Orden bezeichnet als: fratres hospitalis S. Johannis ordinis equestris Hierosolymitani, doch ist diese Urkunde nicht im Originale erhalten und wohl unter Einfluss des Deutschenordens entstanden (Riedel XXIV, 71). Etwas später haben wir auf Werbener Urkunden 1318: „militibus cruciferis et fratribus ordinis hospitalium S. Iohannis in Werben“ (Riedel XVII, 55) und 1352: „den geystliken Luden, des godes Ridderen . . . to Werben (Riedel VI, 33).
Nun erforderte aber ein so ausgedehnter Besitz, wie der des Johanniter-Ordens, militärischen Schutz, und die Landesherren brauchten schlagfertige Fäuste. Demgemäss werden Kommendator und Brüder als Vasallen ihres Landesherrn bezeichnet,) und auf ihren Gütern befanden sich Vasallen der Fürsten ansässig, die diesen zur Heeresfolge verpflichtet) waren, ausserdem hatte man Dienstmannen.) Wohl unter der Führung des Gütervorstandes, der in der Regel adlig war, zogen die Fähnlein der Johanniter ins Feld, die aber aus ritterlichen Vasallen und Dienstmannen, nicht aus der geistlichen Bruderschaft bestanden, was natürlich nicht ausschloss, dass die Brüder sich ebenfalls waffenbewehrt dem Unternehmen anschlossen. Auch sonst sehen wir ja Geistliche in dieser Zeit das Schwert führen.
Viel würde die Tracht der Johanniter für ihr Wesen und ihre Thätigkeit ergeben. Doch ist mir von Darstellungen aus dieser frühen Zeit nur die auf dem Grabsteine des Grosspriors Berthold von Henneberg (starb 1330) bekannt, welcher jetzt im Bayerischen Nationalmuseum zu München aufbewahrt wird.) Es ist ein schönes, sorgfältig gearbeitetes Denkmal, dessen unterer Theil fehlt; die ursprünglichen Farben blieben noch genügend sichtbar.
Der Körper des Dargestellten ist in ein weitwallendes langes schwarzes Obergewand mit Kapuze gehüllt, die rechte Hand hält den rechten Gewandschlitz offen und zeigt das Unterkleid, ebenfalls schwarz, schwach gefaltet, durch einen schmalen Gürtel zusammengehalten. Die linke Hand hält den goldenen Wappenschild mit der schwarzen Henne auf grünem Berge, dahinter das Schwert: der Griff von Holz(?), die Scheide schwarz mit weissen Riemen umwickelt. Der Kopf, durch niederhängendes schlichtes Haar geziert, ruht auf einem einst vergoldeten Kissen mit Purpurquasten, das Gesicht ist bartlos. Der Gesammteindruck des Mannes ist der eines Mönches; die ganze Tracht ist schwarz und faltig, ohne jede Zier, sie zeigt keinen Schwertgürtel, keinen Helmschmuck, keine Panzerung, die rechte Hand keinen Ring, ja auch von einem weissen Kreuze ist nicht das geringste sichtbar, weder im Stein noch in den Farbenresten. Da wir z. B. einen Deutschritter in der Marienkirche zu Marburg im weissen Mantel mit schwarzem Kreuze dargestellt finden, und unser Grabstein deutlich gute Portraitstatue ist, so muss die Vermuthung ausgesprochen werden, dass der Grossmeister der deutschen Zunge und mit ihm die Mitglieder seiner Ordensgruppe zu dieser Zeit als strenge Ordenstracht einfach schwarze mönchsartige Kleidung hatten, ohne Kreuz, was nicht ausschliesst, dass dieses hier und da als Zierde benutzt wurde. Das Offenhalten des Oberkleides auf dem Grabsteine sollte wohl nur das schwarze grobe Mönchsgewand darunter zeigen. Im Gegensatz zur rechten Seite des Bildes befindet sich gewissermassen die linke mit dem Wappenschilde und dem Schwerte. Das Wappen ist dasselbe mit dem der Grossprior siegelte, das Schwert wird nicht von der linken Hand gehalten, sondern steht nur lose hinter dem Schilde. Deutet das Schwert auf die weltliche Macht, so das Wappen zunächst auf den Edelmann; ebenso wohl der Kopf: er liegt zur Hälfte im Kissen, zeigt aber, so weit er sichtbar ist, keine Tonsur, sondern das lange Haar des Freien. Da sich weder ein Schwertgürtel findet, noch, wie gesagt, das Schwert in der Hand gehalten wird, so muss es als sehr fraglich erscheinen, ob der Grossprior im gewöhnlichen Leben das Schwert trug, und mehr noch ist dies bei den gewöhnlichen Brüdern der Fall; waren sie nicht adelig, so führten sie auch keinen Wappenschild. Der Grossprior und mit ihm wohl die Kommendatoren durften das Schwert führen, thaten es aber wohl nur bei bestimmten Anlässen, zumal im Kriege. Nach alledem kann die äussere Erscheinung der Johanniter dieser Zeit nur stark geistlich gewesen sein.)
Gehen wir zu den Einrichtungen, Obliegenheiten und Rechten über. Die Lokaldinge wurden durch die Vorstände der einzelnen Stifter geordnet, die allgemeinen unterstanden dem Grossprior, der sie durch einen Bevollmächtigten erledigen lassen konnte. Ob etwas als lokale oder als Ordensangelegenheit zu betrachten sei, kam auf den einzelnen Fall an. Ordensangelegenheiten vertrat der Grossprior nach aussen, bezw. gegen Nichtordensglieder. Als Herzog Barnim von Pommern mit seinem Anhange Güter schädigte, die den Johannitern gehörten oder auf die sie Anspruch erhoben, gingen nicht die Pommerschen Johanniter gegen ihn vor, sondern der Grossprior und die Bruderschaft vom Hospital in Deutschland wandten sich beschwerdeführend an den Papst, der dann das Weitere veranlasste (Riedel VI, 17, 18). Aehnlich so lagen die Dinge 1283, wo es sich um einen Streit mit dem Bischofe von Ratzeburg über Patronat und Pfarrbesetzung in dem schwerinischen Eixen handelte. Obwohl dieses früher in Händen des Vorstandes von Werben überwiesen war, traten doch der Grossprior und die Brüder des Hospitals in Deutschland als Gegenpartei auf. Weil ihnen aber die Durchführung solcher Angelegenheit des Nordostens zu ferne lag, beauftragten sie den Kommendator von Werben für diesen Fall als Vertreter (M. U. B. II Nr. 1674).
Der Grossprior, nicht an einen festen Sitz gefesselt, reiste beaufsichtigend und ordnend im Reiche umher. 1283 scheint er in Werben gewesen zu sein, wo er dessen Kommendator die eben genannte Vertretung in Gegenwart der Brüder von Werben übertrug. Zum zweiten Male weilte er 1313 dort an der Elbe (Riedel VI, 22, 402). Schon wesentlich früher 1251 that es der Viceprior für Nieder-Deutschland (VI, 15), und 1318 befand sich der Statthalter des Johanniter-Visitators zu Cremmen in der Mark (Riedel B. I, 418). Ueberall hier handelt es sich um eine höhere Behörde, um den Grossprior, dessen direkten oder indirekten Vertreter.
Der Inhaber dieser Würde konnte von sich aus oder unter Beirath handeln; einen bestimmten Kreis von Rathgebern gab es nicht, sondern er wählte sich solche für den besonderen Fall, oder die Umstände führten sie zusammen. 1251 weilten im Hause S. Johannis zu Werben: der Viceprior Mangold, die Kommendatoren von Steinfurt, Werben und Mirow, der Pfarrer von Werben und viele andere Brüder. Dies deutet darauf, dass im Johanniterhause ein Konvent von Johannitern unter dem Vorsitze des Vicepriors stattgefunden hat, worin beschlossen wurde, was dieser in der Urkunde verfügt. Im nächsten Jahre 1252 tagte ein Ordenskapitel zu Köln unter dem Vorsitze des Grosspriors (Riedel VI, 15), der einen Beschluss über Güter im Ratzeburgischen fasste, mit Beirath des Priors von Polen, eines italienischen Würdenträgers, der Kommendatoren von Werben, Mirow, Steinfurt und anderer. Die Güter hatten bisher der Kommende Werben unterstanden. In diesem Falle waren also vier östliche Würdenträger bis nach Köln zum Kapitel gereist. An demselben werden noch viele sonstige Johanniter aus anderen Gegenden deutscher Zunge Theil genommen haben, die aber nicht einzeln genannt wurden, weil nur eine Urkunde über Angelegenheit des Ostens erhalten blieb, welche für sie weniger in Betracht kam. Drei Kommendatoren, die 1251 an der Elbe zur Beratung beisammen weilten, befanden sich 1252 für ebensolche Zwecke am Rhein.) Als es sich 1313 bei der Anwesenheit des Grosspriors in Werben um eine werbensche Lokalangelegenheit handelte, zog er nur Brüder und Rathmannen von Werben als Zeugen seiner Urkunde heran.
Als die Würde des Herrenmeisters aufkam, handelte dieser genau so, wie der Grossprior und seine Vertreter. Innerhalb seines Amtsbezirks hielt er Provinzialkapitel ab, so 1330 in Mirow, 1335 in Nemerow. Die Mirower Urkunde (M. U. B. 5190) nennt den ganzen Konvent der Häuser Mirow und Nemerow, welche auch neben dem Herrenmeister das Schriftstück mit ihren Siegeln bekräftigten. Es handelt sich in demselben um eine mecklenburgische Angelegenheit. Zu Nemerow erliess der Herrenmeister dann auf Rath und mit Zustimmung der Kommendatoren und Brüder, die mit ihm zum Provinzialkapitel versammelt waren, eine Urkunde, welche das markgräflich brandenburgische Gebiet betraf (Riedel XIX, 196). Man sieht, die Zuständigkeit des Kapitels bezog sich nicht auf das Land, in welchem dasselbe tagte, sondern es besass die Befugniss, für den ganzen Amtsbezirk des Herrenmeisters mitzureden. Sachlich nimmt es sich aus, als ob der Herrenmeister seinen Kommandatoren gegenüber weniger selbständig gewesen, als der Grossprior und seine Stellvertreter. Dies kann auch nicht befremden, wenn man erwägt, wie jung die Herrenmeisterwürde noch war. Sie wird deshalb namentlich in Gütersachen abhängig von den Betheiligten gehandelt haben.
Nicht zu übergehen ist auch, dass sowohl der Grossprior wie der Herrenmeister in der ältesten Zeit kein Ordenswappen, sondern ihr eigenes führten. Auf dem Grabmale des Grosspriors Grafen von Henneberg hält dieser sein Wappen mit der Henne in der linken Hand.) Das Siegel Gebhards von Bortfelde zeigt zwei schräge gekreuzte Linienstäbe.) In der Urkunde von 1328 für die Johanniterkapelle von Braunschweig findet sich dieses persönliche Siegel neben dem der Johanniterhäuser von Braunschweig und Goslar.) Es enthält in der Umschrift auch nichts von dem Amte, sondern lautet nur S(igillum) Gevehardi de Bortfeld. Daneben konnte der Herrenmeister auch mit dem Siegel einer Kommende siegeln, wie es z. B. 1347 Hermann von Warberg mit dem von Nemerow that (Jahrb. IX, 267), doch geschah es hier mit Wissen aller anwesenden Brüder des Stiftes und unter ganz besonderen Umständen. Es galt, Nemerow mit dem Kloster Wanzka in nahe Beziehungen zu setzen.
Da wir keine Kapitelberichte besitzen, es also rein zufällig ist, wenn in einer Johanniterversammlung eine Angelegenheit beurkundet wurde, so dürfen wir vermuthen, dass solche weit häufiger stattgefunden haben, als sich nachweisen lässt. Es wird Reichs-, Provinzial- und Lokalzusammenkünfte gegeben haben, ohne dass sie streng von einander gesondert waren; zumal Provinzialkapitel im eigentlichen Sinne des Wortes konnten erst und nur da stattfinden wo einzelne Provinzen, wie der Bezirk des Herrenmeisters, abgetheilt waren. Als eine feste, in regelmässigen Zwischenräumen wiederkehrende oder zu einer bestimmten Zeit stattfindende Einrichtung dürfen wir die Kapitel nicht betrachten, sondern es ist anzunehmen, dass sie je nach Bedürfniss zusammentraten. Die Vereinigung zu Mirow war am 20. December 1330, die zu Nemerow am 2. April 1335.
Nach längeren Verhandlungen kam 1318 die Vereinbarung zu Cremmen zwischen dem Markgrafen Waldemar und dem Johanniter-Orden zu Stande (vergl. weiter hinten). In derselben macht jener dem Orden Zugeständnisse und Versprechungen und zwar ihm in der Person des Statthalters des Visitators. Dafür bewilligt der Orden eine Gegenleistung durch die Zusage von 1200 Mark und die vorläufige Verpfändung mehrerer brandenburgischer Ortschaften. Diese geschieht durch den Bruder Paul, kraft der ihm verliehenen Gewalt, mit Zustimmung seiner Brüder der Komthure von Gartow und Nemerow, von Braunschweig und Goslar und von Zachan.
Man sieht aus dieser Urkunde, das Kommendatorenwesen war bereits ausgebildet, ein Kommendator vertritt den Orden als Statthalter des Visitators deutscher Zunge. Dieser verhandelt und beschliesst, für wichtige Verpflichtungen des Ordens aber wird die Zustimmung von drei anderen Kommendatoren herangezogen. Das entlastet den Statthalter in gewissem Umfange und gewährt dem Empfänger, dem Markgrafen, eine Bürgschaft. Unter ihnen befindet sich aber nicht der zunächst in Betracht kommende, der des brandenburgischen Werben; dafür ist vertreten der von Mecklenburg, der von Pommern und der von Braunschweig, also zwei Kommendatoren der Nachbarländer, einer nicht einmal benachbart.) Werben fehlte wahrscheinlich, weil es mit der Verpfändung nicht einverstanden war; es galt mithin, diese ohne dessen Zustimmung zu gewähren. Da sich nun der Orden als eine Genossenschaft ansah, so war nicht nöthig, für lokale Dinge den betreffenden Lokalkommendator heranzuziehen, sondern Johanniter-Würdenträger als solche, selbst auswärtige, genügten. Und demnach wurde gehandelt.
Als der päpstliche Executor Bischof Albert von Regensburg den Bann über Herzog Barnim von Pommern und seinen Anhang verhängte, und dieser sich nicht fügte, sandte er zur Durchführung des Mandates den Bruder Petrus, Priester, und den Bruder Ludwig, Diakonen der Kommende Mirow, die sich mit Reisebegleitung zu ihm begaben. Es ging ihnen schlecht, sie wurden beraubt und eingesperrt (Riedel VI, 18). Immerhin sieht man, wie Johanniterbrüder ausser Landes im Interesse des Ordens verwendet wurden; in diesem Falle werlesche (mecklenburgische) für Pommern.
Alle lokalen Dinge wurden durch den Vorstand des Stiftes, die wichtigeren gewöhnlich in Gemeinschaft mit den Brüdern desselben, also durch den Konvent erledigt, sei es, dass es sich um eine Schenkung, einen Kauf, einen Vergleich oder anderes handelte.
Von nachhaltiger Wichtigkeit war die Ausbildung des Kommendenwesens um die Mitte des 13. Jahrhunderts. Sie beruhte auf fester Abgrenzung der einzelnen in sich zusammengehörigen Gutsbezirke unter der Leitung eines Kommendators. Dieser Kommendator hatte die gesammten Geschäfte der Kommende und vertrat sie nach aussen. Die höheren Würdenträger, vom Kommendator an aufwärts, ernannte die Ordensleitung, zunächst der Grossprior für Deutschland, die niederen Beamten, die der Kommenden, wurden vom Kommendator unter Beirath des Konventes bestellt. Selbstverständlich besetzte auch der Grossprior nicht die höheren Stellen oder schuf er gar neue ohne Zuziehung anderer Stimmen. Diese waren namentlich die betreffenden ortsansässigen Johanniter und die Landesherren. Dass letztere ihren Einfluss geltend zu machen wussten, beweist die Ernennung Ulrich Schwabes, Gebhards von Bortfelde und Hermanns von Warberg ganz unzweifelhaft.
Die Stellung der Johanniterstifter zu Landesherr und Bischof war die der geistlichen Orden. Sie fügten sich der weltlichen Gerichtsbarkeit des Landesherrn und der geistlichen des Sprengelbischofs. Mochten sie dem Papste unmittelbar unterstehen, so waren sie doch thatsächlich in geistlichen Dingen so eingeengt, dass z. B. die Zustimmung des Sprengelbischofs selbst bei Errichtung von Kirchen und Bethäusern innerhalb der Ordenspfarreien nachgesucht werden musste (Breve Clemens IV., vom 3. November 1266). Dem Landesherrn und Schenker waren Kommendator und Brüder Lehnsleute. Selbst der Kommendator und die Brüder des besonders stark eximirten Mirow werden Vasallen der Herren von Werle genannt (Jahrb. II, 256). Lagen die Güter in verschiedenen Ländern, so wird eine mehrfache Lehnsabhängigkeit anzunehmen sein, weshalb ein Kommendator mit dem einen Konvente wohl Lehnsmann eines anderen Fürsten war als mit einem zweiten Konvente.) Welche Rechte der Bruderschaft nach unten hin, also zunächst über ihre Gutsangehörigen und die sonst abhängigen Leute, zustanden, richtete sich nach den verliehenen Privilegien und örtlichen Verhältnissen. Die Grafen von Schwerin verliehen z. B. ein Dorf mit gesammten Rechte ausser dem Blutbanne (Riedel VI, 10).
Genau besehen, bewegt sich bei den Johannitern alles in den für Orden üblichen Grenzen. Nun ist aber dem Markgrafen von Brandenburg eine Schutzherrschaft, ein Patronat über den Orden zugesprochen worden: ein sehr wichtiges und tief einschneidendes Vorrecht.) Man beruft sich dafür gewöhnlich auf den bereits angeführten „Vergleich“ zu Cremmen.
Untersuchen wir ihn deshalb näher.) Es handelt sich darin um zwei Parteien, einerseits um den Markgrafen Waldemar, andererseits um den Johanniter-Orden, vertreten durch Paul von Modena, Kommendator zu Erfurt und Topstedt, Statthalter des Johanniter-Visitators. Der Markgraf bezeugt, dass dieser und dessen Gesinde zu seinem besondern Schutz stehen und dass ihre Leute seine Leute sein sollen, sowohl in der Mark, als ausserhalb derselben, wo er Lehnshoheit besitzt, im Herzogthume Stettin, der Herrschaft derer von Wenden, dessen von Mecklenburg und anderwärts. Hier ist klar, dass mit Gesinde und Leute (he un sin Gesinde .. un .. ere Leit) der Orden im vollen Sinne gemeint ist. Der Markgraf fährt demgemäss fort, dass der Orden und die Brüder mit Gütern und Rechten (sowohl mit denen des Hospitals als den ehemaligen des Tempels) in solcher Freiheit bleiben mögen, als sie ihnen vom Stuhle zu Rom und von anderwärts verliehen ist. Er verspricht, ein gerechter Richter zu sein allen Unrechtes, welches dem Orden, dessen Brüdern und dem Ordensgute (sowohl dem des Hospitals als dem ehemaligen des Tempels) geschehen sei oder geschehen mag. Wo er selbst nicht zugegen ist, wird er einen Stellvertreter setzen, dem sie ihre Noth klagen können, und der sie recht richten soll. Den Bischöfen innerhalb seines Herrschaftsbezirkes gebietet er, so weit ihm zusteht, dass sie den Orden recht richten über Geistliche und Laien nach des Papstes Gebot und nach eigener Gewalt. Kurz zusammengefasst heisst das: der Markgraf genehmigt, den Johanniter-Orden im Besitz der eigenen und der ihm zugefallenen Tempelgüter und Rechte zu schützen, verheisst, selbst ein gerechter Richter zu sein, und verspricht, dass dies auch seine Bischöfe sein sollen. Dafür gewährt der Orden eine Gegenleistung und zwar in besonders verbindlicher Form: Paul von Modena bewilligt dem Markgrafen 1250 Mark brandenburgischen Silbers, es geschieht „von seines Ordens wegen und kraft der Gewalt, die er hat“, mit Beirath und Zustimmung seiner Brüder, der Kommendatoren zu Gardow und Nemerow, zu Braunschweig und Goslar und zu Zachan.) Als einlösbares Pfand für dieses Geld giebt er dem Markgrafen die Stadt Zielenzig mit mehreren Dörfern, welche Markgraf Otto dem Templer-Orden zugebracht hat.
Man sieht, von Patronat- oder sonstigen Rechten des Markgrafen ist gar keine Rede, und nichts lässt sich auf solche deuten, sie beruhten auch auf ganz anderen Rechts- und Besitztiteln. Der Markgraf handelte einfach als Landes- und Lehnsherr, er verhandelte mit dem Orden als Macht zu Macht und traf mit diesem ein Uebereinkommen, welches aus den obwaltenden Verhältnissen erwachsen war. Durch päpstliches Breve vom 2. Mai 1312 waren die Tempelherrengüter dem Johanniter-Orden zugesprochen. Dem thatsächlichen Uebergange der grossen Besitzungen widerstrebten aber vielfach die Landesherren und Lokalmachthaber. Auch in der Marken war dies der Fall. Langwierige Verhandlungen fanden statt, an denen sich auch der Erzbischof von Magdeburg betheiligte,) die seitens des Johanniter-Ordens der Visitator Leonardus von Tybertis leitete oder dessen Bevollmächtigter, der Kommendator Paul von Modena. Das Ergebniss war der Ausgleich zu Cremmen. Dem zufolge erkannte der Markgraf das Eigenthumsrecht der Johanniter auf die Tempelgüter an, versprach auch, sie hierin zu schützen, aber er behielt vorläufig ein tüchtiges Stück derselben für sich; es geschah in der Weise eines Pfandes, wobei aber ausdrücklich vereinbart wurde, wenn der Orden es nicht innerhalb zweier Jahre für 1250 Mark Silbers einlöse, so solle es an den Landesherrn und dessen Nachkommen fallen. Da der Orden im heiligen Lande viel Geld gebrauchte und an baarer Münze keineswegs Ueberfluss besass, so war die Möglichkeit gegeben, dass das Pfand zu markgräflichem Eigentume wurde. Sehr bezeichnend dabei ist, dass die Johanniter nicht in die Tempelgüter eingesetzt, sondern bereits als rechtliche Eigenthümer derselben angesehen werden.) Ein eigentlicher, formaler „Vergleich“ liegt deshalb auch nicht vor, es handelt sich mehr um einen Vertrag, um eine Uebereinkunft.
Fast mehr als aus der besprochenen Urkunde liesse sich aus zwei Schriftstücken für Nemerow folgern. Als Markgraf Albrecht von Brandenburg dem Ulrich Schwabe das freie Eigenthum von Nemerow 1298 schenkte,) verfügte er zu dessen besonderer Ehre, dass derselbe jene Güter während seiner Lebenszeit besitzen solle, und er nicht wolle, dass Ulrich ohne seine Einwilligung irgendwie von ihnen entfernt würde. Nach seinem Tode möge der Meister des Ordens) über sie wie über andere Güter zu Nutz und Frommen des Ordens verfügen. Dies ist gewissermassen ein Eingriff in die Befugnisse des Grosspriors, doch tritt hier das Recht des Schenkenden ein, der in der Urkunde betont, dass er Ulrich Schwabe persönlich zu besonderem Danke verpflichtet sei und ihn dafür belohne; so will er denn auch, dass Ulrich für seine Lebenszeit daraus Nutzen ziehe. Mit dem Markgrafen von Brandenburg als solchem hat die Verfügung gar nichts zu thun, sie könnte ebensogut von jedem andern Schenker gemacht sein. Ob die Ordensleitung sie im Falle eines Zerwürfnisses anerkennen würde, ist eine Frage für sich.
Als Albrechts Nachfolger, Markgraf Hermann, die Stiftung im Jahre 1302 bestätigte,) fasste er obige Bestimmung in folgende Form: „wir wollen, dass kein Meister des Johanniter-Ordens den Bruder Ulrich von der Curia Nemerow entfernt, sondern dass er sie mit Zubehör ruhig während seiner Lebzeit regiert. Wenn er aber stirbt, so soll der Meister und seine Nachfolger in die Befugnisse eintreten, die Ulrich besass.“ Der Markgraf fasst die Urkunde nur als Bestätigung, die er genauer formuliert und thatsächlich erweitert. Aber auch er thut es nicht kraft etwaiger Patronatsrechte über den Johanniter-Orden, sondern als Nachfolger und Rechtserbe des ursprünglichen Schenkers.
Unser Schlussresultat lautet also dahin: Patronatsrechte oder auch nur Ansprüche auf Patronatsrechte seitens des Markgrafen von Brandenburg über die Johanniter des Nordostens haben bis in den Anfang des 14. Jahrhunderts nicht bestanden.
War ein grösserer Gutsbezirk an den Orden verliehen, so erbaute er zunächst ein Ordenshaus.) Dasselbe war anfangs gewiss oft ein Holzbau, der den Brüdern als bescheidene Wohnung diente, doch muss er bald erweitert oder von vorne herein ziemlich umfangreich angelegt sein, weil er einen Saal für grössere Zusammenkünfte und Räume für vornehme Gäste zu enthalten pflegte. In Werben haben der Grossprior und sein Statthalter, in Mirow und Nemerow der Landesherr und der Herrenmeister geweilt, und sind Ordensversammlungen abgehalten. Unfern des Ordenshauses errichtete man eine Kirche und Wirthschaftsräume, so dass das Ganze einen mittelalterlichen Herrenhof bildete. Damit war der Rahmen für das Weitere gegeben: nach innen die Urbarmachung und Besiedelung des dünn bevölkerten Landes, verbunden mit Erwerbung weiterer Rechte und der Erziehung und geistlichen Leitung der ansässigen Leute, nach aussen Abrundung und Vergrösserung des Besitzstandes.
Natürlich musste sich die Entwicklung der Kommende verschieden gestalten, je nachdem sie eine Landkommende oder in und an einer Stadt belegen war. Reine Landkommenden waren die mecklenburgischen, Werben hingegen war eine Stadtkommende, freilich nicht in dem Sinne der von Braunschweig, weil Werben nur ein Landstädtchen war, Braunschweig dagegen eine volkreiche Residenz und Handelsstadt. Die Landkommenden waren geistliche Gutsbezirke, in denen es galt, das Land zu beackern und Ueberschüsse für den Orden zu erzielen. Daneben scheint das Armen- und Krankenwesen von vorne herein oder doch sehr früh eine wesentliche Stätte gefunden zu haben.
In den Stadtkommenden waren die Bedürfnisse mannigfacher und die Ortsverhältnisse verschiedener. Bisweilen bestanden nahe Beziehungen der Kommende zu Rath und Bürgerschaft, was zu Kauf und Tausch und direktem politischen Einflusse führte, wie in Werben und Braunschweig, bisweilen hielt sich die Bruderschaft abseits von den Stadtangelegenheiten, wie z. B. in Goslar. Die gesteigerten Ansprüche bewirkten eine erhöhte Hospitalthätigkeit, Werben hatte sein Krankenhaus, das von Braunschweig war berühmt.
Eine lebhafte Entwicklung lässt sich in Werben verfolgen.) Hier waltete erst ein Procurator oder Magister, an dessen Statt seit 1244 ein Kommendator trat, und zwar, wie schon gesagt, findet sich hier zuerst diese Würde. Seine Höhe scheint Werben um 1264 erreicht zu haben; da besass es ausser dem Kommendator vielleicht in Alardus noch einen Magister.) Der mächtigste Mann neben dem Kommendator war der Plebanus, der Pfarrer, der wohl nicht nur die Amtsgeschäfte besorgte, sondern auch die Aufsicht über die geistlichen Obliegenheiten der übrigen Kommendenmitglieder führte. Dem Range nach kam er gleich hinter den Kommendator.) Ausserdem wird ein Priester erwähnt (VI, 11), der gewiss bisweilen dieselbe Person wie der plebanus war. Wie viel Ordensbrüder Werben in den ersten 150 bis 200 Jahren seines Bestandes gehabt hat, lässt sich nicht sagen. Riedel meint, es seien deren von Anfang an 6 oder 7 gewesen (VI, 2); wir glauben, diese Zahl wurde erst allmählich, ungefähr mit der Ausbildung der Kommendenwürde erreicht. Die Bruderschaft von Werben gehörte wohl grösstentheils dem Adel an. Gestützt auf sein geistliches Gewicht scheint der Pfarrer vereinzelt den Kommendator zurückgedrängt zu haben. Beide Würden konnten leicht in Gegensatz zu einander gerathen. Bisweilen dürfte die Kommende als solche überhaupt nicht besetzt gewesen sein. Die eigentliche Wirthschaft besorgte möglichst ein advocatus. Grossen Reichthum hat Werben anfangs kaum besessen; erst in den letzten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts fand es sich in der Lage, sein Besitzthum durch Kauf für baares Geld zu vermehren.
Auch das werlesche Mirow wurde anfangs von einem Magister geleitet, dann von einem Kommenadator, der wesentlich kräftiger hervortritt, als der von Werben. Daneben findet sich ein Prior, doch erst 1309,) ein Priester, ein Diakon (Riedel VI, 18) und dann noch ein Fischermeister (magister piscatorum),) offenbar mit Rücksicht auf den Fischreichthum der zu Mirow gehörigen grossen Gewässer, welcher eine bedeutende Einnahmequelle gebildet haben wird. Dass die Residenz Mirow nicht blos ein grosses Ordenshaus, sondern überhaupt eine bedeutendere Ansammlung von Gebäuden war, ist daraus zu folgern, dass Urkunden auf der „curia“ Mirow ausgestellt wurden.) Diese Curia umfasste auch die Kirche, welche ziemlich ausgedehnt gewesen sein muss, weil sie mehrere Altäre enthielt. Zwei derselben, einer mit einem eigenen Weltpriester, unterstanden der Stadt Röbel, welche auch den Priester ernannte, einmal auf Vorschlag des Konvents, das andere Mal nach dem Willen der Rathmänner. Dem Priester stand es zu, mit dem Konvente zu essen und zu trinken und in einem Zimmer des Konventes zu wohnen.) Neben der Curia gab es das Dorf, in welchem die Arbeiter und Handwerker sich niedergelassen hatten.)
Die Schenkungen für Mirow zeichnen sich durch Umfang aus sowohl hinsichtlich des Landbesitzes, als hinsichtlich der verliehenen Privilegien. Gleich von vorne herein wurden 60 Hufen gegeben. Dazu kommen bald alle möglichen Gerechtigkeiten: Jagd, Patronatsrechte, Gerichtshoheit und Befreiung von allen Diensten, Leistungen und Abgaben. Solche Schenkungen zu vollem Eigenthumsrechte liessen sich die Fürsten sonst theuer bezahlen. Bereits Ende des 13. Jahrhunderts vermochte die Kommende schnell hinter einander bedeutende Besitzungen durch Kauf zu erwerben.
Diese Dinge sind nur erklärlich durch das nahe Verhältniss, in welchem die Mirower Bruderschaft zu ihren Landesfürsten, den Herren von Werle, standen. Sie verweilten oft und lange in den nahen Orten Röbel und Stargard. Anfang des Jahres 1301 besuchte Nikolaus II. auch die Brüder in ihrem eigenen Heim, wo er sie reich begünstigte und von den vielfachen Diensten sprach, die sie ihm geleistet hätten.) Waren die Herren von Werle den Johannitern Schützer und Freunde, so werden diese ihnen mit Rath und That zur Seite gestanden haben. Die Gunst der Fürsten beförderte die ihrer Unterthanen, sowohl die der Städte, wie der Geistlichkeit und des Adels, was deutlich aus den reichen Zeugenlisten der Mirowschen Urkunden erhellt. Als Heinrich II. (der Löwe) von Mecklenburg das Land Stargard erwarb, trat er in die Fusstapfen der Werles und überwies der Kommende die Erhebung ihr unbequemer Münzpfennige.)
Durch die Anhäufung solcher Gerechtsame und Freiheiten gelangte das Stift zu einer Unabhängigkeit, die an Landeshoheit grenzte (Jahrb. II, 72). Das bot auch Schattenseiten, zumal für die Fürsten, welche nun bitten mussten, wo sie früher fordern konnte. Derartiges zeigte sich besonders deutlich, als Fürst Heinrich dem Markgrafen von Brandenburg für Ueberlassung des Landes Stargard 5000 Mark Silber zahlen sollte. Er kam dadurch in grosse Geldnoth,) die er durch eine ausserordentliche Auflage und Landveräusserungen zu decken suchte. Zur Steuer seiner Bedrängniss veranlasste er auch Mirow zu einem Geschenke von 30 Mark Silber. Dafür aber stellte er eine Urkunde aus, in welcher er bekannte, dass die Bruderschaft sechs ihrer Dörfer ohne Abgabenpflicht besitze und auf ewige Zeiten frei von allen Münzpfennigen und aller Bede besitzen solle. Er nähme das Geld als reines Geschenk, als einen Beweis der Freundschaft und des Wohlwollens.) Dreissig Mark war wenig genug für das reiche Mirow! Es kann demnach kaum Wunder nehmen, dass die Kommende auch ausserhalb ihrer Besitzungen Vortheile zu erreichen, bis zu gewissem Grade zu erpressen suchte. Als die Stadt Malchow Brücken und Wegegeld erheben wollte, setzte jene 1309 bei einem Vergleiche durch, dass die Gemeinde Malchow sämmtliche Ordensbrüder auf immer vom Brücken-, Wege- und Durchgangs-Zoll und von jeder anderen Art Abgabe auf dem Stadtgebiete befreite. Der äussere Grund dieses für Malchow jedenfalls lästigen und ungünstigen Zuständnisses war, dass die Brüder überall besondere Vorrechte und Freiheiten genossen (Jahrb. II, 72). Es wird sich um Handels- und Verkehrsbeziehungen Mirows gehandelt haben. Die Brücke von Malchow sperrte die grosse Strasse Röbel-Malchow-Güstrow-Rostock.
Welches Ansehen Mirow bei seinen geistlichen Vorgesetzten genoss, erhellt daraus, dass der päpstliche Executor in der Strafsache gegen Herzog Barnim von Pommern 1270 zwei Mirowsche Brüder als Mandatsvollstrecker sandte (Riedel VI, 18). Der Kommendator von Mirow handelte 1309 als Bevollmächtigter des Grosspriors, in Mirow tagte der erste Provinzialkonvent des Herrenmeisters, den wir nachweisen können (M. U. B. 5190).
Uns von hier nach der jüngeren Schwesterkommende Nemerow begebend, finden wir in ihr wie in Mirow das Geistliche betont, bisweilen mit denselben Worten. Eine allmähliche Entwicklung zur Kommende brauchte Nemerow nicht durchzumachen, weil es in der Zeit des ausgebildeten Kommendenwesens errichtet wurde. Bereits 1302 befinden sich drei Ordens-Priester am Orte für den Gottesdienst, die, wie das Armenwesen, dem Kommmendator unterstehen.) Erst weit später 1392 lässt sich ein Prior des Hauses zu Nemerow nachweisen.) Die Zahl der Brüder war inzwischen gewachsen, die ganzen Verhältnisse hatten sich erweitert. Im Jahre 1392 verhandelten z. B. mit Neu-Brandenburg der Komthur, der Prior und 5 Brüder.) Bereits 1302 schenkte Fürst Heinrich von Mecklenburg der Kommende das Patronatsrecht über die Pfarrkirche der Stadt Lychen, welches sie 1316 dahin ausübte, dass sie die Pfarrei durch einen Priester des Johanniter-Ordens verwalten liess.)
Noch deutlicher als in Mirow zeigt sich in Nemerow das eigenthümliche Verhältniss der reichen Johanniterstifter zu den Landesherren. Als Fürst Heinrich wegen jener Zahlung von 5000 Mark in „dringende Verlegenheit“ gerieth, wandte er sich auch an die damals in der Hand Ulrich Schwabes vereinigten Kommenden Nemerow und Gardow, welche ihm wohlwollend (animo benivolo) 40 Mark Silber als Hülfeleistung von ihren Gütern schenkten. Urkundlich bekannte der Landesherr wie für Mirow, dass weder er noch seine Erben und Nachfolger die Schenkung als ihnen rechtlich zustehend erachteten, sondern nur als eine Gunst und Wohlthat. Er versicherte den beiden Kommenden völlige Freiheit von Bedezahlung für ihre Güter in seinem Lande. Obwohl die Besitzungen von Nemerow und Gardow zusammen kleiner als die von Mirow waren, so erscheint doch auch hier die Zahlung von 40 Mark unter den obwaltenden Umständen nicht bedeutend, denn es handelte sich um die eigentlichen inländischen Kommenden, die von den Landesfürsten lebhaft begünstigt und stark beschenkt waren. Der äussere Grund für die Zurückhaltung wird in den Zwecken der frommen Stiftung zu suchen sein, die ihre Einnahmen für den Orden und für das Armenwesen gebrauchte.
Gedeihen die brandenburgische, die werlesche und die mecklenburgische Kommende je zu einer einheitlichen Spitze, so entwickelten sich die Johanniter-Niederlassungen im schwerinischen anders. Obwohl sie zusammengehörten, scheinen sich doch von Anfang an zwei Gruppen in ihr ausgebildet zu haben,) die dann eine zeitlang unter einem gemeinsamen Vorstande zurückgedrängt, schliesslich doch zur dauernden Zerlegung in die Kommende Kraak und die Priorei Eixen führten. Der gemeinsame Vorstand nannte sich als Kommendator nach dem Orte Sülstorff.) Nach der Trennung wird Kraak der Sitz eines Kommendators, Eixen dagegen der der Johanniterbrüder gewesen sein; wenigstens erweist letzteres sich später als das angesehenerе und deutet auf entschieden kirchliche, Kraak dagegen auf mehr weltliche Grundlage (Jahrb. I, 10). Doch sind die für diese Annahme zu Gebote stehenden Beweise gering. Da Sülstorff ursprünglicher Hauptort der Bruderschaft gewesen, so war die dortige Kirche Mutterkirche mit einem eigenen Pfarrer und blieb es auch nach Verlegung des Sitzes (Jahrb. I, 15), obgleich sich auch in Kraak eine Kirche erhob, worin wohl ein geistlicher Ordensbruder den Gottesdienst verrichtete. Es entstand das sonderbare Verhältniss, dass die geistlichen Ordensherren als Gemeindeglieder auf ihren eigenen Gütern in ein untergeordnetes Verhältniss zu dem Priester ihrer Parochie traten, welche sie früher selbst regiert hatten (Jahrb. I, 15).
Gegen Ende des 13. Jahrhunderts löste sich die Priorei Eixen von der Kommende Kraak (Jahrb. I, 47). Nur ein Theil von Eixen war Eigenthum der Johanniter, die Pfarrei des Orts gehörte zum Sprengel des Bischofs von Ratzeburg; das Ratzeburger Domkapitel galt in der Pfarrei als Gutsherr neben den Johannitern. Hierzu kam noch eine zweite Kirche in dem nahe Mühlen-Eixen. Da nun die Johanniter sonst den Gottesdienst möglichst durch eigene geistliche Ordensbrüder zu verwalten pflegten, so musste das Doppelverhältniss in Eixen zu Streitigkeilen Anlass geben. Im Jahre 1283 gelangte man zu einer Einigung dahin, dass der Bischof den Brüdern das Patronatsrecht über beide Kirchen abtrat. Es ist demnach der schwerinischen Niederlassung nicht gelungen, zu einheitlicher Stätigkeit durchzudringen, weshalb sie auch nicht die Bedeutung ihrer Nachbarn erlangt hat.)
Ueberblickt man die Gesammtentwicklung des Johanniter-Ordens im deutschen Nordosten, so erkennt man, wie sich die Kommenden Werben, Mirow und Nemerow klar hervorgehoben und in mancherlei Beziehungen zu einander standen. Sie bildeten deshalb auch den Kern des emporkommenden Herrenmeisterthums. Auf sie gestützt vermochte es einerseits die brandenburgisch-mecklenburgischen Tempelgüter, andererseits Johanniterstifter der Nachbarländer, selbst die von Braunschweig, an sich zu ziehen.
Fragt man nach dem Unterschiede der beiden nahe verwandten Orden vom Hospitale S. Johanns und vom Tempel im östlichen Nieder-Deutschland, so geht die Antwort dahin, dass der Templer-Orden im 13. Jahrhundert mehr kriegerisch-politisch, der Johanniter-Orden mehr caritativ hervortrat. Während eine ritterliche Bezeichnung nur ganz vereinzelt in Urkunden des Johanniter-Ordens vorkommt, lautet die übliche des Templer-Ordens: „fratres militie templi, fratres domus militie templi, fratres sancte militie templi“, auch einfach „milites templi“. In ihrem geistlich-caritativen Grundzuge beruhte offenbar auch die grössere Lebensfähigkeit der Johanniter.
III.Ulrich Schwabe (Schwaf).
Eine hervorragende Persönlichkeit des nordostdeutschen Johanniter-Ordens vor Entstehung des Herrenmeisterthums, vielleicht die wichtigste der ältesten Zeit, war Ulrich Schwabe (Swaf, Schwaaf, Schwave, Svavis etc.), der Stifter der Kommende Nemerow. Er gehörte wohl der Ministerialenfamilie Suevus, Swaph, Suaph etc. an, welche, aus Schwaben stammend, während des 13. Jahrhunderts in der Gegend von Hildesheim-Braunschweig-Goslar, also ganz in derselben Landschaft wie das Geschlecht der Bortfeldes, hervortritt.
So erschien 1234 ein Olricus Suevus als Zeuge einer vom Grafen Heinrich von Wohldenberg ausgestellten Urkunde des Klosters Lamspringe.) Conrad Swaf wird meistens als Ritter auf Originalurkunden Stift-Hildesheimischer Klöster in den Jahren 1275 bis 1294) oder bis in den Anfang des 14. Jahrhunderts) genannt. Am 22. Juli 1294 entschied der Bischof von Hildesheim einen Streit zwischen dem Kapitel des Kreuzstiftes daselbst und Aschwin Svaf, wobei sich Aschwins Bruder Conrad Svaf miles und dessen Sohn Eberhard verbürgten. Dieselben und andere Glieder der Familie verzeichnet das Urkundenbuch der Stadt Goslar. Schnell breitete die Familie sich aus. 1264 findet sich Nicolaus miles dictus Schwaff zu Itzehoe in Holstein, und um die Mitte des 14. Jahrhunderts erscheinen zu Pretz zwei ganze Generationen von Rittern und Knappen Schwaf, welche in Holstein ansässig waren.) Zu Anfang des 14. Jahrhunderts war ein Konrad Swat Hauskomthur des Deutsch-Ordens zu Elbing, vielleicht derselbe Konrad, der uns in der Gegend von Hildesheim begegnete. Auch nach Pommern ist die Familie gekommen.
Für die Mark Brandenburg blieb der Name anfangs noch fremd. Zuerst erscheint er hier am 24. Juni 1292, wo eine Urkunde des Markgrafen Albrecht neben anderen von „frater Fridericus (Ulricus?) Swaff dictus“ unterzeugt ist (Riedel B. I, p. 203). Hiermit lässt sich nicht viel machen. Wesentlich anders verhält es sich im Jahre 1298. Am 15. Mai dieses Jahres spricht Markgraf Albrecht von Ulrich Schwaf, als von: „fratri Ulrico Swaf dicto, commendatori domorum in Bruneswich et Gardow, ordinis S. Iohannis hospitalis Iherosolimitani.“) Ulrich Schwaf war also Inhaber zweier Kommenden, darunter die wichtige von Braunschweig. Leider lassen uns für weitere Forschung in dieser Richtung sowohl das Braunschweiger Stadtarchiv, als auch das Wolfenbütteler und Hannoversche Staatsarchiv im Stiche. Die Vorstände derselben Professor Hänselmann und die Directoren Dr. Zimmermann und Dr. Doebner vermochten auf meine Anfrage in ihren Urkundenbeständen nichts über den Gegenstand zu ermitteln. Ausgiebiger erwiesen sich die Staatsarchive in Berlin und Schwerin. Dieses enthält eine Urkunde vom 24. Juni 1298, worin als erster ritterlicher Zeuge genannt ist: „frater Ulricus Swaf dictus“.) Es fehlt also eine nähere Bezeichnung. Am 30. Januar 1302 schenkte Fürst Heinrich von Mecklenburg ein Patronatsrecht: „reverendis viris fratri Ulrico Swaf ceterisque predicti ordinis fratribus perpetuis temporibus habendum pure donavimus“.) Auch hier fehlt eine Ortsangabe, doch galt die Schenkung für Nemerow, welches wahrscheinlich nicht genannt ist, weil es, erst ganz vor kurzem begründet, noch nicht als eigentliche Kommende bestand. Anders am 24. März desselben Jahres, wo Markgraf Hermann wegen desselben Patronates urkundete. Nunmehr heisst es:) „frater Ulricus Swaf dictus, commendator domorum ordinis hospitalis S. Iohannis Iherosolimitani in Brunswich, Nemerow et Gardow, familiaris nobis specialiter et dilectus.“ Demnach hatte Ulrich Schwaf nunmehr drei Kommenden inne: Braunschweig, Nemerow und Gardow, die grösste Kommendenhäufung, welche wir zu dieser Zeit nachzuweisen vermögen, wobei jedoch zu erwägen ist, dass Gardow und Nemerow auch in Zukunft eng zusammenhängen. Wie wenig genau man in den Bezeichnungen war, erhellt aus einer anderen Urkunde des Jahres 1302 vom 8. November, ebenfalls vom Markgrafen Hermann ausgestellt, in welcher Schwaf genannt ist:) „Olricus, dictus Swaf, commendator domus in Nemerow“. Freilich betrifft diese Urkunde ausschliesslich Nemerower Sachen, was die kürzere Bezeichnung bewirkt haben mag.
In dem Erlasse vom 24. März finden wir den Markgrafen Herman von Ulrich in schmeichelhaften Ausdrücken reden. Er nennt ihn da „unsern besonders geliebten Hausfreund“. Gleiche Gunst genoss der Johanniter beim Markgrafen Albrecht, der bereits am 15. Mai 1298 von ihm aussagte: „Weil der genannte Bruder Ulrich, als er noch Laie (secularis) war, uns sehr dankenswerthe Dienste geleistet hat, und wir ihn in allem treu und zuverlässig fanden, so erachten wir für angemessen, ihn auch besonders zu ehren.“) Aehnlich heisst es in der Urkunde Markgraf Hermans vom 8. November: „unser getreuer Geheimer Rath (secretarius), der uns und unseren Vorfahren auf vielerlei Weise öfters Dienste leistete, unser besonderer Bruder Ulrich, weil er von uns durch seine Dienste und Verdienste die Bestätigung des Markgrafen Albrecht bewirkte.“ Wie Ulrich ebenfalls das Vertrauen und die Zuneigung des Fürsten Heinrich besass, erhärten dessen Worte am 23. Juni 1303, wo er Ulrich einen sehr angesehenen (prediscretus) und wahrhaft hochgeliebten Mann nennt. Danach war Ulrich also Sekretär, d. h. hier zugleich officieller Berather, Geheimer Rath, des Markgrafen von Brandenburg und ziemlich das Gleiche, obschon in weniger ausgesprochener Form, für den Fürsten von Mecklenburg. Lisch meint deshalb, dass Ulrich wahrscheinlich der Mann gewesen, der die wichtigsten Verhandlungen zwischen Brandenburg und Mecklenburg, z. B. bei dem Aussterben der stargardischen Linie und bei der Vermählung der Batrix, geleitet habe (Jahrb. IX, S. 32).
Dass eine so hervorragende Persönlichkeit von grossem Einflusse für das Ansehen des Johanniter-Ordens sein musste, dessen Bruderschaft er angehörte, liegt auf der Hand. Als Komthur von Braunschweig und Gardow kaufte er für den Orden von dem Ritter Hermann von Warburg die Güter Gross-Nemerow, Klein- oder Wendisch Nemerow und Hof-Nemerow für 630 brandenburgische Pfund. Nachdem der bisherige Eigenthümer diese Güter dem Komthur vor dem Lehnsherrn aufgelassen hatte, übertrug der Markgraf sie am 15. Mai 1298 (vergl. oben die Urkunde) dem Johanniter-Orden und befreite sie aus besonderer Liebe zu demselben von Bede, Dienst und Heerfolge, kurz von allen Lasten, so dass der Orden unbeschränkte Herrschaft über die Bewohner der Dörfer ausüben könne. Zu besonderer Ehre bestimmte der Markgraf dankbar für Ulrich, dass dieser während seiner Lebzeit Komthur dieser Güter bleibe, und dass sie erst nach seinem Tode zur Verfügung des Ordensmeisters stehen sollten. Es ist die Gründung der Kommende Nemerow. Dieselbe wird mit besonderer Feierlichkeit geschehen sein. Ausser dem Markgrafen Albrecht befanden sich zugegen die Fürsten Heinrich von Mecklenburg, Otto von Pommern-Stettin, Nikolaus von Rostock und Nikolaus von Werle. Vielleicht feierte Nikolaus als Kind seine erste Verlobung mit der brandenburgischen Margarethe.)
Schnell scheint ein Konventshaus und eine Kirche für das Johanniterstift errichtet zu sein, und zwar auf dem Hofe Nemerow bei Wendisch-Nemerow, in anmuthiger, fruchtbarer Gegend am bergigen Ufer des Tollenze-Sees. Den 8. November 1302 bestätigte Markgraf Hermann die Niederlassung und bestimmte sie zum Sitze eines Kommendators für Ulrich Schwabe auf Lebenszeit. Der feste Grund war gelegt, es konnte der innere und äussere Ausbau der Kommende geschehen.
Ulrich Schwabe muss sich ganz den mecklenburgisch-brandendeburgischen Verhältnissen zugewandt und die Kommende Braunschweig abgegeben haben. In erster Linie war er jetzt Komthur von Nemerow, doch lassen uns die Urkunden leider sehr im Stiche. Nur noch einmal, beim Vertrage zu Cremmen am 29. Januar 1318 findet sich Bruder Ulrich als Komthur von Gardow und Nemerow (Riedel B. I, 419). Hier steht Gardow wohl als ältere Kommende, die sich auch früher im Besitze Ulrichs befand, voran, während sie am 24. März 1302 hinter Nemerow gesetzt wurde.) Mit dieser Ausnahme wird Ulrich nur noch Komthur von Nemerow) oder blos Bruder des Johanniter-Ordens genannt; letzteres zumal in Zeugenlisten.)
Abweichend von diesen Bezeichnungen lautet die einer Urkunde vom 8. April 1307: „frater OIricus dictus Swaf, commendator et magister hospitalis Ierosolimitani“. Es ist dies ein Erlass des Bischofs Friedrich von Brandenburg, worin er als „executor a sede apostolica“ Streitigkeiten zwischen dem Kloster Lehnin und Ulrich Schwabe entscheidet. Dieser wird in dem Schriftstücke auch noch bezeichnet als „dictus magister Swaf“ und als „dictus frater Swaf, vel quicunque de ordine suo pro tempore magister fuerit“. Danach könnte man nur annehmen, dass Ulrich nicht blos Kommendator, sondern auch Magister, d. h. in der hier befindlichen Zusammenstellung „Herrenmeister“ gewesen wäre.
Für die Erklärung dieser Urkunde bleiben drei Möglichkeiten, entweder dieselbe ist unecht, oder sie ist echt und es tritt hier zum erstenmale ein Herrenmeister auf, oder der Bischof nahm es mit seiner Bezeichnung nicht genau und wollte mit Magister nur einen Mann von thatsächlich überragender Würde bezeichnen. Wegen des zuerst erwähnten Falles lässt sich Folgendes sagen: die Urkunde ist nicht im Originale, sondern nur in einem Erlasse Heinrichs von Wesenberg, Kommendators zu Gardow und Lychen des 17. Decembers 1342 erhalten.) Er bekundet in demselben die Beilegung eines Streites mit dem Abte von Himmelpfort, auf Grund der von diesem vorgelegten obigen Entscheidung des Bischofs von Brandenburg. Hiermit lässt sich nicht mehr machen, als dass Heinrich von Wesenberg das nahezu vierzig Jahre ältere Schriftstück für echt gehalten hat. Dies ist wichtig, aber nicht entscheidend, weil gerade Urkunden über Besitzverhältnisse zu juristischen Zwecken gefälscht worden sind. Bischof Friedrich nennt sich „executor a sede apostolica datus“, sonst lässt er sich in dieser Eigenschaft zu der betreffenden Zeit nicht nachweisen,) Zeugen bietet die Urkunde keine, ihre Formulirung ist namentlich gegen Ende etwas ungelenk, ohne darum eigentlich unkanzleimässig zu sein. Nach alledem lässt sich kaum ein sicheres Urtheil fällen. Weitere Stützen nach einer oder anderer Richtung sind gering. Am 3. Juli 1312 erliess Papst Johann XXII. ein Breve (Riedel XVIII, 9) für: „magistro et fratribus hospitalis S. Iohannis Ierosolimitani Caminensis dioecesis.“ Ein Johanniter-Meister des Sprengels Camin ist sonst nicht bekannt, und man könnte deshalb geneigt sein, zunächst an Ulrich Schwabe zu denken, doch passt auf ihn die beschränkende Angabe des Sprengels nicht und päpstlicherseits wird überhaupt gern in Johanniter-Urkunden von einem Magister geredet, ohne dass sich damit immer Bestimmtes machen lässt, wie bereits vorne (S. 27) dargethan ist. Am wahrscheinlichsten dürfte sein: mit dem Meister der Caminer Diöcese ist der Vorstand der Stargardischen Johanniter-Güter gemeint (Riedel VI, 13, 17, 18). In Erwägung zu ziehen bleibt noch die Urkunde des Markgrafen Waldemar vom 28. Februar 1309 (M. U. B. V, 3249), durch die er dem Johanniter-Orden das Patronat zu Arnswalde und Freienstein verleiht; er giebt es: „ordini sacre domus hospitalis S. Iohannis Ierosolimitani ac religioso viro fratri Ulrico dicto Suevo et suis fratribus ordinis eiusdem“. Es ist nicht gewöhnlich, dass dem Orden und einer Person ohne Nennung einer Kommende Derartiges verliehen wird.) In der Regel pflegte die Schenkung für eine Kommende und deren Vorstand zu geschehen und erst dadurch für den Orden. Das Verliehene pflegte also zunächst nicht allgemeines Ordens-Eigenthum, sondern das einer bestimmten Zugehörigkeit zu sein. Somit könnte der Wortlaut auf eine mehr universale Stellung Ulrichs gedeutet werden, da ihm als Herrenmeister keine Ortsbezeichnung anhing. Freienstein liegt in Brandenburg an der mecklenburgischen Grenze unfern Wittstock, Arnswalde in Brandenburg an der Grenze von Hinterpommern; wenn deren Patronat durch den Markgrafen von Brandenburg verliehen wurde, so hätte es für die brandenburgische, also für die Kommende Werben, geschehen sollen. Jetzt griff die seit 10 Jahren mecklenburgische Kommende auf brandenburgisches Gebiet über. Am leichtesten löste sich auch diese Schwierigkeit durch eine Art Ehrenstellung Ulrich Schwabes. Andererseits konnte freilich der Markgraf jedem etwas schenken, dem er wollte.
Fassen wir alles zusammen, so gelangen wir doch wohl zu der Wahrscheinlichkeit, dass Ulrich Schwabe als früherer Kommendator von Braunschweig und nunmehriger von Gardow und Nemerow, als brandenburgischer Geheimer Rath und Günstling des Fürsten von Mecklenburg über die Stellung eines gewöhnlichen Kommendators hinausgewachsen war, dies aber mehr blos thatsächlich, ohne dass die Macht in einem officiellen Titel Ausdruck erhalten hätte. Der des Meisters, mit welchem er in der Urkunde des Bischofs von Brandenburg auftritt, mag ihm im geschäftlichen Leben beigelegt worden sein. Wenn das richtig ist, so bezeichnen die Jahre von 1307 bis 1312 den Höhepunkt Ulrichs. Am 8. November 1302 schrieb der Markgraf von Brandenburg noch: „volentes omnino, ut nullus magistrorum ordinis predicti fratrem Olricum predictum a dicta amoveat curia“ (M. U. B. V, No. 2827). Hier ist also der Kommendator von Nemerow im Gegensatze zum Magister des Johanniter-Ordens gesetzt. Ein solches Emporwachsen von Nemerow war nur möglich durch das damalige Zurücktreten Werbens.
Die Ehrenstellung Ulrich Schwabes im zweiten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts ergiebt sich auch daraus, dass er in den Zeugenlisten, in welchen er erscheint, voran steht (M. U. B. 3502, 3745), und dass er ebenso in dem Vergleiche von Cremmen als erster der Kommendatoren vor Gebhard von Bortfelde genannt ist. Freilich hier sowohl, 1318, wie 1315 wird er nur als Kommendator bezeichnet. Wohl das Widerstreben der Ordensleitung hat bewirkt, den Lokalgewaltigen nicht amtlich anzuerkennen und aufkommen zu lassen. Fürstengunst und Ordensgunst deckten sich nicht.)
Bei der Lückenhaftigkeit unseres Materials sind wir nicht in der Lage, Genaueres über Ulrichs Wirksamkeit während seiner letzten Jahre anzugeben. Die breiten Verleihungsurkunden der früheren Zeit hörten auf und die Dinge gingen ihren einfachen Geschäftsgang; dennoch aber reicht das Vorhandene aus, um zu beweisen, dass Ulrich sowohl mit dem Fürsten von Mecklenburg (M. U. B. 3243), als auch mit dem Markgrafen von Brandenburg (M. U. B. 3294, Riedel B. I, 419) in guten Beziehungen geblieben ist. Wie sein Wirkungskreis weiter ging, zeigt die Thatsache, dass er sich im März 1315 in Dänemark zu Wordingborg aufhielt und dort mit dänischen Edlen eine Urkunde unterzeugte. Der Grund für diese Reise nach Norden ist in dem grossen nordischen Bündnisse gegen den Markgrafen Waldemar zu suchen, an welchem König Erich von Dänemark und Fürst Heinrich von Mecklenburg betheiligt waren, bis es nach blutigen Kämpfen zum Frieden zu Templin kam, in welchem sich der König, der Markgraf und der Fürst ein Schutz- und Trutzbündniss gelobten.
Bald nach seinem letzten urkundlichen Auftreten im Vergleiche zu Cremmen muss Ulrich gestorben sein; im Jahre 1322 findet sich schon Georg von Kerkow als Komthur von Nemerow.