I. Die Anfänge der hohen Würden in Deutschland, besonders die der Balei Brandenburg.

Die geistlichen Ritterorden waren eine Neubildung, welche erst allmählich zu festen Formen gedieh. Dies um so mehr, als sie eine räumliche Besitzausdehnung von gewaltigem Umfange erlangten. Die Machtbefugnisse, Verwaltungsbezirke und Amtsbezeichnungen mussten erst heranreifen oder gefunden werden.

Als es geschehen war, theilten der Johanniter- und der Templer-Orden ihren Bereich in Zungen, welche in Grosspriorate und Baleien zerfielen. Die den Baleien angehörigen Güter wurden in Kommenden oder Komthureien zusammengefasst, an deren Spitze ein Kommendator oder Komthur stand.

Zur Zeit seiner vollen Entfaltung besass der Johanniter-Orden folgende Grosspriorate deutscher Zunge: das von Deutschland, das von Böhmen (Oesterreich), von Ungarn, Siebenbürgen, Dänemark und die Balei Brandenburg. Eine Zeitlang gehörte auch das Grosspriorat von Polen zur deutschen Gruppe. Mit der Geschichte dieser Einrichtungen, ihrer Unterabtheilungen und massgebenden Persönlichkeiten steht es durchweg schlecht. Delaville Le Roulx hat das Verdienst, in seinem grossartigen Chartulaire Général de l’ordre des Hospitaliers eine Grundlage für die Geschichte des Ordens und damit auch für die seiner Theile geliefert zu haben. Zwei Bände, die bis 1260 reichen, sind bisher erschienen. Immer massenhafter gestaltet sich von da an das Material.

Die Grosspriorate der einzelnen Zungen des Johanniter-Ordens entwickelten sich in der zweiten Hälfte des 12. und in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Für die Vorstände derselben findet sich „prior“, „preceptor“ und „magister“, doch so, dass die Bezeichnung Prior für grosse Länder, wie Frankreich, England, Ungarn, Portugal, Irland, Spanien überwiegt. Daneben giebt es einerseits einen „preceptor in cismarinis partibus“, „preceptor cismarinus“ oder ähnlich (Delaville I. 661; II. 203, 261, 306), andererseits finden sich z. B. in einer Urkunde Wilhelms II. von Orange ein „prior hospitalis Iherosolimitani S. Egidii“ und ein „preceptor domus hospitalis S. Egidii“ (Delaville z. J. 1224), und zwar beide neben einander.) Die Reichswürde des Priors hat hier eine lokale Wendung erhalten. In einer Urkunde des Jahres 1199 steht der „Präceptor diesseits des Meeres“ vor dem „Prior in Frankreich“ (Delaville I, 661), sachgemäss also der Träger des umfassenderen Amtes voran.

Die Kenntniss von der Entwickelung des deutschen Grosspriorats liegt, wie bereits angedeutet, noch völlig im Argen. Der alte Dienemann) bringt ein volles Verzeichniss der Grossprioren, beginnend mit Heinrich von Toggenburg 1251. Es beruht auf einigen jetzt im Geh. Staatsarchive zu Berlin befindlichen Listen aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, welche ihn Graf Heinrich zu Deckenburg nennen.) Beides ist unrichtig. Die Urkunden ergeben ein wesentlich anderes, leider nicht immer genügendes Bild.

Von vorne herein waren die Päpste eifrige Förderer des Johanniter-Ordens. Die Zahl der päpstlichen Erlasse zu Gunsten der Brüder des Hospitals von Jerusalem ist ungemein gross. Auch die deutschen Kaiser nahmen sich ihrer an, zunächst durch Vermittelung Heinrichs II., Markgrafen von Oesterreich, der sie officiell in Oesterreich einführte. Kaiser Friedrich bestätigte noch in demselben Jahre alles, was sie in Oesterreich und im ganzen deutschen Reiche besässen und in Zukunft erlangen würden und nahm es in seinen kaiserlichen Schutz. (Delaville I. 185). Schon zwei Jahre später liess er diesem halb lokalen Schutzbriefe einen allgemeinen folgen. Am 25. Oktober 1158 nahm er den Orden auf Bitten des Grossmeisters in seinen Schutz mit allem Zubehör, sowohl an Personen wie Sachen, und bestätigte dessen Freiheiten und Privilegien (Delaville I, 203). Im Jahre 1185 erneute und erweiterte er seinen Erlass (I, 484), 1227 schloss sich Kaiser Heinrich VII. diesem Vorgehen an (II, 373).

Diese doppelte Begünstigung durch Kaiser und Papst zeitigte Früchte für den Orden, sie lenkte stärker die Augen auf ihn, und vermehrte seine Besitzthümer, seine Macht und seinen Einfluss. Immer deutlicher musste sich das Bedürfniss nach einem sichtbaren Oberhaupte für Deutschland geltend machen.

Der erste ziemlich sichere Fall, wo sich ein solches urkundlich nachweisen lässt, ist im Jahre 1192, wo Papst Cölestin III. zwei Breven versandte an „prior et fratres Hospitalis Ierosolymitani“ (Delaville I, 590). Eines dieser Breven entstammt der Kommende Rothenburg in Bayern, das andere den Beständen von Fraubrunnen im Kanton Bern. Der Inhalt der Breven deutet beidemal auf den Prior und die Ordensbrüder ohne bestimmte Ortsbezeichnung; wir werden also zunächst an einen Prior für Deutschland zu denken haben, obwohl der bezeichnende Zusatz fehlt. Ebenso scheint es mit einem Breve von 1193 zu stehen, welches im Archive der Grosspriorei in Prag erhalten ist und auf Polen weist (Delaville I, 597).

Wenig später, im Jahre 1207, Mai 28., heisst es in einer Urkunde des römischen Königs Philipp II.: „frater Hinricus de Heimbahc, magister in Alemannia omnium Hospitaliorum S. Iohannis Baptiste in Ierusalem“. Hier haben wir klar und bestimmt ausgesprochen in Heinrich von Heimbach den Träger des umfassenden Johanniter-Amtes.) Es wird der gleiche sein, der 1215 genannt ist: „frater Henricus tunc magister summus per Alemanniam..“) Derselben Würde mit anderer Bezeichnung, derselben Familie, aber einem anderen Namen begegnet man am 2. August 1232: „C(onradus) de Heimbach, frater hospitalis S. Johannis Ierosolimitani tunc preceptor in Alemannia.“) Im Jahre 1236 nennt dann der Bischof von Konstanz einen „magister B. domus hospitalis in Alamannia“. Es wäre möglich, dass auch hiermit der Träger des Grossprioren-Amtes gemeint ist (Delaville II, 503), doch sicher möchten wir es nicht behaupten. Noch weniger lässt sich mit zwei Palästinensischen Urkunden anfangen, wovon eine Lutold nennt, den Grosskommentator und Vertreter des Meisters vom deutschen Hause in Jerusalem, die zweite Gerhard von Malberg, Marschall des deutschen Hauses, Statthalter des Grossmeisters. In letzterer ist von einem „magister Theutonicorum“ die Rede (Delaville II, 568, 574). Ueberall hier handelt es sich um Einrichtungen der deutschen Ritterschaft im heiligen Lande, nicht um heimisch deutsche Verhältnisse.)

Erst 1249 gewinnen wir abermals festeren Boden. In eigener Urkunde nennt sich da: „frater Clemens, magnus preceptor S. domus Hospitalis Iherosolimitani in Alemannia, Bohemia, Moravia et Polonia“ (Delaville II, 679). Dieser selbe Clemens kommt nun noch wiederholt vor, statt „magnus preceptor“ bisweilen als „humilis preceptor“, aber mit den gleichen Länderangaben: Deutschland, Böhmen, Mähren und Polen. Wir begegnen ihm im Jahre 1251 und 1252 auf vier Urkunden.) Damit also haben wir eine ausgedehntere Thätigkeit des Grosspriors.

Das bisherige Ergebniss wäre demnach: Seit 1192 lässt sich ein Grossprior für Deutschland nachweisen, doch war das Amt noch mit keinem festen Titel verbunden, war auch noch nicht fest nach aussen umgrenzt, wohl nicht ständig besetzt und von keiner besonderen Bedeutung. Wäre letzteres der Fall, so müssten wir ihm häufiger begegnen; Urkunden aus der Zeit gab es massenhaft. Wie wenig man das deutsche Besitzthum des Ordens noch als selbständig, es vielmehr als Anhängsel der Ritterschaft in Palästina ansah, zeigt eine Urkunde König Ottokars I. von Böhmen aus dem Jahre 1225 (Delaville II, 330), worin er spricht von „domus hospitalaria Cruciferorum ultra mare deo militantium“. Die Entwickelung aller dieser Dinge war in Deutschland weit gegen die Länder romanischer Zunge und Englands zurückgeblieben. Die wenigen Male, wo die Vorläufer der deutschen Grossprioren vorkommen, nennen sie ihre Würde nur für Deutschland; erst Clemens, unter dem sie fertig geworden ist, erweiterte seinen Amtsbezirk auch über die slavischen Länder; offenbar aus dem gleichen Grunde, der bisher ein klares Aufkommen des deutschen Grosspriorats verhinderte: weil der Länderbesitz für die Würde noch nicht genügt hatte. Templer und Deutschritter waren ihm in Deutschland bislang zu mächtige Nebenbuhler und hinderten sein Wachsthum.

Im Jahre 1253 findet sich: „frater . . . eiusdem domus preceptor Alemamie“ (Delaville II, 745) ohne Namen. Von 1255—1280 bekleidete Heinrich von Fürstenberg die Würde mit dem Titel Praeceptor, wofür nur ausnahmsweise „magnus praeceptor“ oder „commendator“ eintrat.) Die Landeszusätze wechseln; 1255 sind es Deutschland, Böhmen, Polen und Mähren, also dieselben wie vorher. Sie finden sich auch 1256, daneben aber steht Oesterreich statt Mähren, 1256 und 1260 beides: Oesterreich und Mähren, es sind nunmehr der Länder fünf. Die gleiche Zahl hat man 1266 aber statt Oesterreich und Mähren: Ungarn und Dänemark (d. i. Skandinavien). Die Reihenfolge lautet: Deutschland, Böhmen, Ungarn, Polen und Dänemark, stets also Deutschland zuerst und dann Böhmen. Später wurde gewöhnlich verkürzt; 1269 auf Deutschland, Böhmen und Dänemark, 1271 auf Deutschland, Böhmen und Oesterreich; öfters ist blos Deutschland genannt, als die allumfassende Zunge, aber auch sie konnte bei Zeugenunterschriften wegfallen, so dass nur der „Bruder“ Heinrich von Fürstenberg übrig blieb. Dieser erweiterte seinen Machtbereich auf alle katholischen Länder des Ostens und Nordens, um seine Titulatur zu verkürzen, liess er Oesterreich und Mähren weg, als zum Böhmischen Priorate gehörig.

Eigenthümlicherweise kommt der Präceptortitel, den die Grossprioren mit Vorliebe auf eigenen Urkunden führen, auf päpstlichen Erlassen nicht vor, sondern ist hier durch die Bezeichnung „Meister“ ersetzt. In ausgebildeter Formulirung heisst es da: „magister et fratres hospitalis in Alamania, Moravia, Boemia et Polonia (Delaville II, 682). Diese Angabe findet sich in demselben Jahre 1249, in welchem zuerst der Bruder Clemens als „Grosspräceptor“ für genau dieselben Länder auftrat. Demnach ist anzunehmen, dass die Titulatur noch nicht feststand und die Päpste sich nicht der von den Grossprioren bevorzugten Form anschlossen.

Es ist nicht unsere Absicht, die Untersuchung über das Grosspriorat bis in seine Einzelheiten zu verfolgen. Nur einige Anhaltspunkte mögen noch mitgetheilt werden. „Gottfried von Klingenfels nannte sich 1290: frater Gotfridus de Clynginvels, magnus praeceptor domorum hospitii S. Johannis Ierosolimiani per Alamanniam, Boemiam, Poloniam, Moraviam, Austriam et Styram“ (Fürstenbergisches Urkb. V, S. 216). Also Dänemark und Ungarn sind hier fortgefallen, dafür Mähren, Oesterreich und Steiermark eingetreten. Die Ländernennung erinnert mehr an 1258 als an 1266.

Neben der genauen officiellen Titulatur mit voller Länderangabe, behauptete sich eine kurze, welche in der Würdenbezeichnung schwankte und nur Deutschland nannte. Sich durch das 13. Jahrhundert ziehend, trat sie im 14. kräftig hervor. In zwei Urkunden eines päpstlichen Gesandten aus den Jahren 1269 und 1270 heisst es: „magister domus hospitalis Ierosolymitani in Alamannia“ (Riedel VI, 17, 18). 1275 finden wir einen „frater Beringerius, magister hospitalis S. Johannis per Alamanniam“, und ein ander Mal: „frater Berengarius, prior hospitalis Hierosolimitani per Alamanniam“.) Die ziemlich zahlreichen päpstlichen Breven für den Johanniter-Orden in Deutschland seit der Mitte des 13. Jahrhunderts haben die Formel: „magister et fratres hospitalis Ierosolimitani in Alemania“ (Delaville II, 733—735, 796, 891 u. A.).

Im Jahre 1313 findet sich in eigener Urkunde: „Nos frater Helpericus de Rudingheim humilis prior sacre domus hospitalis S. Johannis Ierosolymitani per Alemaniam (Riedel VI, 402). Dem „frater“ fügt der Rath von Werben noch die Bezeichnung „magister“ hinzu (Riedel VI, 22). In einem Erlasse des Vice-Herrenmeisters Herman von Warberg wird der Grossprior 1341 bezeichnet als: „frater Bertoldus de Henneberg, generalis preceptor Alamannie“ (Riedel VI, 28).

Mit eigenthümlicher Lebenskraft drängte sich immer wieder der kurze Meistertitel vor. In jener Urkunde des Bruders Clemens von 1249, in welcher dieser sich selbst Grosspräceptor nannte, heisst es: „cum nos, cives Hallenses, iam longo tempore multis petitionibus magistros et fratres hospitales S. Johannis in Alemannia sollicitassemus“. Ganz ebenso sprach der Prediger Mönch Albert 1269 und 1270 sowohl von „magister et fratres sacre domus hospitalis Ierosolymitani in Alamannia“, als auch von dessen „magistri et fratres“. Hier geschah es deutlich im Anschlusse an ein Breve Papst Clemens IV. (Riedel VI, 17, 18). 1298 beurkundete der Markgraf von Brandenburg für Nemerow, dass der Meister des Johanniter-Ordens nach dem Tode des jetzigen Vorstandes über die verliehenen Güter verfügen könne. 1302 sprach der Markgraf ebenfalls vom Meister und seinen Nachfolgern.) Auch 1283 und 1309 findet sich der Meister auf Urkunden Niederdeutschlands.) Wie sehr die Bezeichnung Magister gleichsam in der Luft lag, zeigt die Urkunde des grosspriorlichen Stellvertreters von 1337; er sagt darin: „gerens vices honorabilis in Christo viri fratris Bartoldi de Hinnenberghe, magistri domorum ordinis S. Johannis Babtiste in Alamania.“ Es ist derselbe Mann, der denselben Würdenträger 1341, wie wir sahen, „preceptor generalis“ nannte (Riedel XIII, 30).

In einigen Fällen könnte man zweifelhaft sein, ob mit „magister“ der Grossprior für Deutschland oder der Grossmeister des Ordens gemeint ist. So in der Formel „habens super eo speciale mandatum a magistro sui ordinis“ (M. U. B. V, p. 479). Grammatisch gefasst ist der Johanniter-Ordensmeister zunächst der Vorstand des Gesammtordens, doch zeigt der Inhalt der Urkunde, in welcher die Formel steht, und der Vergleich mit dem sonst häufigen Vorkommen des Meistertitels, dass der Obermeister oder Grossprior für Deutschland gemeint ist. Der Grossmeister in Palästina scheint sich um Einzelheiten der inneren Ordensangelegenheiten für Deutschland nicht, oder doch nur in seltenen Ausnahmefällen gekümmert zu haben, und konnte thatsächlich nicht anders.

Auch auf deutschen Urkunden war der Meistertitel beliebt. Graf Albrecht von Schwarzburg nannte sich 1325: „Bruder Albrech von Swarczburg groz gebider uber mer, meister zu Deutschemelande“ des Johanniter-Ordens (Fürstb. Urkb. II S. 91, 92). Die Bezeichnung Meister wurde auf deutschen Urkunden selbst da üblich, wo es sich nur um Vertretung handelte, wie 1392: „Bruder Fridrich von Zolr, sant Iohans ordens stathalter dez Obrosten Meisters desselben ordens in tutschen Landen“ (Monum. Zollerana I p. 304). Es erscheint hier die Bezeichnung „Obermeister“, welche sich neben der des Grosspriors behauptete, so dass damit die Reihenfolge der drei höchsten Würdenträger des Johanniter-Ordens lautet: Grossmeister (der Vorstand des Gesammtordens), Obermeister (der Vorstand der deutschen Zunge), Herrenmeister (der Vorstand der Balei Brandenburg).

Allmählich mehrten sich die Besitzungen des Ordens und das Gebiet des deutschen Grosspriors umfasste fast ganz Mitteleuropa. Dies führte zu Unzuträglichkeiten, um so mehr, als überall besondere Verhältnisse obwalteten, denen ein einzelner Mann nicht gerecht werden konnte. Aus solchen Umständen erwuchsen Unterämter des Grosspriorats für besondere Landestheile, zunächst für die slavischen Völker.

Die älteste Sonderstellung zeigt Böhmen. Die dortige Johannitervereinigung tritt sogar früher hervor als das Grosspriorat. War das Grosspriorat zunächst ein blosses Amt ohne festen Sitz, so beruhte die Machtstellung des böhmischen Johanniterthums auf bestimmtem Besitz von Grund und Boden.

Es war ungefähr im Jahre 1159, als König Wladislav II. von Böhmen im Verein mit zwei Grossen seines Reiches die Marienkirche, das Hospital und die Johanniterkongregation auf der Kleinseite von Prag begründete. Von vorne herein mit einem bedeutenden Güterbestande bewidmet, in der Hauptstadt des Landes gelegen, vom König thume und Adel begünstigt, wurde die Niederlassung zum natürlichen Mittelpunkt, um den sich andere sammelten.)

In der Stiftungsurkunde Wladislaws II. wird nur die „congregatio religiosorum communis vite virorum“ eingerichtet; von einem Vorstande ist noch nicht die Rede. So bleibt es auch in der Folgezeit, bis Papst Lucius III. im Jahre 1182 den Besitz der Kirche S. Maria zu Prag und den von Manetin bestätigt: „dilectis filiis fratri Bernario preceptori et aliis fratribus hospitalis Ierosolimitani in Boemia, Polonia et Pomerania constitutis“ (Delaville I, 434). Hier ist der Vorstand als Präceptor bezeichnet, und nicht recht klar, ob die Würdenangabe auch für Böhmen, Polen und Pommern gilt. Da es sich aber um die Marienkirche in Prag handelt, so ist nicht abzusehen, weshalb dabei die Polen und Pommern erwähnt sind, wenn dieselben nicht zu derselben in irgend einer Beziehung gestanden hätten, oder doch stehen sollten. Zu beachten bleibt, dass es sich um lauter slavische Landestheile und um ein päpstliches Schriftstück handelt, die leider gerade in Johannitertitulaturen nicht genau sind. Ergänzt wird das Breve durch eine Urkunde des Herzogs Friedrich von Böhmen, aus dem Jahre 1186 (Delaville I, 501), worin Martin, der vorher Propst von Prag war, genannt wird: „frater Ierosolymitanus et preceptor Ungarie, Boemie et omnium aliarum terrarum ab oriente et meridie et septentrione adjacentium“. Man kann hier kaum umhin zu vermuthen, dass Herzog Friedrich den Mund für seinen Unterthan etwas voll genommen hat, um so mehr, als zu derselben Zeit ein Nikolaus die Johannitervorstandschaft für Ungarn besass (Delaville I, 517). Im Jahre 1189 sagt Herzog Otto von Böhmen: Martinus quondam prepositus et nunc preceptor hospitalis“ (Delaville I, 550). An der Preceptorwürde Martins ist mithin nicht zu zweifeln. Es scheint, Martin war Vorstand der Prager Johanniter-Genossenschaft und als solcher Haupt der übrigen Johanniter-Niederlassungen in Böhmen mit unklaren Ansprüchen auf die Nachbarländer, zumal die slavischen.

Es ist dies die Zeit, wo das deutsche Grosspriorat beginnt, und mit seinem Aufkommen scheinen die böhmischen Johanniter-Grossmachtswünsche vorerst zurückgedrängt zu sein. Von jetzt an kommen Prager, im weiteren Sinne böhmische Würdenbezeichnungen vor. Bereits in der Urkunde Herzog Ottos wurde neben dem preceptor ein „Bernardus prior Boemie“ genannt, wo man freilich nicht sicher ist, ob ein Johanniter-Prior gemeint (vergl. I, 548). Dass dies der Fall ist, erhellt aus einem Schriftstücke des Bischofs Heinrich von Prag und Herzogs von Böhmen aus dem Jahre 1194 (Delaville I, 607). In demselben sind ausdrücklich als Prager Hospitalbrüder verzeichnet: „Bernardus prior“ und „Meinardus preceptor“. Beide Würden haben zu dieser Zeit also neben einander bestanden. Leider erweist sich das Urkundenmaterial zu lückenhaft, um die vielfach auftauchenden Fragen lösen zu können. Gewöhnlich wird in den böhmischen Johanniter-Urkunden nur von den „fratres hospitalis“ gesprochen, worin dann die Würdenträger mit einbegriffen waren. Soviel ersieht man aber doch, dass das Präceptor-Amt von nun an einging, während das des Priors mehr lokal geworden und als Landesamt das des Magisters aufgekommen zu sein scheint. 1246 haben wir „prior et fratres hospitalis Ierosolimitani in Praga“ (Delaville II, 650), ebenso 1259: „prior et fratres hospitalis Ierosolimitani in Praga“ (II, 866). Dagegen begegnet man 1244 „magister et fratres hospitalis Ierosolimitani in Boemia“ (II, 624), in einem päpstlichen Breve von 1257 ebenso: „magister et fratres hospitalis Ierosolimitani de Boemia“ (II, 847). Anders 1254: „magister cruciferorum domus S. Marie Pragensis“ (II, 756). Man darf solche Bezeichnungen nicht zu sehr auf die Goldwaage legen; halten wir uns aber an das, was geschrieben steht, so erscheint für die Mitte des 13. Jahrhunderts am wahrscheinlichsten: in Prag lebten ein Prior und ein Magister neben einander, der Prior war Oberhaupt aller Johanniterpersonen und -Einrichtungen der Hauptstadt, der Magister war Vorstand des Konvents von Prag und der übrigen Brüder in Böhmen.

Neben Böhmen bildete Mähren zeitweise eine eigene Johannitergruppe. Im Jahre 1234 nennt Markgraf Premisle von Mähren einen „frater Huco, qui eorum (fratrum hospitalis) possessionibus preest gubernandis in marchionatu nostro“ (Delaville II, 475). Einen „magister et fratres hospitalis Ierosolomitani in Moravia“ bietet eine päpstliche Urkunde des Jahres 1254 (Delaville II, 751). Eine Zeitlang erstreckte sich das Besitzthum der Mährischen Gruppe weit nach Norden, indem es, wenigstens nach päpstlichen Urkunden, auch die in Pommern gelegenen Güter umfasste. Es giebt darüber drei Erlasse Gregors IX. vom Jahre 1238.) Die Anrede hier ist: „prior et fratres hospitalis Ierusolimitani in Moravia“, womit doch wohl nur ein Prior für Mähren gemeint sein kann. Dieser wäre dann in Wettbewerb mit dem böhmischen getreten, dessen Titulatur, wie wir sahen, zeitweise auch Pommern umfasste. Lange scheint eine mährische Hoheit in Pommern nicht bestanden zu haben, und sie wird auch nicht allgemein anerkannt worden sein.

Für Schlesien hat kein umfassendes Amt bestanden, so weit sich aus der ungenügenden Ausdrucksweise der Urkunden folgern lässt. In einem Schriftstücke Herzog Heinrichs II. von Schlesien heisst es: „fratribus domus hospitalis . . . magistro Iohanne, fratre ipsorum, et aliis fratribus, qui ei substituntur, ipsam (villam) regente (1238, Delaville II, 527). Ein Jahr später, 1239, haben wir einen „magister Bogusa in Grobnic“. Es wird sich hier um das lokale Magisteramt handeln, wie es sich auch sonst findet.

In Polen zeigt sich 1252 ein „Gelolfus prior Polonie“ in demselben Jahre, wo ein „magister Theodoricus domus hospitalis de Poznam“ vorkommt (Delaville II, 722, 730). Er tagte mit auf dem Johanniter-Konvente in Köln unter Vorsitz des Grosspriors, was besonders deutlich seine Zugehörigkeit beweist.

Inzwischen hatte sich das böhmische Priorat wieder gehoben. So besagt eine Urkunde von 1256: „magister domus hospitalis S. Ioannis Ierosolimitani per Boemiam et Moraviam et Poloniam“ (II, 821). In derselben Zeit nannte sich aber Heinrich von Fürstenberg Präceptor über ebendiese Länder, vermehrt noch durch die der deutschen, bald auch der nordgermanischen Zunge. Das Verhältniss ist damit klar: das böhmische Priorat unterstand dem deutschen, welches es auch noch später auf den Generalkapiteln des Ordens vertrat.) Sein Wirkungskreis dehnte sich jedoch ständig aus und auch die Würdenbezeichnung wurde fest die des Priors. Berthold von Henneberg, der von 1316 bis 1330 das Amt bekleidete, nannte sich erst Prior von Böhmen und Polen, dann kam ein etc. hinzu) und schon 1317 sind Böhmen, Mähren, Polen und Oesterreich genannt. Im Gegensatz zu Berthold scheint 1325 Michael v. Tynz durch das Prager Kapitel zum Prior erhoben und damit eine stärkere Loslösung von Deutschland erfolgt zu sein.

Der gewaltige Umfang des deutschen Grosspriorats bewirkte, dass auch das Hauptland, dass Deutschland in zwei Bezirke zerlegt wurde: in den von Nieder- und Ober-Deutschland. In Nieder-Deutschland tritt diese Neuerung sofort klar und fertig hervor. Zum Jahre 1251 ist urkundlich beglaubigt: „Manegoldus viceprior in inferioribus partibus Alemannie“ (Ledebur l. c. 15). In Ober-Deutschland gedieh die Würde langsamer zur Stetigkeit, wohl weil hier der Grossprior gewöhnlich selber anwesend und dadurch das Bedürfniss geringer war. 1252 redet in eigener Urkunde: „frater Heinricus, dictus de Tockenburch, magister domuum hospitalis Iherosolimitani per Alsatiam et per Brisgaudiam“. Vier Jahre später ist derselbe Heinrich von Toggenburg zum Vorstande der Johanniterbesitzungen in Ober-Deutschland ernannt. Der Grossprior hatte also zunächst nur das Elsass und den Breisgau mit seinem verhältnissmässig reichen Güterbestande abgezweigt, dann aber den weiteren Schritt gethan, der bereits für Nieder-Deutschland geschehen war. Heinrich von Toggenburg kommt öfters auf Urkunden vor, und zwar sowohl als Prior wie als Magister (Delaville II, 831, 846, 855).

Weder in Ober- noch in Nieder-Deutschland wurde die Johanniter-Vorstandschaft als etwas Endgültiges angesehen. Am 1. Mai und 14. September 1259 zeichnete Heinrich von Toggenburg als: Kommendator von Bubikon „vicem gerens magistri in superioribus partibus Alamannie“, d. h. also, er verfügte nicht mehr kraft eigenen Amtes, sondern in Vollmacht des (nicht genannten) Meisters für Ober-Deutschland.) 1318 haben wir den Bruder Hermann, Markgrafen von Hochberg als „Meister des Ordens im Oberen Lande“, der ein Jahr später genannt ist: „Hochmeister zu Teutschland S. Johannis-Ordens“ (Fürstenb. Urkb. II, S. 60, 63, 65). Im Jahre 1330 heisst es dagegen wieder: „Frater Mangoldus de Nellenburg, vicem gerens fratris Rudolfi de Mansmunster, prioris in superiori Alamannia, comentatorque domorum Uberlingen et Bubicon“. Die Vertretung für Ober-Deutschland ist wieder, wie bei Heinrich von Toggenburg, mit Bubikon verbunden. Bezeichnend ist ausserdem, dass hier, wie bereits oben, der Prior von Ober-Deutschland, nicht der Grossprior von Alldeutschland einen Stellvertreter hat; es deutet dies auf eine Steigerung der Würde, die auch dem vermehrten Güterbestande des Ordens entsprechen würde.

Das Amt Mangolds für Nieder-Deutschland bezeichnete sich von vorne herein nur als Vicepriorat. Wie wenig festen Boden es gewann, zeigen die Jahre 1269 und 1270. Hier ging der Bischof von Regensburg als päpstlicher Executor gegen den Herzog von Pommern und Stettin vor, nicht auf Bitten des Vicepriors für Niederdeutschland, sondern auf die des Grosspriors, des „magister in Alamannia“ (Riedel VI, 17, 18). Es wird damals kein Vicepriorat gegeben haben, denn 1260 zeichnete „frater Theodericus de Vrislehnheim vicem gerens in partibus inferioribus fratris Henrici preceptoris“ (Lacomblet, U. B. II, 282). Vom Amte war die Würde also zur persönlichen Vertretung des Grosspriors hinabgesunken; auch 1317 bezeichnete sich Bruder Gerhard von Hammerstein als „gerens vices in inferioribus partibus Alimanie“ (Ledebur 15); vielleicht galt dies nur für Einzelfälle. Später wurde der Geschäftsbereich räumlich verkleinert, da nannte sich 1328 der Komendator von Sturma, Heinrich von Selbach „Meister des Johanniter-Ordens in Nieder-Deutschland“; er kennzeichnet sich hiermit als wirklicher Träger des Amtes.

Der erste Viceprior für Nieder-Deutschland, der Bruder Mangold, urkundete im Ordenshause Werben, in Gegenwart der Kommendatoren von Steinfurt, Werben und Mirow und vieler anderer Brüder (Riedel VI, 15).

Auch das Grosspriorat könnte Erschütterungen erlebt haben. 1268 findet sich: „frater Eberhardus vicem magistri gerens hospitalis S. Johannis ac tunc commendator in Mergentheim“ (Wyss, Hess. Urkb. I, 188), d. h. zunächst der Kommendator von Mergentheim handelte als Bevollmächtigter des Grossmeisters des Gesammtordens.

Besondere Verhältnisse konnten bewirken, dass neben dem ordnungsmässigen Grossprior und Viceprior noch ein ausserordentlicher Amtsträger thätig war. So geschah es bei dem Anfalle der gewaltigen Besitzungen des Temple-Ordens und den damit verbundenen Schwierigkeiten, Verhandlungen und Vergleichen. Am 29. Januar 1318 urkundete „Bruder Paulus von Mutyna, die Commendur is tu Erford unde tu Topstede“, als „Statthalter des Bruders Leonardus von Tybertis“, „die ein Visitator is des Hospitales Sante Johannis von Jerusalem in allen Landen uppe dese Sit des Meres an dudeschem Lande, Bemen, Denemarken, Sweden unde Norwegen“. Danach also war Bruder Leonardus Visitator der eigentlich germanischen Länder: Deutschlands, Böhmens, Dänemarks und Skandinaviens. Es ist dies ein Beweis, wie die geographische Abgrenzung seines Befugnisskreises sich nach den jeweiligen Umständen und nicht nach dem Wirkungskreise des Grosspriors richtete.

Immerhin war die Einordnung der Templergüter in den Marken ein Ausnahmefall und dem entspricht auch die Amtsanstellung der Johanniter-Hauptperson, des Bruders Paul. Er ist Kommendator für Erfurt und der Statthalter des Trägers eines ausserordentlichen Amtes. Das Gewöhnliche wäre gewesen, wenn einfach der Viceprior für Nieder-Deutschland gehandelt hätte. Nun war aber Nieder-Deutschland eine gewaltige Länderstrecke mit grundverschiedener Bevölkerung im Westen und Osten. Dies legte eine noch weitergehende Eintheilung nahe, und zwar eine Abzweigung des weniger werthvollen Nordostens.

Die Johanniter-Besitzungen des östlichen Nieder-Deutschland finden sich als eigene Gruppe ausgebildet am 29. Juli 1271 mit Werben als Vorort.) Dessen Kommendator Ulrich von Velleberg wird hier als „sacre domus hospitalis Hierosolimitani per Saxoniam et Slaviam vicepreceptor“ bezeichnet (Riedel VI, 19). Es gab nunmehr also ein Statthalteramt für Sachsen und Wendland, d. h. für den Nordosten des deutschen Reiches. Der Kern desselben war Brandenburg und Mecklenburg, doch die Würde ging nicht auf Ulrichs Nachfolger über. Als es wegen des Patronats der Kirche und Pfarrbesetzung in Eixen mit dem Bischofe von Ratzeburg zum Streite kam, den der Bischof von Lübeck am 2. April 1283 schlichtete, trat nicht ein Vicepräceptor für Sachsen und Wendland als Verfechter der Johanniter-Sache auf, sondern der Orden in deutschen Landen selber,) der dem Kommendator Moritz von Werben volle Vertretung des deutschen Johanniter-Ordens in Gegenwart der Brüder des Hauses in Werben übertrug. Dieser unterzeichnete demgemäss auch den Vergleich: „Ego frater humilis Mauricius commendator domus in Werben, potestatem habens in hiis plenariam et mandatum pro venerabili viro magistro meo per Alemaniam, in hac compositionem consentimus“. Mit ausgesprochener Deutlichkeit wird zweimal in der Urkunde wiederholt, dass Moritz nur für diesen Fall (ad hoc) als Beauftragter handelt.) Im Uebrigen waltete also die Hoheit des Meisters. Einem ganz ähnlichen Falle begegnen wir am 24. August 1309 (M. U. B. V, p. 479), wo es sich um Beilegung von Streitigkeiten zwischen der mecklenburgischen Stadt Malchow und dem Orden dreht. Auch hier bilden „magister et fratres sacre domus hospitalis S. Johannis Ierosolimitani“ die Gegenpartei, vertreten durch einen Kommandator, diesmal durch den von Mirow, der ein Sondermandat besass.

Neben den ausserhalb wohnenden Hauptwürdenträgern des Ordens machten sich naturgemäss lokale Strömungen seitens der Landesherren geltend, als deren Hauptvertreter wir Ulrich Schwabe ansehen müssen. Dieser vereinigte eine Zeit lang drei Kommenden in seiner Hand: die von Braunschweig, Gartow und Nemerow. Wohl gestützt auf seine Machtmittel und die Gunst der massgebenden Fürstlichkeiten scheint er aus dem Rahmen des gewöhnlichen Kommandators hinausgewachsen zu sein und eine Art Ehrenstellung angestrebt und bis zu gewissem Grade erreicht zu haben, welche als die eines „Meisters“ bezeichnet werden konnte. Es geschah in der Urkunde eines Bischofs von Brandenburg, deren Echtheit freilich nicht ganz sicher ist. Erweist sich jenes richtig, so hat Ulrich den Höhepunkt seiner Stellung von 1307 bis 1312 eingenommen. Auf örtlichen Verhältnissen beruhend, durch Laienfürsten bewirkt, scheint man sie seitens der Ordensleitung nicht mit günstigen Augen betrachtet zu haben. Als jener Streit zwischen Malchow und dem Orden beigelegt werden sollte, beauftragte der Grossprior oder Grossmeister nicht Ulrich Schwabe, den Komthur von Nemerow, mit seiner Vertretung, auch nicht den Komthur von Werben, sondern Heinrich von Wesenburg, den Kommandator von Mirow. Mirow und Nemerow waren mecklenburgische Kommenden und ziemlich gleich weit von Malchow entfernt, jene aber älter und reicher. Der Satz in der Urkunde lautet: „frater Hynricus dictus de Wesenberg, commendator in Myrowe, habens super eo speciale mandatum a magistro sui ordinis“. Heinrich handelte also von der Ordensleitung bevollmächtigt als Vertreter des Gesammtordens. Die Ordensleitung wollte wohl Ulrich Schwabe nicht aufkommen lassen, so dass sich kein offizieller Titel zu seinem persönlichen Ansehen gesellte. Wäre es der Fall gewesen, so hätte es sich bei der eigenthümlichen Sachlage kaum noch um blosse Vertretung, sondern um eine selbstständige Würde handeln können. Das Emporkommen Ulrichs bedeutete ein Zurücksinken Werbens.

Die ungeordneten Verhältnisse des Nordostens bewirkten vielleicht eine Reise des Grosspriors. Am 8. März 1313 weilte er in Werben. Der Rath der Stadt erbat von ihm die Erlaubniss, eine Heiligen-Geist-Kapelle zu errichten, was er genehmigte, wie auch, dass ein Bruder des Ordens darin die Frühmesse halte, wofür die Bürgerschaft 100 Mark beisteuerte (VI, 22, 402). Ueber diesen Vorgang wurden zwei Urkunden ausgestellt, eine vom Rathe und eine vom Grossprior; auf beiden wirkte Gebhard von Wanzleben als erster Zeuge, der bald darauf den Titel eines Kommendators von Werben führte.

Diese augenscheinlich guten Beziehungen Werbens zum Grossprior sind für die Zukunft nicht ohne Folgen gewesen. Am 27. September 1321 konnte Gebhard als Vertreter des Ordens handeln und zwar in der Formulirung: „frater Gheyehardus de Wantzleve, gerens vices fratris Pauli de Mutina per Marchiam et Slaviam ordinis hospitalis sacre domus S. Iohannis Ierosolimitani“.) Hier also ist der Kommendator von Werben Mandatar des Bruders Paul von Modena für die Mark und Slavien. In der Einigung von Cremmen war Bruder Paul als Stellvertreter des Visitators im ganzen Gebiete diesseits des Meeres an deutschen Landen, Böhmen, Dänemark, Schweden und Norwegen verzeichnet; er hatte von diesem Bereiche also einen Theil abgetreten.

Im Jahre 1271 war Ulrich von Feldberg (Velleberg) noch Vicepräceptor für Sachsen und Slavien (Wendenland) gewesen, jetzt bezeichnete Gebhard von Wanzleben nur noch die Mark und Slavien als seinen Wirkungskreis, d. h. also im Wesentlichen das Gebiet der späteren Balei Brandenburg. Und noch weiter, Ulrich bekleidete in seinem Machtbezirke ein wirkliches Amt, Gebhard war nur persönlicher Vertreter des Bruders Paul von Modena, der selber bloss Statthalter des Ordensvisitators war. Es handelte sich demnach um eine doppelte Stellvertretung.

Bereits am 24. Mai 1322 (M. U. B. VII 26) urkundete Gebhard als erster neben den Kommendatoren von Mirow und Nemerow. Er nennt sich: „frater Gheyehardus de Wantzleve, domini fratris Pauli de Mutina locum tenens per Slaviam et Marchiam.“ In dem Schriftstücke handelt es sich um mecklenburgische Angelegenheiten, die Gebhard als Komtendator von Werben nichts angegangen wären. Wohl deswegen nennt er diese Würde nicht und zog die beiden mecklenburgischen Kommendatoren für den Rechtsakt herzu.

In demselben Jahre, am 15. Juni, verkaufte Gebhard eine Hebung aus Röbel (in Mecklenburg) und Wolfswinkel für das Heiligen-Geist-Kloster zu Salzwedel (Altmark) und zwar als „frater Ghevehardus dictus de Wantsleve, ordinis hospitalium S. Johannis commendator in Werben, gerentes vices magistri Pauli, per totam Slaviam.“) Ob der Ausdruck „Slaviam“ hier nur Verkürzung für „Slaviam et Marchiam“ ist, ob die Mark weggelassen, weil er als Kommendator von Werben so wie so schon deren Johanniter Oberherr war, oder ob bereits die gleich näher zu erörternden Verhältnisse einwirkten, lässt sich nicht entscheiden.

Mit dem Jahre 1322 scheint die Vertretung Gebhards erloschen zu sein. Mir ist keine weitere Urkunde bekannt, worin diese sich findet. Im Jahre 1326 nennt Markgraf Ludwig ihn nur: „frater Ghevehardus de Wanzleve, commendator in Werben“.

Deutlich erkennt man aus dem bisherigen Gange der Dinge die Vormacht der Mutterkommende Werben, aber ebenso deutlich den unfertigen Zustand in der Mark. Erst haben wir dort nur einen Kommendator, dann einen Vicepraeceptor, dann gelegentliche Stellvertretungen und directes Eingreifen des Grosspriors, darauf den Stellvertreter eines Ordensvisitators, der nun wieder einen Stellvertreter für die Mark und Wendland ernennt, bis schliesslich alle Mittelspersonen verschwinden. Offenbar erheischten die Verhältnisse des fernen Nord-Ostens eine gesonderte Verwaltung, ohne dass man bisher eine bestimmte Form dafür gefunden hätte. Sachliches und Persönliches wird durcheinander gewirbelt sein, da es für die Zukunft äusserst wichtig wurde, welcher Ort oder welcher Würdenträger die Vormacht erhielt. Die Entscheidung fiel zu Gunsten eines halb Fremden aus.

Dieser, Gebhard von Bortfelde, entstammte einem vornehmen, damals einflussreichen und weitbegüterten Geschlechte, welches seinen Hauptsitz im Herzogthume Braunschweig hatte. Ein Glied dieser Familie erfreute sich der besonderen Gunst des Herzogs, zu dessen Gefolge er gehörte und in dessen Urkunden er oft genannt wird. Die besondere Heimath Gebhards scheint Goslar oder dessen nächste Umgebung gewesen zu sein. Am 31. December 1294 verkauften „Geverardus miles“ und „Fridericus frater dicti de Bortvelde“ eine Advokatie für sich und ihre minderjährigen Kinder und Erben, nämlich Ludolf, Boldewin und Geverardus. In letzterem werden wir den späteren Herrenmeister zu sehen haben. Wir gehen auf diese Dinge nicht näher ein, weil sie für uns unwichtig sind. Der Vorname Gebhard scheint gleichzeitig für drei oder gar vier Bortfeldes vorzukommen. Namentlich auch auf Hildesheimer Urkunden findet sich die Familie oft. Von guten Beziehungen gefördert, erlangte er die Kommandatorwürde in Goslar und Braunschweig, für welche wir ihn 1318 nachweisen können. Er erlangte sie also verhältnissmässig jung, wohl zwischen 30 und 35 Jahre alt. 1318 wirkte er mit bei dem Vergleiche zu Cremmen, und in demselben Jahre bekannte er mit Konrad von Korstat vor dem Rathe von Braunschweig, dass sie mit Genehmigung des Grossmeisters und ihrer Brüder sechs Hufen zu Timmerlach verkauft (hinten Urkunden) und noch ein anderes Kaufgeschäft abgeschlossen hätten.

Dann, am 9. October 1320, stellte Gebhard eine Urkunde aus, in welcher er sich nicht als Kommendator bezeichnete, sondern als „sancte domus hospitalis sancti Iohannis Iherosolimitani per Saxoniam, Thuringiam, Marchiam et Slawiam domini . . Magistri, domus eiusdem locum tenens.“ Die zwei Reverenzpunkte stehen für den Namen, offenbar den des uns bereits bekannten Paul von Modena. Er handelt hier demnach als dessen Bevollmächtigter und zwar schon im Jahre 1320, während wir Gebhard von Wanzleben erst 1321 in dieser Stellung nachweisen können. Ausserdem sind hier die Länder Sachsen, Thüringen, Mark und Wendland, bei dem Wandslebener nur Mark und Wendland genannt. In der Urkunde bestätigt der Bortfelder den Verkauf des Dorfes Bantow durch Konrad von Dorstat, Kommendator von Schlawe und Liebschau (vergl. Urkunden). Der bisherige Kommendator von Braunschweig und Goslar, von Kommenden im Herzen Nord-Deutschlands, bestätigt auf Rath seiner Ordensbrüder den Rechtsact eines Kommendators des äussersten Ostens, denn Schlawe liegt in Hinterpommern zwischen Cöslin und Stolp, und Liebschau gar bei Dirschau in Westpreussen; der Ort Bantow, um den es sich handelt, findet sich bei Rügenwalde, ebenfalls in Hinterpommern. Der Befugnissbezirk des Stellvertreters erstreckte sich also bis weit von seinem bisherigen Wirkungskreise entfernt. Immerhin scheinen in diesem Falle persönliche Gründe mitgewirkt haben, denn Konrad von Dorstat ist derselbe, mit dem Gebhard von Bortfelde gemeinsam die Verkaufsanzeige von Gütern zu Timmerlach gemacht hat.

Bereits am 21. Februar 1322 finden wir den Bortfelder wieder, und zwar nunmehr mit der Bezeichnung eines bestimmten, zusammenfassenden Amtes. Da heisst es: „religiosus vir Gebhardus de Bortefelde, de ordine hospitalis S. Iohannis Ierosolimitani per Pomeraniam, Thuringiam, Marchiam, Slawiam, eiusdem ordinis vice magister“ (Riedel A. XIX, 129). Gebhard wird hier als Vicemeister des Ordens, nicht als Vertreter einer bestimmten Person bezeichnet, sein

Amt hatte mithin einen sachlichen, nicht einen persönlichen Untergrund. Der Umfang des Amtes wird ebenso normirt, wie vorher der der persönlichen Vertretung, nur, dass statt Sachsen Pommern genannt ist, also das Land, für welches er schon als Bevollmächtigter geurkundet hatte.

Ein Vicemeisterthum des Bortfelders war und blieb etwas Unfertiges. Es galt den Schritt vom ausserordentlichen zum ordentlichen Amte. Im Jahre 1327 war er geschehen, wie aus einer bisher ungedruckten Urkunde vom 31. October erhellt. Da schenkte Fürst Heinrich von Mecklenburg ein Landstück im Rostockischen „religioso viro nobis precipue dilecto, fratri Ghevehardo de Bortvelde, domus hospitalis S. Iohannis Ierosolimitani, preceptori generali per Saxoniam, Marchiam et Slaviam, domus eiusdem, compatri et consiliario nostro predilecto“. Gebhard ist nunmehr bezeichnet als Generalpräceptor des Ordens für Sachsen, die Mark und Wendland, als Gevatter und Rath des Fürsten von Mecklenburg. Der Vicemeister ist zum Generalpräceptor, zum Herrenmeister) des Ordens für dessen nordöstlichen Besitz geworden, freilich ohne dass Pommern erwähnt wird. Das Ordensamt wird durch die weltliche Stellung des Inhabers als Gevatter und Rath des Herzogs von Mecklenburg erhöht. Dass Gebhard auch zum Markgrafen Ludwig von Brandenburg gute Beziehungen hatte, erweist eine Urkunde dieses Fürsten vom nächsten Jahre, in welcher der Bortfelder als Zeuge genannt ist und zwar als: „frater Gevehardus, ordinis S. Iohannis magister per Saxoniam, Marchiam et Slaviam, dictus de Bortfelde“. Sehr bezeichnend, wie hier „magister“ gleichzeitig für „preceptor generalis“ gebraucht wurde.

Das nächste Jahr brachte den Abschluss in der Ausbildung der Herrenmeisterwürde, die Erhebung in den Reichsstand. Am 24. Juli 1329 erliess Kaiser Ludwig aus Pavia eine Urkunde, in der er sagte: „er sei durch den geistlichen, Gott ergebenen Mann, seinen geliebten Bruder Gebhard von Bortvelde, Generalpräceptor des Hospitale S. Johanns für Sachsen gebeten, er möge ihm und seinen Nachfolgern, den Generalpräceptoren Sachsens, gewähren, dass derselbe und dessen vorgenannte Nachfolger in ihren Feudalgütern nach alter sächsischer Sitte jenen Heerschild führen dürften, wie die Aebte und deren Heerschildgenossen als Kaiser und Reich unmittelbar Unterstellte“. Diese Bitte gewährt er in vollem Umfange für Gebhard und seine Nachfolger (Böhmer, Reg. 1314—1347 No. 1047). Damit war das Herrenmeisteramt für die Zukunft gesichert; seine Würde entsprach der der reichsunmittelbaren Aebte; sie besass jetzt bestimmten Rang und Stand in der Hierarchie des Reiches. Es handelte sich nicht mehr um die etwaige Person, die das Amt gerade inne hatte, sondern um das Amt als solches, vertreten in deren Trägern.

Von jetzt an kommt der Herrenmeister häufiger auf Urkunden vor, so 1329, 1330, 1332, 1334, 1335 und 1336.) In den lateinischen Erlassen heisst er stets „frater“ und „preceptor generalis . . . per Saxoniam, Marchiam et Slaviam“. In deutschen Texten ist die Formel weniger streng, da findet er sich 1332 (M. U. B. 5358) als „mester des orden“, und 1336 sogar als höchster Meister des Ordens S. Johanns (Riedel XX, 208, XXIII, 283). Offenbar geht diese Bezeichnung über das eigentlich Zulässige hinaus, doch ist zu beachten, dass der Bortfelder sich nicht selber so nennt, sondern dass es durch den Markgrafen geschieht.

Jene Urkunde ist vom 7. März. Bereits vom 9. Mai desselben Jahres 1336 liegt eine andere vor, in welcher Gebhard als Zeuge auftritt, doch nur als „Bruder“ ohne weitere Titulaturen. Dasselbe ist am 24. Juli der Fall (Riedel XXIII, 29; XXIV, 23). Die gleiche Thatsache bleibt in der Folgezeit. Wir begegnen Gebhard noch öfters, doch nie mehr als Generalpräceptor.) Zum letzten Male erscheint er als blosser Bruder in einer Urkunde König Waldemars von Dänemark, vom 21. Mai 1340, und zwar mit den Worten: „frater Gevehardus de Bortvelde ordinis hospitalis S. Johannis“ (Lüb. U. B. II, 652; M. U. B. 6050).

Man könnte zu der Ansicht geneigt sein, dass dieser Bruder Gebhard ein anderer sei als der Generalpräceptor, doch das erscheint bei näherer Prüfung unwahrscheinlich, weil bis zum März 1336 stets nur ein Präceptor Gebhard von Bortfelde vorkommt, von da eben so ständig nur ein Frater. Es ist nicht anzunehmen, dass der „Bruder“ genau in dem Augenblicke einsetzte, wo der Präceptor aufhörte, sondern dies löst sich am einfachsten durch die Ueberzeugung, dass es sich um ein- und dieselbe Person handelt. Es liesse sich ferner Zweifel erheben, ob nicht die weitere Titulatur blos zufällig weggelassen sei, da nur Zeugenschaften in Betracht kommen. Doch auch dies erscheint unzulässig, denn ein Generalpräceptor des Ordens kann nicht nur als „Bruder des Hospitaliter-Ordens S. Iohannis“ aufgeführt werden. Demnach wird zu vermuthen sein, dass Gebhard seines Amtes entkleidet ist, oder dass Umstände eintraten, welche ihn zur Niederlegung oder doch zur Nichtausübung des Amtes und zur Nichtführung von dessen Bezeichnung veranlassten. Hierfür spricht, dass er seit dem Verschwinden des Präceptortitels auch keine eigenen Urkunden mehr ausstellte, überhaupt in persönlicher Antheilnahme an den Geschäften und der Urkundenausfertigung sehr zurücktritt.

Dennoch sind wir 1340 noch nicht am Ende von Gebhards Laufbahn. Vom 9. Juli 1347 liegt ein vereinzeltes, bisher unbekanntes Schriftstück vor,) welches ihn noch am Leben und in einer unerwarteten Stellung zeigt. Es ist eine Urkunde Herzog Barnims von Pommern, in welcher er dem Komthur von Tempelburg eine Geldebde in Sallenthin verkauft, und dieser Komthur ist niemand anders als Gebhard von Bortfelde. Als erster Zeuge der Urkunde erscheint Gebhards Nachfolger in der Präceptorwürde Hermann von Warburg.

Gebhards Nachfolger im Amte ist der Kommendator des vielbegünstigten Nemerow gewesen. Während seiner Amtsthätigkeit muss der Bortfelder in guten Beziehungen zur Kommende gestanden haben, weil er dort ein Provinzial-Konzil abhielt. Ob die Nachfolge mit Wunsch und Zustimmung des Vorgängers oder gegen dessen Willen erfolgte, ist nicht ersichtlich. Nicht unmöglich ist Letzteres. Die Ueberweisung der Kommende Tempelburg, welche nicht ohne Genehmigung des nunmehrigen Präceptors erfolgen konnte, wäre dann gewissermassen der Ausgleich gewesen. Andererseits bleibt zu erwägen, dass Nemerow die Kommende Ulrich Schwabes gewesen, in dessen Fussstapfen Gebhard trat, dass es also nur im natürlichen Verlauf der Dinge lag, wenn ihr nunmehriger Vorstand das frei gewordene Herrenmeisterthum übernahm.

Bereits vom 6. December 1337 liegt eine Urkunde vor, in der es heisst: „Nos frater Herman de Wertberge, commendator domus Nemerowe, gerens vices honorabilis in Christo viri fratris Bartoldi de Hinnenberghe, magistri domorum ordinis S. Iohannis Baptiste in Almania, scilicet [in] Saxonia, Marchia et Slavia“ (Riedel A. XIII, 30, M. U. B. IX, 84). Wie vorher Gebhard, trat auch Herman von Warberg nicht gleich in das Amt ein, sondern zunächst nur als Statthalter des Grosspriors für die Lande Sachsen, Mark und Wenden; wohl bemerkt, nicht als Statthalter eines Generalpräceptors in diesen Gegenden, was zu erwarten gewesen wäre, wenn ein solcher rechtlich noch existirt hätte. Gemeinsam mit dem Kommendator vor Gartow und allen Brüdern des Ordens urkundet er für ein Brandenburgisches Kloster. Auch dies wäre unzulässig erschienen, wenn ein Herrenmeister noch im Amte gewesen wäre. Eine zweite Urkunde gleichen Wesens besitzen wir vom 13. Januar 1341. Hier wird gesagt: „frater Hermannus de Werberge, commendator domorum Werben et Nemerowe, locum tenens reverendi domni fratris Bertoldi de Hennenberg, generalis preceptoris Alamannie, per Saxoniam, Marchiam et Slaviam ordinis S. Iohannis Ierosolymitani“ (Riedel VI, 28). Hermann von Warberg hatte also inzwischen die reiche Kommende Nemerow mit der Mutterkommende Werben vereinigt. Beachtenswerth ist, dass der Grossprior hier „generalis preceptor“, mithin gerade so, wie vorher Gebhard als Herrenmeister genannt wird. Ein drittes Mal, ebenfalls in eigener Urkunde, bezeichnet sich Hermann am 3. April 1345 als: „Broder Herman van Werbergh, commendur to Nemerow unde en Statholder an Sassen, Marke unde an Wentlande, des beghaevn mannes broder Hardeghenes von Begberg, en ghemene beder unde prior ober dudeske Lant des orden des hilgen huses des hospitales to Jerusalem“ (Riedel VI, 29).

Aber bereits vorher, am 23. April 1344, urkundete Hermann selbstherrlich. Da heisst es: „Nos frater Hermannus de Werberg, in Saxonia, in Marchia, in Slavia et in Pomerania S. domus hospitalis S. Iohannis Iherusalem summus preceptor“. Es wird anzunehmen sein, dass Gebhard von Bortfelde inzwischen mit der Kommende Tempelburg abgefunden und dadurch die Bahn für Hermanns Nachfolge freigemacht war. Von nun an weisen ziemlich zahlreiche Urkunden den Namen des neuen Herrenmeisters auf. Am 5. Januar 1345 haben wir ihn: „frater Hermann de Werberg, preceptor generalis per Saxoniam, Marchiam et Schlaviam, frater Ioannes de Niendorp in Zuchan, et frater Bernardus de Olze in Roreke, commendatores ordinis sacre domus hospitalis S. Iohannis Ierus., vice et nomine magistri et fratrum ordinis eiusdem intervenientes personaliter“ (Riedel XXIV, 36). Hier sind es neben dem Generalpräceptor, zwei Kommendatoren, welche für den Grossprior und die Ordensbrüder handeln; eine feierliche Form, denn sonst bethätigte sich Hermann schlechthin „van unser und alle unser broder weghen“ (Riedel XIX, 133). Wechselnd bleibt noch die Titulatur. In lateinischen Urkunden findet sich „preceptor per Saxoniam, Marchiam, Slaviam et Pomeraniam“ (XIX, 138), daneben häufiger „preceptor generalis“ bald mit Hinzufügung von Pommern (XIX, 138, X, 143) bald ohne dieselbe (XXIV, 36). Auf deutschen Urkunden heisst Hermann „Meister des Ordens S. Johanns“ (X, 293), etwa noch mit dem Zusatz „im Lande Sachsen“ (X, 18); häufiger ist zunächst noch die Bezeichnung „Gebieter“, etwa in der Form „di ein Gebider is over sunte Johannis Orden in unsen Landen“ (Pommern) (XIII, 327), oder „van sunte Johannis orden eyn gehebider in unsen landen“ (Pommern) (M. U. B. X, 293, Riedel XIII, 329). In eigener Urkunde sagt der Herrenmeister am 24. December 1350: „Wy broder Hermen van Werberch, eyn gemeyne beyder in Saxen, in der Marken, in Wenthlandt und in Pomern“ (Riedel XIX, 136). Die gleiche Angabe enthält eine markgräfliche Urkunde vom 21. December 1350 (XIX, 134). Neben diesen Titulaturen kommt der Herrenmeister als Zeuge vor mit „frater Herman de Werbergh“ (z. B. XXIV, 49); ein Beweis, dass die kurze Angabe als solche keine Rückschlüsse gestattet.

Am Ende der Regierungszeit Hermans von Warberg herrschen durchaus die deutschen Urkunden, und mit ihnen ist die strengere Titulatur weggefallen und dafür die willkürlichere gesetzt. In zwei lateinischen vom Jahre 1370 heisst er „magister ordinis S. Iohannis“ (Riedel XII, 504, XXV, 39); in einer deutschen von 1369: „Meister“ (Riedel B. II, 494); das gewöhnliche ist „Gebieter“ oder „gemeiner Gebieter“ (Riedel XIX, 252, VI, 40, 41); als solcher findet er sich zuletzt im Jahre 1375. Einmal wird er auch „Kreuzherr des S. Johannisordens“ genannt (B. II, 523). Das Ansehen seiner Stellung erhellt unter anderem daraus, dass er am 21. December 1371 zum Schiedsrichter zwischen dem Bischofe von Kamin und dem Markgrafen von Brandenburg bestellt wurde (B. II, 523).

Das Herrenmeisterthum war fest begründet; es hatte seine glänzende, jahrhundertlange Geschichte begonnen.