IV. Templer- und Deutschorden-Würden.
Neben dem Bedürfnisse ist für die Herrenmeisterwürde der Entwicklungsgang der anderen beiden grossen Ritterorden wichtig geworden, der des Templer- und der des deutschen Ordens, beide in ihrer Ausbildung dem Johanniter-Orden voraus. Es kann hier nicht unsere Absicht sein, näher auf die Geschichte dieser beiden Orden einzugehen, nur kurz mag auf einige Berührungspunkte mit den Johannitern verwiesen werden.
Bereits seit 1244 waren Präceptoren des Templer-Ordens in den nordöstlichen Gegenden thätig. Als erster findet sich Gebhard, Präceptor für Deutschland (Riedel XX, 182), der auch als „Magister“ der Templerhäuser bezeichnet wird (XXIV, 3). Sein Nachfolger war Widekind, ungefähr von 1260—1290; er hat die Titulatur bereits erweitert in Präceptor für Deutschland und Wendland (Slavia) (B. I, 70, XIX, 5 u. a. O.). Auch er heisst gelegentlich noch Magister und zwar in der Form „magister domorum militie Templi per Alemanniam et Poloniam“ (B. I, 98). Sein Nachfolger Bernhard von Kunstein zeigt sich abermals mit erweiterter Befugniss als Präceptor „per Poloniam, Slaviam, Novam-Terram et magister curie Quarczanis (d. i. Quartschen).) In einer Urkunde Friedrichs von Alvensleben, des Komthurs von Supplingenburg, wird 1301 der Vorstand des Ordens genannt: „frater Fredericus de Nigrip, noster generalis preceptor“ (XVII, 47). Nunmehr kam dieser Friedrich von Alvensleben zur Herrschaft. Er nannte sich wieder Präceptor für Deutschland und Wendland.) Friedrich von Alvensleben war der letzte Templer Präceptor. Diese Würde lässt sich also von 1244 bis zur Aufhebung des Ordens in ununterbrochener Reihenfolge an fünf Trägern nachweisen, freilich mit Befugnis für Alldeutschland. Gerade die Besitzungen der Templer wurden von den Johannitern übernommen.
Die geistliche Seite der Kommendatoren war auch bei den Templern stark ausgebildet. Selbst ein Herzog führte die Bezeichnung „Bruder“. So z. B. „Otto dei gratia dux de Brunswich, frater domus milicie Templi Ierosolimitani necnon commendator curie Supplingenburg“.) Freilich brachte die Vornehmheit solcher Kommendatoren, die mehr nach den Einkünften, der Macht und dem Titel strebten, als nach den Pflichten des Amtes, mit sich, dass der Kommendator einen Subkommendator hielt, wie es z. B. eben dieser Herzog Otto für Supplingenburg gethan hat (1308).
Der Templer-Orden hörte auf, bevor sich das Amt des Johanniter-Herrenmeisters ausgebildet hatte. Anders der Deutsch-Orden mit seinem Hochmeister und Landmeister, seinen Landkomthuren und Komthuren.
Die Komthure entsprachen hier denen des Johanniter-Ordens, die Landkomthure ungefähr dem Herrenmeister, doch so, dass dieser sich dem Landmeister von Preussen näherte. Von den Landkomthuren interessirt uns am meisten der von Sachsen. Im zweiten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts war es Burchard von Winnigstede: „Broder Borchart, eyn lantkumendure in deme lande to Sassen“.) Ihm folgte Theoderich Benzingerode „commendator generalis per Saxoniam“ (Schmidt, p. 85: 1323), während dieselbe Würde ein Jahrzehnt später Ludolf von Bodenrode als „provincialis terrae Saxoniae“ bekleidete.)
Man sieht, weder bei den Templern noch bei den Deutschrittern findet sich genau die gleiche Würde, wie die des Johanniter-Herrenmeisters, bei beiden aber etwas ganz Aehnliches und vor allem: bei beiden ein festes Amt, kein persönliches Mandat und keine Statthalterschaft. Diese Thatsachen, verbunden mit dem augenscheinlichen Bedürfnisse, konnten ihre Wirkung nicht verfehlen.