VI.Gebhards Stellung zur Kommende Braunschweig und Goslar.

Es fragt sich, welche Stellung nahm Gebhard von Bortfelde zu seinen bisherigen Kommenden ein, nachdem er Generalpräceptor geworden war. Am besten Aufschluss darüber gewährt eine braunschweigische Urkunde vom Jahre 1328. Der Generalpräceptor verfügt hier zu Gunsten der Johanniter-Kapelle in Braunschweig. Er spricht darin von dem Johanniter-Hause dieser Stadt als von „domus nostra in Bruneswich“,) und festigt dieselbe mit seinem Siegel „una cum sigillis domorum nostrarum in Bruneswich et Goslaria“. Somit muss man geneigt sein, ihn noch als Vorstand der beiden Häuser, d. h. als Kommendator in Braunschweig und Goslar anzusehen, doch stimmt dies nicht damit, dass als erster Zeuge genannt wird: „Thidericus de Peynis commendator“, dann „Her(mannus) de Werben prior . . . fratres domus nostre Bruneswicensis“. Demnach war Dietrich von Peyne Kommendator, Hermann von Werben Prior des braunschweigischen Hauses (vergl. „Urkunden“). Für 1340 steht wieder ein braunschweigischer Kommendator fest. Im altstädtischen Degedingbuch dieser Stadt S. 245 (nach Dürres Zählung) bezeugt „Broder Jan van Holneghe, commendurere des Huses to sunte Iohannese to Brunswich“ unter den Siegeln des Komthurs und des Hauses eine Uebereinkunft. Ziehen wir das Ergebniss, so lautet es: das eigentliche Kommendatoramt hat Gebhard an Dietrich von Peyne abgegeben, aber noch eine Art persönlicher Oberhoheit über die Kommende Braunschweig behalten.

Wie er auch zu Goslar vorerst in nahen Beziehungen blieb, erweist die beregte Thatsache, dass er die braunschweigische Urkunde mit dem Siegel des Hauses in Goslar bekräftigte. Hierfür lag gar kein Grund vor, wenn Gebhard nicht aus bestimmter Machtbefugniss und mit Recht das Goslarer Siegel benutzte.

Da das vortreffliche Urkundenbuch der Stadt Goslar, welches der Oberlandesgerichtsrath G. Bode herausgiebt, erst bis zum Jahre 1300 reicht, so wandte ich mich an diesen und an Herrn Professor Dr. Holschen, den Vorsteher des Stadtarchives in Goslar. Von beiden erhielt ich die liebenswürdige Auskunft, dass die Urkunden des Goslarer Johanniter-Stiftes verloren zu sein scheinen, und dass Angehörige dieses Ordens überhaupt nur selten in städtischen Urkunden vorkämen. Gebhard von Bortfelde liess sich, wie wir vorne sahen, 1318 als Kommendator für Goslar nachweisen, ein Nachfolger findet sich nach Professor Hölschers Mittheilung erst 1351. Auf keiner Goslarer Urkunde ist in der Zwischenzeit ein Kommendator nachweisbar, weder Gebhard noch ein anderer. Nun begegnen wir aber Gebhard sechs Mal in Schriftstücken, die sich auf den Streit zwischen dem Bischofe Heinrich III. von Hildesheim und dem Rathe von Hildesheim beziehen, und der schliesslich durch Gebhard, den Rath von Braunschweig und den Rath von Goslar beigelegt wurde. Von diesen Schriftstücken sind vier von Döbner im Urkundenbuche der Stadt Hildesheim I No. 857, 858, 859, 865 veröffentlicht, zwei blieben bisher noch ungedruckt und werden hinten unter den „Urkunden“ mitgetheilt.

In fünf der Erlasse ist Gebhard blos als „Bruder“ bezeichnet. Nur in einem, dem der Herzöge von Braunschweig (vergl. hinten) heisst er Bruder und Kommendator; wessen Kommendator? findet sich nicht. Das Gleiche gilt von der Adresse eines Briefes, die ihn ebenfalls als Kommendator des Ordens S. Johanns vorführt. Doebner löst dies auf mit „Komthur des Johanniter-Ordens zu Braunschweig“ (S. 576). Eben haben wir gesehen, dass Gebhards Stellung in Braunschweig nicht die eines Kommendators gewesen ist; die Sache muss deshalb näher untersucht werden.

In dem Briefe der Herzöge von Braunschweig sind genannt: die ehrbaren Leute Bruder Gebhard von Bortfelde, der Komthur, Herr Heineke von Dornten und Hermann von Astfelde, Bürger und Rathmannen zu Goslar, als Bevollmächtigte des Rathes der Stadt Goslar; ihnen gegenüber stehen zwei Braunschweiger Rathmannen seitens des Raths der Stadt Braunschweig. Das erste der von Döbner veröffentlichten Schriftstücke ist im Texte gerichtet an Bruder Gebhard und Bertram de Dammone, in der Adresse ist, wie gesagt, ersterer als Komthur bezeichnet, und es heisst dann weiter „et Bertrammo de Dammone in Brunswich“. In den zwei folgenden Döbnerschen Schriftstücken ist die Sachlage wie in dem Briefe der Herzöge von Braunschweig, nur dass Gebhard blos „Bruder“ genannt wird. Dagegen findet sich Gebhard in dem letzten Döbnerschen Briefe voran stehend, dann die zwei braunschweigischen und schliesslich die zwei Goslarer Rathmannen, doch fehlt hier der Zusatz „van des menen rades weghene“. Unsere Urkunde vom 21. März, die der Rath von Hildesheim erliess, ist gerichtet an Gebhard, den Rath von Goslar und den Rath von Braunschweig, während auf der Aussenseite steht: „Compromission an Vollmacht der Stadt Hildensem denen Städten Goslar unde Brunswich“; hier wird also Gebhard nicht angeführt.)

Fassen wir alles zusammen, so ergiebt sich klar aus der Gesammtsachlage, dass der Bortfelder neben der Herrenmeisterwürde noch das Lokalamt eines Kommendators bekleidet hat.

Für die braunschweigische Kommendatorwürde spricht, dass die braunschweigischen Herzöge ihn in ihrem Briefe schlechtweg Kommendator nennen; dies liegt nahe bei einem Kommendator des Johanniter-Hauses in Braunschweig, ist jedoch weniger bei einem nicht braunschweigischen zu erwarten. Auf der Adresse des einen Briefes ist nur der Ort Braunschweig genannt.

Für das Kommendatoramt in Goslar zeugt die Zusammenstellung in drei Urkunden, jedesmal mit zwei Goslarer Rathmannen, als Bevollmächtigten der Stadt Goslar. Wollte man dagegen einwenden, dass er nur seiner Vornehmheit wegen als erster genannt ist, so lässt sich dies schliesslich nicht aufrecht erhalten, da rundweg hinter dem dritten Namen gesagt ist: „van des menen rades weghen der stat tho Goslere“. Auffallend bleibt, dass auf diese Weise von Goslar drei Vertreter, von Braunschweig nur zwei gestellt wären, und ebenso ist zu erwägen, dass Gebhard in einem Briefe vor den braunschweigischen Rathmannen steht, freilich ohne einen ihn mit diesen verbindenden Zusatz. Für eine Zwischenperson, etwa als dritte Partei, bleibt kein rechter Raum, weil der Bischof rundweg nur den Rath von Goslar und von Braunschweig als Vermittler beauftragt hat (No. 856).

Nach alledem erscheint es wahrscheinlicher, dass Gebhard als Kommendator von Goslar gehandelt hat und in Braunschweig bereits Dietrich von Peyne dieses Amt bekleidete. In seiner Stellung als Kommendator von Goslar und — sagen wir — Oberleiter des Braunschweiger Stiftes, war er in einer Kommission Braunschweigischer und Goslarer Rathmannen der gegebene Vorsitzende.

Die Adresse des Briefes wäre dann nicht an zwei Braunschweiger gerichtet, sondern an einen Goslarer und einen Braunschweiger, was auch den übrigen Actenstücken entspräche, wo stets Goslar und Braunschweig neben einander stehen. Dass der Adresse nicht auch „in Goslar“ beigefügt wurde, kann kaum besonders auffallen, weil Gebhard thatsächlich mehr in Braunschweig als in Goslar gewohnt zu haben scheint und er eine so bekannte und hervorragende Persönlichkeit war, dass ein Ortszusatz unnöthig erschien. Aus eben diesen Gründen können auch die braunschweigischen Herzöge den Zusatz zur Kommendatorwürde weggelassen haben. In Braunschweig war der Bortfelder überhaupt Generalpräceptor, in Goslar Kommendator; diese Bezeichnung würde demnach zunächst nach Goslar weisen.

Ob Gebhard nach Niederlegung der Herrenmeisterwürde auch sein Amt als Kommendator von Goslar niedergelegt hat, lässt sich bei dem lückenhaften geschichtlichen Materiale nicht erweisen. So oft er vorkommt, geschieht es, so weit mir bis jetzt bekannt ist, nur als „Bruder“, und schliesslich als Kommendator von Tempelburg. Dies spricht dafür, dass er seit 1336 nicht mehr Kommendator von Goslar war. Freilich ein Nachfolger ist erst für das Jahr 1351 bekannt.