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50 Der Johanniter-Orden im östlichen Nieder-Deutschland. nur durch eine Bestätigung vom 3. August 1227 seitens der vier Söhne des Schenkers bekannt (M. U. B. I, 334). Unter den Zeugen befindet sich der Propst von Dobbertin. Diese Urkunde ist nun wieder bestätigt durch die Markgrafen Johann und Otto, doch erweist sich deren Erlass als unecht. Derselbe ist in Werben ausgestellt, was als Fingerzeig dienen dürfte. Die Mecklenburgische Urkunde fasste die Angelegenheit als eine rein mecklenburgische, die Verleihung geschah nicht für den Gesammtorden, welcher zunächst auf Werben gewiesen hätte, sondern für die Johanniter in Accon, von denen es fraglich war, ob sie ihr Besitztum an Werben überlassen würden. Nun aber scheint Werben die mecklenburgischen Lande wie schon die schwerinischen als seinen Verwaltungsbereich angehörig betrachtet zu haben. Um dieser Auffassung Ausdruck zu verleihen, verfertigte es jene Urkunde. Es wagte jedoch ebenso wenig wie in Pommern sich direct als Inhaber der Mirowschen Güter einzuführen, sondern suchte dies auf dem Umwege zu erreichen, dass seine Landesherren, die Markgrafen, als Lehnsherren der Mecklenburgischen Fürsten gefasst und damit auch deren Gebiet als ihnen lehnsunterthänig behandelt wurde (Märk. Forsch. 1898). In seinem Bestreben, sich zu einem bedeutenden, gewissermassen internationalen Güterbestande auszuweiten, stiess Werben auf partikularistischen Widerstand. Weder in Mecklenburg, noch in Pommern war man geneigt, mit brandenburgischen Johannitern auch die Vertretung brandenburgischer Interessen im eigenen Lande gross zu ziehen. Dazu kam die Weiterentwicklung innerhalb des eigenen Ordens. Die Güterbezirke der verschiedenen Länder hatten naturgemäss verschiedene Sonderinteressen, denen aus der Ferne nicht genügt werden konnte; die lokale Mannigfaltigkeit bewirkte den Trieb zur Selbständigkeit, der im Kommendenwesen seinen Ausdruck erhielt. Die Kommende beruhte auf fest umgrenzten, möglichst leicht zu bewirtschaftenden Güterbeständen, die der umfassenden Herrschaft eines einzelnen Orts widerstrebten, sich mithin gegen ein Gross-Werben richteten. Der lokale Rückschlag, der von Pommern ausgegangen zu sein scheint und sich dann auf Mecklenburg übertrug, wirkte weiter. Bereits 1217 oder 1219 findet sich ein magister Ulricus, wahrscheinlich von Eixen, 1221 ein magister Henricus de Zulestorp, also je ein Magister der beiden schwerinischen Johanniter-Gütergruppen, beide schon zu einer Zeit, als dieselben noch dem Procurator von Werben unterstanden. Das beweist, wie Werben nur die Oberhoheit hatte, beide Bestände aber schon eine gewisse Eigenart besassen, womit die Richtung gewiesen war, welche zur Kommende Kraak (Sülstorf und Moraz) und zur Priorei Eixen (Eixen mit Goddin) führte. Im Jahre 1275 nannte der Vorstand von Sülstorf sich schon: „frater Conradus commendator sive magister