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Die inneren Verhältnisse. 69 burg dem Ulrich Schwabe das freie Eigenthüm von Nemerow 1298 schenkte,¹) verfügte er zu dessen besonderer Ehre, dass derselbe jene Güter während seiner Lebenszeit besitzen solle, und er nicht wolle, dass Ulrich ohne seine Einwilligung irgendwie von ihnen entfernt würde. Nach seinem Tode möge der Meister des Ordens²) über sie wie über andere Güter zu Nutz und Frommen des Ordens verfügen. Dies ist gewissermassen ein Eingriff in die Befugnisse des Grosspriors, doch tritt hier das Recht des Schenkenden ein, der in der Urkunde betont, dass er Ulrich Schwabe persönlich zu besonderem Danke verpflichtet sei und ihn dafür belohne; so will er denn auch, dass Ulrich für seine Lebenszeit daraus Nutzen ziehe. Mit dem Markgrafen von Brandenburg als solchem hat die Verfügung gar nichts zu thun, sie könnte ebensogut von jedem andern Schenker gemacht sein. Ob die Ordensleitung sie im Falle eines Zerwürfnisses anerkennen würde, ist eine Frage für sich.

Als Albrechts Nachfolger, Markgraf Hermann, die Stiftung im Jahre 1302 bestätigte,³) fasste er obige Bestimmung in folgende Form: „wir wollen, dass kein Meister des Johanniter-Ordens den Bruder Ulrich von der Curia Nemerow entfernt, sondern dass er sie mit Zubehör ruhig während seiner Lebzeit regiert. Wenn er aber stirbt, so soll der Meister und seine Nachfolger in die Befugnisse eintreten, die Ulrich besass.“ Der Markgraf fasst die Urkunde nur als Bestätigung, die er genauer formuliert und thatsächlich erweitert. Aber auch er thut es nicht kraft etwaiger Patronatsrechte über den Johanniter-Orden, sondern als Nachfolger und Rechtserbe des ursprünglichen Schenkers.

Unser Schlussresultat lautet also dahin: Patronatsrechte oder auch nur Ansprüche auf Patronatsrechte seitens des Markgrafen von Brandenburg über die Johanniter des Nordostens haben bis in den Anfang des 14. Jahrhunderts nicht bestanden.

War ein grösserer Gutsbezirk an den Orden verliehen, so erbaute er zunächst ein Ordenshaus.⁴) Dasselbe war anfangs gewiss oft ein Holzbau, der den Brüdern als bescheidene Wohnung diente, doch muss er bald erweitert oder von vorne herein ziemlich umfangreich angelegt sein, weil er einen Saal für grössere Zusammenkünfte und Räume für vornehme Gäste zu enthalten pflegte. In Werben haben der Grossprior und sein Statthalter, in Mirow und Nemerow der Landesherr und der

¹) M. U. B. IV No. 2499; Jahrb. IX, 252. ²) magister ordinis, gemeint ist der Grossprior. ³) M. U. B. V No. 2827; Jahrb. IX, 258. ⁴) Wie schnell dieses gebaut wurde, zeigen die ältesten Nemerower Urkunden. Am 15. Mai 1298 erfolgte die Schenkung von Nemerow, 1302 ist bereits von der „domus in Nemerow“ die Rede. Die Urkunden beisammen in Jahrb. IX, S. 252 ff.