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66 Der Johanniter-Orden im östlichen Nieder-Deutschland.
Von nachhaltiger Wichtigkeit war die Ausbildung des Kommendenwesens um die Mitte des 13. Jahrhunderts. Sie beruhte auf fester Abgrenzung der einzelnen in sich zusammengehörigen Gutsbezirke unter der Leitung eines Kommandators. Dieser Kommandator hatte die gesammten Geschäfte der Kommende und vertrat sie nach aussen. Die höheren Würdenträger, vom Kommandator an aufwärts, ernannte die Ordensleitung, zunächst der Grossprior für Deutschland, die niederen Beamten, die der Kommenden, wurden vom Kommandator unter Beirath des Konventes bestellt. Selbstverständlich besetzte auch der Grossprior nicht die höheren Stellen oder schuf er gar neue ohne Zuziehung anderer Stimmen. Diese waren namentlich die betreffenden ortsansässigen Johanniter und die Landesherren. Dass letztere ihren Einfluss geltend zu machen wussten, beweist die Ernennung Ulrich Schwabes, Gebhards von Bortfelde und Hermanns von Warberg ganz unzweifelhaft.
Die Stellung der Johanniterstifter zu Landesherr und Bischof war die der geistlichen Orden. Sie fügten sich der weltlichen Gerichtsbarkeit des Landesherrn und der geistlichen des Sprengelbischofs. Mochten sie dem Papste unmittelbar unterstehen, so waren sie doch thatsächlich in geistlichen Dingen so eingeengt, dass z. B. die Zustimmung des Sprengelbischofs selbst bei Errichtung von Kirchen und Bethäusern innerhalb der Ordenspfarreien nachgesucht werden musste (Breve Clemens IV., vom 3. November 1266). Dem Landesherrn und Schenker waren Kommandator und Brüder Lehnsleute. Selbst der Kommandator und die Brüder des besonders stark eximirten Mirow werden Vasallen der Herren von Werle genannt (Jahrb. II, 256). Lagen die Güter in verschiedenen Ländern, so wird eine mehrfache Lehnsabhängigkeit anzunehmen sein, weshalb ein Kommandator mit dem einen Konvente wohl Lehnsmann eines anderen Fürsten war als mit einem zweiten Konvente.¹) Welche Rechte der Bruderschaft nach unten hin, also zunächst über ihre Gutsangehörigen und die sonst abhängigen Leute, zustanden, richtete sich nach den verliehenen Privilegien und örtlichen Verhältnissen. Die Grafen von Schwerin verliehen z. B. ein Dorf mit gesammten Rechte ausser dem Blutbanne (Riedel VI, 10).
Genau besehen, bewegt sich bei den Johannitern alles in den für Orden üblichen Grenzen. Nun ist aber dem Markgrafen von Brandenburg eine Schutzherrschaft, ein Patronat über den Orden zugesprochen ——
¹) Wenn Lisch meint, dass der Kommandator Heinrich von Mirow in einer Urkunde des Erzbischofs Konrad von Magdeburg von 1. Mai 1272 dessen Ministerial genannt werde (Jahrb. II, 83), so beruht das offenbar auf Verwechselung mit dem ähnlich klingenden Namen „Henricus de Rigowe“ (M. U. B. II, No. 1250).