V. Der Wirkungskreis des ersten Herrenmeisters.
Suchen wir uns den geographischen und sachlichen Wirkungskreis Gebhards von Bortfelde als Generalpräceptor zu vergegenwärtigen. Sein Titel lautete: „praeceptor generalis per Saxoniam, Marchiam et Slaviam“, d. h. sein Amt galt für Sachsen, die Mark und Wendland. Vergleichen wir damit das Urkundenmaterial.
Die Anzahl der von ihm selber ausgestellten Schriftstücke ist gering. Vier derselben sind in Braunschweig, zwei in den mecklenburgischen Kommenden Mirow und Nemerow gegeben. In den Jahren 1328, 1329, 1334 und 1335 lässt Gebhard sich in Braunschweig nachweisen, urkundend in Angelegenheiten, welche Einrichtungen dieser Stadt betreffen. Es darf demnach angenommen werden, dass Braunschweig, von wo seine Würde ausging, auch während derselben sein gewöhnlicher Aufenthaltsort geblieben ist. Dies erklärt sich vor allem daraus, dass er zu der braunschweigischen Kommende in einem persönlich nahen Vorgesetztenverhältnisse blieb. Sein Wohnsitz war das Johanniterhaus bei der langen Brücke (Urk. 1329). Goslar scheint dagegen zurückzutreten, wofür freilich auch der Mangel an Belegmaterial in Betracht kommt.
Die zwei mecklenburgischen Urkunden Gebhards tragen ein wesentlich anderes Gepräge als die braunschweigischen; beide sind auf einem Provinzialkapitel in feierlicher Sitzung erfolgt, eine in Mirow 1330, eine in Nemerow 1335 (Riedel XIX, 196). Beide Male urkundete er auf Beirath der Anwesenden, Kommendatoren und Brüder; zu Mirow bekräftigten die Konvente der Häuser von Mirow und Nemerow sogar seinen Erlass mit ihren Siegeln. Freilich auch in Braunschweig urkundete Gebhard wiederholt mit Zustimmung der Brüder. Aber es nimmt sich doch aus, als handle er in Braunschweig zu Hause, ausserhalb Braunschweigs hochofficiell.
Wesentlich mannigfaltiger sind die Actenstücke, in denen der Bortfelder mithandelnd oder empfangend erscheint. Anfangs sind sie noch äusserst spärlich. Im Jahre 1322 übergab Herzog Heinrich von Schlesien-Glogau den Ort Zielenzig an den Vice-Meister Gebhard; es war in Königswalde, damals Schloss und Stadt in der Neumark (Riedel XIX, 129). Erst 1327 begegnen wir ihm als Generalpräceptor, als Fürst Heinrich von Mecklenburg ihm Deutsch-Kleinen im Lande Rostock schenkte; dies geschah zu Stargard in Mecklenburg („Urkunden“). Die nächste Urkunde von 1328 ist brandenburgisch (Riedel II, 272); da vereinigte Markgraf Ludwig zu Straussberg (unfern Berlin) das Dorf Buddenhagen mit der Stadt Freienstein. Der Bortfelder war Zeuge. Dann folgt 1329 der Erlass Ludwigs des Bayern in Pavia für diesen über den Heerschild. Das nächste Schriftstück versetzt uns 1332 wieder nach Mecklenburg in das Holz vor Plau, wo Fürst Johann III. von Werle mit seinem Vetter den Pfandbesitz in der Priegnitz theilte und sich mit ihm zu gegenseitigem Schutze dieser Besitzungen verband. Nebst anderen nimmt Fürst Johann auch Gebhard mit seinen Ordensbrüdern in Schutz. Es ist demnach nicht ganz sicher, ob Gebhard persönlich zugegen gewesen ist (M. U. B. 5358). Im März 1333 zeigt dieser sich in seiner Eigenschaft als Kommendator von Goslar (?) neben zwei Goslarer Rathmannen als Bevollmächtigter des Raths von Goslar thätig bei dem Vergleiche zwischen dem Bischofe Heinrich III. von Hildesheim und der Stadt Hildesheim (Doebner Urkb. I, 857—859). Nunmehr begegnen wir dem Bortfelder in Holstein. Im Jahre 1335 (vergl. hinten) versprach Graf Gerhard von Holstein dem Markgrafen Ludwig, die ihm durch dessen Bevollmächtigten übermittelten Punkte zu halten; die Gesandten waren Gebhard von Bortfelde und Hasso von Wedel. Ausgestellt wurde die Urkunde zu Neustadt (B. II, 89). Das letzte Mal wird Gebhard in seiner Würde genannt 1336 durch Johann von Buch, der als markgräflicher Hofrichter vier Mühlen für frei erklärte. Verhandelt und entschieden wurde diese Angelegenheit zu Frankfurt a. O. in Gegenwart des Herrenmeisters.
Demnach finden wir Gebhard in seiner Eigenschaft als Herrenmeister des Johanniter-Ordens thätig in Norddeutschland von der Neumark bis Hildesheim, seiner Titulatur gemäss. Er lässt sich nicht nachweisen in Pommern. Dies entspricht der Titulatur im engeren Sinne, welche Pommern nicht nennt, wird auch zusammenhängen mit dem Gegensatze, in welchem Pommern damals zu Brandenburg stand. Das Nichtvorkommen in Pommern erscheint um so bezeichnender, wenn wir ihn vorher, als er noch Mandatar Pauls von Modena war, auf dem Dorfe Sukow bei Schlawe in Hinterpommern und nachher den Pommernherzog für ihn als Kommendator von Tempelburg urkunden sehen.) Keine Beziehungen lassen sich zwischen dem ersten Herrenmeister und Werben nachweisen. Er wird eben im Gegensatze zu Werben emporgekommen sein.
Aus den Urkunden erhellt, dass der erste Herrenmeister ein hochangesehener Mann war, der grosses Vertrauen genoss: er besass das der Herzöge von Mecklenburg und Braunschweig, das der Herren von Werle, das des Bischofs von Hildesheim und der Städte Goslar und Braunschweig.
Der Erlass Herzog Heinrichs von Schlesien-Glogau, worin er die Stadt Zielenzig für eine ungenannte Geldsumme dem Vice-Meister Gebhard überweist, trägt noch das gewöhnliche officielle Gepräge, obwohl Gebhard als „der uns liebe“ bezeichnet wird. Wesentlich anders das erste Schriftstück, in welchem er als Generalpräceptor 1327 auftritt. Hier nennt ihn Fürst Heinrich von Mecklenburg einen besonders geliebten Mann, seinen hochgeliebten Gevatter und Rath. Es heisst, man müsse diejenigen würdig belohnen, welche würdig diensteifrig seien, — und demgemäss schenkt er ihm das Gut Deutsch-Kleinen. In der anderen mecklenburgischen Urkunde, dem Vertrage zwischen den Vettern Johann von Werle, erscheint Gebhard mit seinen Ordensbrüdern als Bürge des Junkers Johann, neben den angesehensten Adligen der Gegend.
Haben wir in der ersten Zeit von Gebhards Amtsführung Anzeichen, die auf ein nahes Verhältniss zu den mecklenburgischen Herrschaften deuten, so scheinen in der späteren die zu dem bayerisch-brandenburgischen Hause vorgewogen zu haben. Die ersten Beziehungen zu diesem finden sich in der markgräflichen Urkunde von 1328, welche Gebhard unterzeugte. Immerhin geht hieraus nichts weiter hervor, als dass er damals am markgräflichen Hofe zu Straussberg weilte. Aber bereits im nächsten Jahre erfolgte die Verleihung des Heerschildes an den Herrenmeister durch Kaiser Ludwig. Schwerlich wird sie anders geschehen sein, als durch Fürbitte von dessen Sohn, dem Markgrafen Ludwig, dem es darauf ankam, für die Mark zuverlässige Anhänger in den Johannitern zu finden. Höchste Vertrauensstellung am brandenburgischen Hofe zeigt dann die Sendung Gebhards an den Grafen von Holstein. Er überbrachte diesem, neben Hasso von Wedel, eine Anzahl „Artikel“, auf die der Graf in vollem Umfange einging. In der hierüber ausgestellten Urkunde nennt ihn der Graf ihn „Getreuen“ und „Rath“ des Markgrafen. Er war also jetzt am brandenburgischen Hofe das, was er vorher am mecklenburgischen gewesen war. Es kann deshalb nicht Wunder nehmen, wenn er in den Verhandlungen, die Johann von Buch als markgräflicher Hofrichter pflog, werkthätigen Antheil nahm. Das Ansehen, welches Gebhard noch genoss, nachdem er nicht mehr Herrenmeister war, geht daraus hervor, dass er 1340 in einer Urkunde König Waldemars als Zeuge gleich hinter dem Fürsten Albrecht von Mecklenburg, vor dem Hofmarschall und vor dem mächtigen und einflussreichen Johann von Buch genannt wird, wofür freilich auch seine Stellung als geistlicher Bruder mitgewirkt haben mag (M. U. B. 6050).
Die Gegend von Gebhards hauptsächlichem und eigentlich persönlichem Wirken scheint aber doch seine angestammte engere Heimath geblieben zu sein: die Gegend Braunschweig, Goslar, Hildesheim. Es zeigt eine beachtenswerthe Vertrauensstellung, dass er bei dem örtlich wichtigen Vergleiche zwischen Bischof und Stadt Hildesheim als Goslarer Bevollmächtigter auftrat. Wie er jene auch bei dem Bischofe genoss und für wie einflussreich dieser ihn hielt, zeigt dessen Schreiben an Gebhard und einen braunschweigischen Rathmann. Er berichtet hierin die Feindseligkeiten seiner Gegner und fordert sie auf, ihm mitzutheilen, was er dagegen thun solle, weil er ohne ihr Wissen und ihre Antwort nichts wider seine Widersacher unternehmen wollte (Doebner, Urkb. I, No. 857). Im Jahre 1334 entschied Herzog Otto von Braunschweig einen ärgerlichen Streit zwischen dem Propste und dem Kapitel des Stiftes St. Cyriaci bei Braunschweig. Die Bekanntmachung der Entscheidung übertrug er Gebhard von Bortfelde, was dieser „ihm anständiger Weise nicht verweigern konnte“ und er deshalb als Spruch und Mandat des Herzogs in urkundliche Form brachte.
Gebhards Zuneigung zur Stadt Braunschweig, im besonderen zu dem dortigen Johanniter-Hause, erweist die Urkunde von 1328. Hier verfügte er die Bestallung eines Priesters für die Kapelle dieses Hauses, um täglich eine Messe in derselben zu halten. Sollte dieses Amt jemals nachlässig verwaltet werden und die Konsuln von Braunschweig Abhülfe verlangen, so sei dem sofort zu entsprechen. Der Rath von Braunschweig war hier also als Aufsichtsbehörde gefasst, die über die ordentliche Befolgung der Verfügung zu wachen hatte.
Wie das Königthum, so war auch die Würde des Herrenmeisters ein Reiseamt. Seinen Wohnsitz hatte Gebhard in Braunschweig und Goslar, hier als Kommendator, dort als eine Art Oberbehörde. Als Herrenmeister besass er kein festes Heim. Er inspicirte die Kommenden und Ordensgüter, hielt Provincialkonvente ab und vollzog Rechtshandlungen für Kommenden und Besitzungen. Gewohnt hat er während seiner Reisen offenbar auf den Gutshöfen des Ordens, zumal in den Haupthäusern der Kommenden, wo er dann neben dem Kommendator residirte.