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Der Wirkungskreis des ersten Herrenmeisters. 103
Wesentlich mannigfaltiger sind die Actenstücke, in denen der Bortfelder mithandelnd oder empfangend erscheint. Anfangs sind sie noch äusserst spärlich. Im Jahre 1322 übergab Herzog Heinrich von Schlesien-Glogau den Ort Zielenzig an den Vice-Meister Gebhard; es war in Königswalde, damals Schloss und Stadt in der Neumark (Riedel XIX, 129). Erst 1327 begegnen wir ihm als Generalpräceptor, als Fürst Heinrich von Mecklenburg ihm Deutsch-Kleinen im Lande Rostock schenkte; dies geschah zu Stargard in Mecklenburg („Urkunden“). Die nächste Urkunde von 1328 ist brandenburgisch (Riedel II, 272); da vereinigte Markgraf Ludwig zu Strauassberg (unfern Berlin) das Dorf Buddenhagen mit der Stadt Freienstein. Der Bortfelder war Zeuge. Dann folgt 1329 der Erlass Ludwigs des Bayern in Pavia für diesen über den Heerschild. Das nächste Schriftstück versetzt uns 1332 wieder nach Mecklenburg in das Holz vor Plau, wo Fürst Johann III. von Werle mit seinem Vetter den Pfandbesitz in der Priegnitz theilte und sich mit ihm zu gegenseitigem Schutze dieser Besitzungen verband. Nebst anderen nimmt Fürst Johann auch Gebhard mit seinen Ordensbrüdern in Schutz. Es ist demnach nicht ganz sicher, ob Gebhard persönlich zugegen gewesen ist (M. U. B. 5358). Im März 1333 zeigt dieser sich in seiner Eigenschaft als Kommendator von Goslar (?) neben zwei Goslarer Rathmannen als Bevollmächtigter des Raths von Goslar thätig bei dem Vergleiche zwischen dem Bischofe Heinrich III. von Hildesheim und der Stadt Hildesheim (Dobeneck Urkb. I, 857—859). Nunmehr begegnen wir dem Bortfelder in Holstein. Im Jahre 1335 (vergl. hinten) versprach Graf Gerhard von Holstein dem Markgrafen Ludwig, die ihm durch dessen Bevollmächtigten übermittelten Punkte zu halten; die Gesandten waren Gebhard von Bortfelde und Hasso von Wedele. Ausgestellt wurde die Urkunde zu Neustadt (B. II, 89). Das letzte Mal wird Gebhard in seiner Würde genannt 1336 durch Johann von Buch, der als markgräflicher Hofrichter vier Mühlen für frei erklärte. Verhandelt und entschieden wurde diese Angelegenheit zu Frankfurt a. O. in Gegenwart des Herrenmeisters.
Demnach finden wir Gebhard in seiner Eigenschaft als Herrenmeister des Johanniter-Ordens thätig in Norddeutschland von der Neumark bis Hildesheim, seiner Titulatur gemäss. Er lässt sich nicht nachweisen in Pommern. Dies entspricht der Titulatur im engeren Sinne, welche Pommern nicht nennt, wird auch zusammenhängen mit dem Gegensatze, in welchem Pommern damals zu Brandenburg stand. Das Nichtvorkommen in Pommern erscheint um so bezeichnender, wenn wir ihn vorher, als er noch Mandatar Pauls von Modena war, auf dem Dorfe Sukow bei Schlawe in Hinterpommern und nachher den Pommernherzog für ihn als Kommendator von Tempelburg urkunden