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78 Der Johanniter-Orden im östlichen Nieder-Deutschland.

Schwaf genannt ist:¹) „Olricus, dictus Swaf, commendator domus in Nemerow“. Freilich betrifft diese Urkunde ausschliesslich Nemerower Sachen, was die kürzere Bezeichnung bewirkt haben mag.

In dem Erlasse vom 24. März finden wir den Markgrafen Herman von Ulrich in schmeichelhaften Ausdrücken reden. Er nennt ihn da „unsern besonders geliebten Hausfreund“. Gleiche Gunst genoss der Johanniter beim Markgrafen Albrecht, der bereits am 15. Mai 1298 von ihm aussagte: „Weil der genannte Bruder Ulrich, als er noch Laie (secularis) war, uns sehr dankenswerthe Dienste geleistet hat, und wir ihn in allem treu und zuverlässig fanden, so erachten wir für angemessen, ihn auch besonders zu ehren.“²) Aehnlich heisst es in der Urkunde Markgraf Hermans vom 8. November: „unser getreuer Geheimer Rath (secretarius), der uns und unseren Vorfahren auf vielerlei Weise öfters Dienste leistete, unser besonderer Bruder Ulrich, weil er von uns durch seine Dienste und Verdienste die Bestätigung des Markgrafen Albrecht bewirkte.“ Wie Ulrich ebenfalls das Vertrauen und die Zuneigung des Fürsten Heinrich besass, erhärten dessen Worte am 23. Juni 1303, wo er Ulrich einen sehr angesehenen (prediscretus) und wahrhaft hochgeliebten Mann nennt. Danach war Ulrich also Sekretär, d. h. hier zugleich officeller Berather, Geheimer Rath, des Markgrafen von Brandenburg und ziemlich das Gleiche, obschon in weniger ausgesprochener Form, für den Fürsten von Mecklenburg. Lisch meint deshalb, dass Ulrich wahrscheinlich der Mann gewesen, der die wichtigsten Verhandlungen zwischen Brandenburg und Mecklenburg, z. B. bei dem Aussterben der stargardischen Linie und bei der Vermählung der Batrix, geleitet habe (Jahrb. IX, S. 32).

Dass eine so hervorragende Persönlichkeit von grossem Einflusse für das Ansehen des Johanniter-Ordens sein musste, dessen Bruderschaft er angehörte, liegt auf der Hand. Als Komthur von Braunschweig und Gardow kaufte er für den Orden von dem Ritter Hermann von Warburg die Güter Gross-Nemerow, Klein- oder Wendisch Nemerow und Hof-Nemerow für 630 brandenburgische Pfund. Nachdem der bisherige Eigenthümer diese Güter dem Komthur vor dem Lehnsherrn aufgelassen hatte, übertrug der Markgraf sie am 15. Mai 1298 (vergl. oben die Urkunde) dem Johanniter-Orden und befreite sie aus besonderer Liebe zu demselben von Bede, Dienst und Heerfolge, kurz von allen Lasten, so dass der Orden unbeschränkte Herrschaft über die Bewohner der

¹) Riedel B. I, 246; M. U. B. V, 2827; Lisch, Jahrb. IX, S. 258. ²) Die erste Ausfertigung der Urkunde hat: „ipsum in omnibus fidelem invenimus et constantem, ipsum censemus specialiter honorandum“. Die zweite Ausfertigung bringt verstärkt: „fidelem semper“ und „censemus merito“.