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Die Anfänge der hohen Würden in Deutschland. 17

unterzeichnete demgemäss auch den Vergleich: „Ego frater humilis Mauricius commendator domus in Werben, potestatem habens in hiis plenariam et mandatum pro venerabili viro magistro meo per Alemanniam, in hac compositionem consentimus“. Mit ausgesprochener Deutlichkeit wird zweimal in der Urkunde wiederholt, dass Moritz nur für diesen Fall (ad hoc) als Beauftragter handelt.1) Im Uebrigen waltete also die Hoheit des Meisters. Einem ganz ähnlichen Falle begegnen wir am 24. August 1309 (M. U. B. V, p. 479), wo es sich um Beilegung von Streitigkeiten zwischen der mecklenburgischen Stadt Malchow und dem Orden dreht. Auch hier bilden „magister et fratres sacre domus hospitalis S. Johannis Ierosolimitani“ die Gegenpartei, vertreten durch einen Kommandator, diesmal durch den von Mirow, der ein Sondermandat besass.

Neben den ausserhalb wohnenden Hauptwürdenträgern des Ordens machten sich naturgemäss lokale Strömungen seitens der Landesherren geltend, als deren Hauptvertreter wir Ulrich Schwabe ansehen müssen. Dieser vereinigte eine Zeit lang drei Kommenden in seiner Hand: die von Braunschweig, Gartow und Nemerow. Wohl gestützt auf seine Machtmittel und die Gunst der massgebenden Fürstlichkeiten scheint er aus dem Rahmen des gewöhnlichen Kommandators hinausgewachsen zu sein und eine Art Ehrenstellung angestrebt und bis zu gewissem Grade erreicht zu haben, welche als die eines „Meisters“ bezeichnet werden konnte. Es geschah in der Urkunde eines Bischofs von Brandenburg, deren Echtheit freilich nicht ganz sicher ist. Erweist sich jenes richtig, so hat Ulrich den Höhepunkt seiner Stellung von 1307 bis 1312 eingenommen. Auf örtlichen Verhältnissen beruhend, durch Laienfürsten bewirkt, scheint man sie seitens der Ordensleitung nicht mit günstigen Augen betrachtet zu haben. Als jener Streit zwischen Malchow und dem Orden beigelegt werden sollte, beauftragte der Grossprior oder Grossmeister nicht Ulrich Schwabe, den Komthur von Nemerow, mit seiner Vertretung, auch nicht den Komthur von Werben, sondern Heinrich von Wesenburg, den Kommandator von Mirow. Mirow und Nemerow waren mecklenburgische Kommenden und ziemlich gleich weit von Malchow entfernt, jene aber älter und reicher. Der Satz in der Urkunde lautet: „frater Hynricus dictus de Wesenberg, commendator in Myrowe, habens super eo speciale mandatum a magistro sui ordinis“. Heinrich handelte also von der Ordensleitung bevollmächtigt als Vertreter des Gesammtordens. Die Ordensleitung wollte wohl Ulrich Schwabe nicht aufkommen lassen, so dass sich kein offizieller Titel zu

1) Riedel VI, 2 fasst das Verhältniss falsch auf, wenn er den Kommandator Moritz 1283 in „gleicher Eigenschaft“ wie vorher Ulrich thätig sein lässt. v. Pflugk-Harttung, Johanniter-Orden. 2