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96 Der Johanniter-Orden im östlichen Nieder-Deutschland. Das änderte sich, als Pommern und Mecklenburg im Juni 1328 Frieden schlossen und Fürst Heinrich der Löwe 1329 starb. Ludwig der Bayer, zum Kaiser gekrönt, versuchte die Zügel der Reichsgewalt straffer anzuziehen. Am 27. Januar 1328 befahl er den Herzögen von Pommern-Stettin, ihr Land vom Markgrafen Ludwig zu Lehn zu nehmen. Wenige Wochen später erneuerte er diesem als Kaiser die Uebertragung der Mark Brandenburg mit allen Rechten. An demselben Tage, am 12. Februar 1328, wandte sich der Papst an die Herzöge und ermunterte sie, mit ihren Vettern und anderen Getreuen sich muthig der Empörung gegen die Kirche zu widersetzen. Die Ermahnung fiel auf fruchtbaren Boden. 1329 begann der Krieg zwischen Pommern und Brandenburg, welcher über acht Jahre, bis 1338 gewüthet hat. Die Erbitterung erreichte so schwindelnde Höhe, dass die Pommernherzöge am 18. September 1330 ihr Land dem Papste als Lehen überwiesen und ihm den Treueid zusagten. Hocherfreut über diese Erwerbung im fernen Osten bezeugte derselbe am 13. März 1331 die Annahme der Länder, Städte und Schlösser, belehnte die Herzöge in der Person ihres Bevollmächtigten und verpflichtete sie, bei jedem Wechsel des römischen Stuhles den Vassalleneid zu erneuern. Der Schritt der Pommernherzöge war ein Verrath am Reiche. Er bedingte, dass der erste Herrenmeister der Johanniter nie mit einem Pommern oder für einen solchen geurkundet hat. Gebhard von Bortfelde ist entschiedener Parteigänger des Markgrafen Ludwig gewesen, doch so, dass er mit den Mecklenburger Herrschern auf gutem Fusse blieb. Immerhin sahen wir, wie sein politisches Walten zurücktritt. Im Jahre 1332 bei der Theilung des brandenburgischen Pfandbesitzes in der Priegnitz zwischen Johann III. von Werle und seinem Vetter gleichen Namens finden wir Gebhard von Bortfelde, den Meister des Ordens, und seine Brüder, unter denjenigen, die Johann in seinen Schutz nimmt. Die Urkunde selber enthält einen gegen Brandenburg gerichteten Satz, nämlich: „Käme der Markgraf oder sonst jemand, der Recht auf die Mark hat, der uns, Johann von Werle, an diesen Schlössern und Landen hindern wollte, so soll uns unser Vetter behülflich sein, bis wir unser Pfandgeld wieder zurück erhalten“ (M. U. B. No. 5358). Doch da es sich für den Johanniter-Orden nur um Schutz handelte, und jener Satz den geltenden Rechtsverhältnisse entsprach, so kann er nicht ins Gewicht fallen. Höchst wahrscheinlich ist Gebhard bei Abschluss des Vertrages nicht selber zugegen gewesen, sondern hat sich von einem mecklenburger Johanniter vertreten lassen, für die der Schutz in erster Linie massgebend war.¹) Zwei Jahre später schlossen die beiden Herren von Werle ein Bündniss mit Markgraf Ludwig (M. U. B. No. 5554—5556). 1) Vergl. auch Lützow, Gesch. von Mecklenb. II, S. 149.