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Die inneren Verhältnisse. 63 wesentlich früher 1251 that es der Viceprior für Nieder-Deutschland (VI, 15), und 1318 befand sich der Statthalter des Johanniter-Visitators zu Cremmen in der Mark (Riedel B. I, 418). Ueberall hier handelt es sich um eine höhere Behörde, um den Grossprior, dessen direkten oder indirekten Vertreter.

Der Inhaber dieser Würde konnte von sich aus oder unter Beirath handeln; einen bestimmten Kreis von Rathgebern gab es nicht, sondern er wählte sich solche für den besonderen Fall, oder die Umstände führten sie zusammen. 1251 weilten im Hause S. Johannis zu Werben: der Viceprior Mangold, die Kommendatoren von Steinfurt, Werben und Mirow, der Pfarrer von Werben und viele andere Brüder. Dies deutet darauf, dass im Johanniterhause ein Konvent von Johannitern unter dem Vorsitze des Vicepriors stattgefunden hat, worin beschlossen wurde, was dieser in der Urkunde verfügt. Im nächsten Jahre 1252 tagte ein Ordenskapitel zu Köln unter dem Vorsitze des Grosspriors (Riedel VI, 15), der einen Beschluss über Güter im Ratzeburgischen fasste, mit Beirath des Priors von Polen, eines italienischen Würdenträgers, der Kommendatoren von Werben, Mirow, Steinfurt und anderer. Die Güter hatten bisher der Kommende Werben unterstanden. In diesem Falle waren also vier östliche Würdenträger bis nach Köln zum Kapitel gereist. An demselben werden noch viele sonstige Johanniter aus anderen Gegenden deutscher Zunge Theil genommen haben, die aber nicht einzeln genannt wurden, weil nur eine Urkunde über Angelegenheit des Ostens erhalten blieb, welche für sie weniger in Betracht kam. Drei Kommendatoren, die 1251 an der Elbe zur Beratung beisammen weilten, befanden sich 1252 für ebensolche Zwecke am Rhein.1) Als es sich 1313 bei der Anwesenheit des Grosspriors in Werben um eine werbensche Lokalangelegenheit handelte, zog er nur Brüder und Rathmannen von Werben als Zeugen seiner Urkunde heran.

Als die Würde des Herrenmeisters aufkam, handelte dieser genau so, wie der Grossprior und seine Vertreter. Innerhalb seines Amtsbezirks hielt er Provinzialkapitel ab, so 1330 in Mirow, 1335 in Nemerow. Die Mirower Urkunde (M. U. B. 5190) nennt den ganzen Konvent der Häuser Mirow und Nemerow, welche auch neben dem Herrenmeister das Schriftstück mit ihren Siegeln bekräftigten. Es handelt sich in demselben um eine mecklenburgische Angelegenheit. Zu Nemerow erliess der Herrenmeister dann auf Rath und mit Zustimmung der Kommendatoren und Brüder, die mit ihm zum Provinzialkapitel versammelt waren, eine Urkunde, welche das markgräflich brandenburgische

1) Inzwischen hatte die Kommendatorwürde in Werben mit der Person gewechselt.