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VI. Gebhards Stellung zur Kommende Braunschweig und Goslar.
Es fragt sich, welche Stellung nahm Gebhard von Bortfelde zu seinen bisherigen Kommenden ein, nachdem er Generalpräceptor geworden war. Am besten Aufschluss darüber gewährt eine braunschweigische Urkunde vom Jahre 1328. Der Generalpräceptor verfügt hier zu Gunsten der Johanniter-Kapelle in Braunschweig. Er spricht darin von dem Johanniter-Hause dieser Stadt als von „domus nostra in Bruneswich“,1) und festigt dieselbe mit seinem Siegel „una cum sigillis domorum nostrarum in Bruneswich et Goslaria“. Somit muss man geneigt sein, ihn noch als Vorstand der beiden Häuser, d. h. als Kommendator in Braunschweig und Goslar anzusehen, doch stimmt dies nicht damit, dass als erster Zeuge genannt wird: „Thidericus de Peynis commendator“, dann „Her(mannus) de Werben prior . . . fratres domus nostre Bruneswicensis“. Demnach war Dietrich von Peyne Kommendator, Hermann von Werben Prior des braunschweigischen Hauses (vergl. „Urkunden“). Für 1340 steht wieder ein braunschweigischer Kommendator fest. Im altstädtischen Degedingbuch dieser Stadt S. 245 (nach Dürres Zählung) bezeugt „Broder Jan van Holenghe, commendure des Huses to sunte Iohannese to Brunswich“ unter den Siegeln des Komthurs und des Hauses eine Uebereinkunft. Ziehen wir das Ergebniss, so lautet es: das eigentliche Kommendatoramt hat Gebhard an Dietrich von Peyne abgegeben, aber noch eine Art persönlicher Oberhoheit über die Kommende Braunschweig behalten.
Wie er auch zu Goslar vorerst in nahen Beziehungen blieb, erweist die beredte Thatsache, dass er die braunschweigische Urkunde
1) Freilich auch in der Urkunde von 1335 (Riedel XIX, 196) heisst es: „in domo nostra Nemerowe“.