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68 Der Johanniter-Orden in östlichen Nieder-Deutschland. Markgrafen die Stadt Zielenzig mit mehreren Dörfern, welche Markgraf Otto dem Templer-Orden zugebracht hat. Man sieht, von Patronat- oder sonstigen Rechten des Markgrafen ist gar keine Rede, und nichts lässt sich auf solche deuten, sie beruhten auch auf ganz anderen Rechts- und Besitztiteln. Der Markgraf handelte einfach als Landes- und Lehnsherr, er verhandelte mit dem Orden als Macht zu Macht und traf mit diesem ein Uebereinkommen, welches aus den obwaltenden Verhältnissen erwachsen war. Durch päpstliches Breve vom 2. Mai 1312 waren die Tempelherrengüter dem Johanniter-Orden zugesprochen. Dem thatsächlichen Uebergange der grossen Besitzungen widerstrebten aber vielfach die Landesherren und Lokalmachthaber. Auch in der Marken' war dies der Fall. Langwierige Verhandlungen fanden statt, an denen sich auch der Erzbischof von Magdeburg betheiligte,1) die seitens des Johanniter-Ordens der Visitator Leonardus von Tybertis leitete oder dessen Bevollmächtigter, der Kommendator Paul von Modena. Das Ergebniss war der Ausgleich zu Cremmen. Dem zufolge erkannte der Markgraf das Eigenthumsrecht der Johanniter auf die Tempelgüter an, versprach auch, sie hierin zu schützen, aber er behielt vorläufig ein tüchtiges Stück derselben für sich; es geschah in der Weise eines Pfandes, wobei aber ausdrücklich vereinbart wurde, wenn der Orden es nicht innerhalb zweier Jahre für 1250 Mark Silbers einlöse, so solle es an den Landesherrn und dessen Nachkommen fallen. Da der Orden im heiligen Lande viel Geld gebrauchte und an baarer Münze keineswegs Ueberfluss besass, so war die Möglichkeit gegeben, dass das Pfand zu markgräflichem Eigentume wurde. Sehr bezeichnend dabei ist, dass die Johanniter nicht in die Tempelgüter eingesetzt, sondern bereits als rechtliche Eigenthümer derselben angesehen werden.2) Ein eigentlicher, formaler „Vergleich“ liegt deshalb auch nicht vor, es handelt sich mehr um einen Vertrag, um eine Uebereinkunft. Fast mehr als aus der besprochenen Urkunde liesse sich aus zwei Schriftstücken für Nemerow folgern. Als Markgraf Albrecht von Branden- 1) Riedel B. I p. 419: alse sie (die Brüder) den Ertzebiscop von Magdeburg hebbin vorwisset, dat sie mit eme von deme gude, dat des Tempels was, gededinget hebbin. 2) Wenn Herrlich, die Balleye Brandenburg S. 46 meint, der Markgraf schloss einen Vergleich, durch welchen dem Orden die Einsetzung in die von den Templern inne gehabten Güter versprochen wurde, so ist das unrichtig. Markgraf Waldemar hatte zu solcher Einsetzung kein Recht, und die Johanniter werden sich gehütet haben, es ihm zu gewähren. Die Einsetzung geschah durch den Papst (als sie von deme Stule to Rome unde von anderwegen redeliken sin begnadigt); sie wird in der Urkunde als bereits bestehend vorausgesetzt. Vergl. auch Pauli, Allg. preuss. Staats-Gesch. I, S. 374.