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Die inneren Verhältnisse. 73

gangs-Zoll und von jeder anderen Art Abgabe auf dem Stadtgebiete befreite. Der äussere Grund dieses für Malchow jedenfalls lästigen und ungünstigen Zuständnisses war, dass die Brüder überall besondere Vorrechte und Freiheiten genossen (Jahrb. II, 72). Es wird sich um Handels- und Verkehrsbeziehungen Mirows gehandelt haben. Die Brücke von Malchow sperrte die grosse Strasse Röbel-Malchow-Güstrow-Rostock.

Welches Ansehen Mirow bei seinen geistlichen Vorgesetzten genoss, erhellt daraus, dass der päpstliche Executor in der Strafsache gegen Herzog Barnim von Pommern 1270 zwei Mirowsche Brüder als Mandatsvollstrecker sandte (Riedel VI, 18). Der Kommendator von Mirow handelte 1309 als Bevollmächtigter des Grosspriors, in Mirow tagte der erste Provinzialkonvent des Herrenmeisters, den wir nachweisen können (M. U. B. 5190).

Uns von hier nach der jüngeren Schwesterkommende Nemerow begebend, finden wir in ihr wie in Mirow das Geistliche betont, bisweilen mit denselben Worten. Eine allmähliche Entwicklung zur Kommende brauchte Nemerow nicht durchzumachen, weil es in der Zeit des ausgebildeten Kommendenwesens errichtet wurde. Bereits 1302 befinden sich drei Ordens-Priester am Orte für den Gottesdienst, die, wie das Armenwesen, dem Kommmendator unterstehen.1) Erst weit später 1392 lässt sich ein Prior des Hauses zu Nemerow nachweisen.2) Die Zahl der Brüder war inzwischen gewachsen, die ganzen Verhältnisse hatten sich erweitert. Im Jahre 1392 verhandelten z. B. mit Neu-Brandenburg der Komthur, der Prior und 5 Brüder.2) Bereits 1302 schenkte Fürst Heinrich von Mecklenburg der Kommende das Patronatsrecht über die Pfarrkirche der Stadt Lychen, welches sie 1316 dahin ausübte, dass sie die Pfarrei durch einen Priester des Johanniter-Ordens verwalten liess.3)

Noch deutlicher als in Mirow zeigt sich in Nemerow das eigenthümliche Verhältniss der reichen Johanniterstifter zu den Landesherren. Als Fürst Heinrich wegen jener Zahlung von 5000 Mark in „dringende Verlegenheit“ gerieth, wandte er sich auch an die damals in der Hand Ulrich Schwabes vereinigten Kommenden Nemerow und Gardow, welche ihm wohlwollend (animo benivolo) 40 Mark Silber als Hülfeleistung von ihren Gütern schenkten. Urkundlich bekannte der Landesherr wie für Mirow, dass weder er noch seine Erben und Nachfolger die Schenkung als ihnen rechtlich zustehend erachteten, sondern nur als eine Gunst und Wohlthat. Er versicherte den beiden Kommenden

1) Jahrb. IX, 259. 2) Jahrb. IX, 33. 3) Jahrb. IX, 34.