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Die politische Entwicklung. 53

Johanniter-Ordens. Bei seiner Anwesenheit an der Elbe hatte der Grossprior wohl für den Nordosten dahin entschieden: principiell waltet die Hoheit des Grosspriors, für den einzelnen Fall beauftragt er aber den Kommendator von Werben. Die Hoheitsansprüche, welche dieser als Statthalter über die umliegenden Länder erhoben, waren hiermit vernichtet. Die lokalen Bestrebungen hatten gesiegt.

Nun erhielten diese gar einen bedeutenden Verfechter in einem Fremden, in Ulrich Schwabe oder Schwaf, dessen Dasein geradezu eine Niederdrückung Werbens bedeutete, verkörpert in der Begründung einer neuen Kommende, in der von Nemerow. Johanniterdienste und Fürstenthum wirkten hierbei vereint.

In der Zeit von 1282 bis 1286 verlieh Markgraf Albrecht von Brandenburg der Kommende Mirow und dem Johanniter-Orden das Dorf Repente, sammt 6 Hufen in Zootsen, beide in der Ostpriegnitz, und vier Dörfschaften auf der Heide bei Lychen.1) In den Urkunden heisst es, die Kommende Mirow solle die Güter frei für immer besitzen. Aber in Wirklichkeit scheinen sie sich doch bald kraft der lokalen Verhältnisse zu einer eigenen Kommende unter dem Namen Gardow zusammengeschlossen zu haben.2) Es fragt sich nun, wo lag dies Gardow? Lisch (Jahrb. IX, S. 40) meint, es gab zwei verschiedene Kommenden Gardow oder Gartow, eine an der Elbe bei Schnackenburg, eine unfern Nemerow im Stargardischen. Für und gegen beide Orte lassen sich Gründe anbringen. Der seit der Mitte des 14. Jahrhunderts hervortretende Ort ist das Schnackenburgische Gartow. 1360 war es Kommende mit Kommendator und Brüdern (Riedel VI, 35). Andererseits kann die Bestätigungs-Urkunde Heinrichs von Mecklenburg vom 3. April 1304 kaum anders verstanden werden, als dass Gardow in dem ihm zugefallenen Gebiete von Stargard lag. Lisch weist darauf hin, dass dies Gardow 2½ Meilen von Nemerow entfernt und bereits im 16. Jahrhundert eine wüste Feldmark war. Die Vereinigung von Gardow und Nemerow ist dann auch leicht verständlich und ebenso, dass das jüngere kräftig auf blühende Nemerow das ältere Gardow erst in sich aufnahm und es dann erdrückte. Jedenfalls lagen beide Gardow zu der hier in Betracht kommenden Zeit auf brandenburgischem Gebiete3), Gardow war also eine brandenburgische Kommende.

1) M. U. B. III, No. 1702, 1784, 1797, 1873. Vergl. auch Boll, Gesch. des Landes Stargard I, 95; Jahrb. IX, 30 ff. 2) F. Boll, Gesch. des Landes Stargard 95. 3) Dass es zu der betreffenden Zeit der Fall war, beweisen die Urkunden. Sehr bald aber wurde das Schnackenburgische Gebiet zwischen Brandenburg und Lüneburg strittig und kam schliesslich an Lüneburg. Besonders Ausführliches über dieses Gardow bietet Rep. 31, 21 b im Geh. Staatsarchive zu Berlin. Vergl. auch Neues vaterl. Archiv des Königreichs Hannover 1830 S. 138 ff.