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Ulrich Schwabe. 79
Dörfer ausüben könne. Zu besonderer Ehre bestimmte der Markgraf dankbar für Ulrich, dass dieser während seiner Lebzeit Komthur dieser Güter bleibe, und dass sie erst nach seinem Tode zur Verfügung des Ordensmeisters stehen sollten. Es ist die Gründung der Kommende Nemerow. Dieselbe wird mit besonderer Feierlichkeit geschehen sein. Ausser dem Markgrafen Albrecht befanden sich zugegen die Fürsten Heinrich von Mecklenburg, Otto von Pommern-Stettin, Nikolaus von Rostock und Nikolaus von Werle. Vielleicht feierte Nikolaus als Kind seine erste Verlobung mit der brandenburgischen Margarethe.¹)
Schnell scheint ein Konventshaus und eine Kirche für das Johanniterstift errichtet zu sein, und zwar auf dem Hofe Nemerow bei Wendisch-Nemerow, in anmuthiger, fruchtbarer Gegend am bergigen Ufer des Tollenze-Sees. Den 8. November 1302 bestätigte Markgraf Hermann die Niederlassung und bestimmte sie zum Sitze eines Kommendators für Ulrich Schwabe auf Lebenszeit. Der feste Grund war gelegt, es konnte der innere und äussere Ausbau der Kommende geschehen.
Ulrich Schwabe muss sich ganz den mecklenburgisch-brandendeburgischen Verhältnissen zugewandt und die Kommende Braunschweig abgegeben haben. In erster Linie war er jetzt Komthur von Nemerow, doch lassen uns die Urkunden leider sehr im Stiche. Nur noch einmal, beim Vertrage zu Cremmen am 29. Januar 1318 findet sich Bruder Ulrich als Komthur von Gardow und Nemerow (Riedel B. I, 419). Hier steht Gardow wohl als ältere Kommende, die sich auch früher im Besitze Ulrichs befand, voran, während sie am 24. März 1302 hinter Nemerow gesetzt wurde.²) Mit dieser Ausnahme wird Ulrich nur noch Komthur von Nemerow³) oder blos Bruder des Johanniter-Ordens genannt; letzteres zumal in Zeugnissen.⁴)
Abweichend von diesen Bezeichnungen lautet die einer Urkunde vom 8. April 1307: „frater OIricus dictus Swaf, commendator et magister hospitalis Ierosolimitani“. Es ist dies ein Erlass des Bischofs Friedrich von Brandenburg, worin er als „executor a sede apostolica“ Streitigkeiten zwischen dem Kloster Lehnin und Ulrich Schwabe entscheidet. Dieser wird in dem Schriftstücke auch noch bezeichnet als „dictus magister Swaf“ und als „dictus frater Swaf, vel quicunque de ordine suo pro tempore magister fuerit“. Danach könnte man nur annehmen, dass Ulrich nicht blos Kommendator, sondern auch Magister,
1) Lisch in Jahrb. IX, S. 32ff; Boll, Gesch. des Landes Stargard S. 114; Grotefend im Jahrb. LVI, S. 236. 2) M. U. B. V, 2791. Viel lässt sich mit solchen voran- oder hintenmachstehen nicht machen. 3) M. U. B. V, 2872, 3745. 4) M. U. B. V, 3243, 3294, 3502.