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Die inneren Verhältnisse. 67
worden: ein sehr wichtiges und tief einschneidendes Vorrecht.¹) Man beruft sich dafür gewöhnlich auf den bereits angeführten „Vergleich“ zu Cremmen. Untersuchen wir ihn deshalb näher.²) Es handelt sich darin um zwei Parteien, einerseits um den Markgrafen Waldemar, andererseits um den Johanniter-Orden, vertreten durch Paul von Modena, Kommendator zu Erfurt und Topstedt, Statthalter des Johanniter-Visitators. Der Markgraf bezeugt, dass dieser und dessen Gesinde zu seinem besondern Schutz stehen und dass ihre Leute seine Leute sein sollen, sowohl in der Mark, als ausserhalb derselben, wo er Lehnshoheit besitzt, im Herzogthume Stettin, der Herrschaft derer von Wenden, dessen von Mecklenburg und anderwärts. Hier ist klar, dass mit Gesinde und Leute (he un sin Gesinde .. un .. ere Leit) der Orden im vollen Sinne gemeint ist. Der Markgraf fährt demgemäss fort, dass der Orden und die Brüder mit Gütern und Rechten (sowohl mit denen des Hospitals als den ehemaligen des Tempels) in solcher Freiheit bleiben mögen, als sie ihnen vom Stuhle zu Rom und von anderwärts verliehen ist. Er verspricht, ein gerechter Richter zu sein allen Unrechtes, welches dem Orden, dessen Brüdern und dem Ordensgute (sowohl dem des Hospitals als dem ehemaligen des Tempels) geschehen sei oder geschehen mag. Wo er selbst nicht zugegen ist, wird er einen Stellvertreter setzen, dem sie ihre Noth klagen können, und der sie recht richten soll. Den Bischöfen innerhalb seines Herrschaftsbezirkes gebietet er, so weit ihm zusteht, dass sie den Orden recht richten über Geistliche und Laien nach des Papstes Gebot und nach eigener Gewalt. Kurz zusammengefasst heisst das: der Markgraf genehmigt, den Johanniter-Orden im Besitz der eigenen und der ihm zugefallenen Tempelgüter und Rechte zu schützen, verheisst, selbst ein gerechter Richter zu sein, und verspricht, dass dies auch seine Bischöfe sein sollen. Dafür gewährt der Orden eine Gegenleistung und zwar in besonders verbindlicher Form: Paul von Modena bewilligt dem Markgrafen 1250 Mark brandenburgischen Silbers, es geschieht „von seines Ordens wegen und kraft der Gewalt, die er hat“, mit Beirath und Zustimmung seiner Brüder, der Kommendatoren zu Gardow und Nemerow, zu Braunschweig und Goslar und zu Zachan.³) Als einlösbares Pfand für dieses Geld giebt er dem
¹) Beckmann, Beschreibung des ritterlichen Johanniter-Ordens S. 200; v. Winterfeld, Gesch. des Ritterl. Ordens S. Johannis S. 774; Lisch in Jahrb. I, S. 24, Anm. 3; IX, S. 33; Herrlich, Die Ballei Brandenburg des Johanniter-Ordens S. 47 u. v. a. ²) Riedel, Cod. (A. XIX, 128), B. I, 418; Buchholz, Gesch. d. Churm. V, 14; Lucä, Fürstensaal 773; Mecklenb. Urk. B. VI, No. 3958; Höfer, Auswahl der ältesten Urk. deutscher Sprache 125. ³) Johanniter-Ordensgut, fast 3 Meilen von Stargard a. J.
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