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Die inneren Verhältnisse. 65

Nach längeren Verhandlungen kam 1318 die Vereinbarung zu Cremmen zwischen dem Markgrafen Waldemar und dem Johanniter-Orden zu Stande (vergl. weiter hinten). In derselben macht jener dem Orden Zugeständnisse und Versprechungen und zwar ihm in der Person des Statthalters des Visitators. Dafür bewilligt der Orden eine Gegenleistung durch die Zusage von 1200 Mark und die vorläufige Verpfändung mehrerer brandenburgischer Ortschaften. Diese geschieht durch den Bruder Paul, kraft der ihm verliehenen Gewalt, mit Zustimmung seiner Brüder der Komture von Gartow und Nemerow, von Braunschweig und Goslar und von Zachan.

Man sieht aus dieser Urkunde, das Kommendatorenwesen war bereits ausgebildet, ein Kommendator vertritt den Orden als Statthalter des Visitators deutscher Zunge. Dieser verhandelt und beschliesst, für wichtige Verpflichtungen des Ordens aber wird die Zustimmung von drei anderen Kommendatoren herangezogen. Das entlastet den Statthalter in gewissem Umfange und gewährt dem Empfänger, dem Markgrafen, eine Bürgschaft. Unter ihnen befindet sich aber nicht der zunächst in Betracht kommende, der des brandenburgischen Werben; dafür ist vertreten der von Mecklenburg, der von Pommern und der von Braunschweig, also zwei Kommendatoren der Nachbarländer, einer nicht einmal benachbart.1) Werben fehlte wahrscheinlich, weil es mit der Verpfändung nicht einverstanden war; es galt mithin, diese ohne dessen Zustimmung zu gewähren. Da sich nun der Orden als eine Genossenschaft ansah, so war nicht nöthig, für lokale Dinge den betreffenden Lokalkommendator heranzuziehen, sondern Johanniter-Würdenträger als solche, selbst auswärtige, genügten. Und demnach wurde gehandelt.

Als der päpstliche Executor Bischof Albert von Regensburg den Bann über Herzog Barnim von Pommern und seinen Anhang verhängte, und dieser sich nicht fügte, sandte er zur Durchführung des Mandates den Bruder Petrus, Priester, und den Bruder Ludwig, Diakonen der Kommende Mirow, die sich mit Reisebegleitung zu ihm begaben. Es ging ihnen schlecht, sie wurden beraubt und eingesperrt (Riedel VI, 18). Immerhin sieht man, wie Johanniterbrüder ausser Landes im Interesse des Ordens verwendet wurden; in diesem Falle werlesche (mecklenburgische) für Pommern.

Alle lokalen Dinge wurden durch den Vorstand des Stiftes, die wichtigeren gewöhnlich in Gemeinschaft mit den Brüdern desselben, also durch den Konvent erledigt, sei es, dass es sich um eine Schenkung, einen Kauf, einen Vergleich oder anderes handelte.

1) Freilich gehörte die Nachfolgerin der Kommende Braunschweig, die Kommende Supplingenburg, zur Ballei Brandenburg. v. Pflugk-Harttung, Johanniter-Orden. 5