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Templer- und Deutschorden-Würden. 37 an fünf Trägern nachweisen, freilich mit Befugnis für Alldeutschland. Gerade die Besitzungen der Templer wurden von den Johannitern übernommen. Die geistliche Seite der Kommendatoren war auch bei den Templern stark ausgebildet. Selbst ein Herzog führte die Bezeichnung „Bruder“. So z. B. „Otto dei gratia dux de Brunswich, frater domus milicie Templi Ierosolimitani necnon commendator curie Supplingeburg“.¹) Freilich brachte die Vornehmheit solcher Kommendatoren, die mehr nach den Einkünften, der Macht und dem Titel strebten, als nach den Pflichten des Amtes, mit sich, dass der Kommendator einen Subkommendator hielt, wie es z. B. eben dieser Herzog Otto für Supplingeburg gethan hat (1308). Der Templer-Orden hörte auf, bevor sich das Amt des Johanniter-Herrenmeisters ausgebildet hatte. Anders der Deutsch-Orden mit seinem Hochmeister und Landmeister, seinen Landkomthuren und Komthuren. Die Komthure entsprachen hier denen des Johanniter-Ordens, die Landkomthure ungefähr dem Herrenmeister, doch so, dass dieser sich dem Landmeister von Preussen näherte. Von den Landkomthuren interessirt uns am meisten der von Sachsen. Im zweiten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts war es Burchard von Winnigstede: „Broder Borchart, eyn lantkumendure in deme lande to Sassen“.²) Ihm folgte Theoderich Benzingerode „commendator generalis per Saxoniam“ (Schmidt, p. 85: 1323), während dieselbe Würde ein Jahrzehnt später Ludolf von Bodenrode als „provincialis terrae Saxoniae“ bekleidete.³) Man sieht, weder bei den Templern noch bei den Deutschrittern findet sich genau die gleiche Würde, wie die des Johanniter-Herrenmeisters, bei beiden aber etwas ganz Aehnliches und vor allem: bei beiden ein festes Amt, kein persönliches Mandat und keine Statthalterschaft. Diese Thatsachen, verbunden mit dem augenscheinlichem Bedürfnisse, konnten ihre Wirkung nicht verfehlen. ¹) Müllverstedt, Cod. Dipl. Alvensleben 1304 Juni 11, 1308 April 11 etc. ²) G. Schmidt, Urkb. d. Stadt Göttingen p. 74. ³) Schmidt, p. 111. Im folgenden Jahre: „Broder Ludolf van Bodenrode, eyn lantcumendure der Dideschen heren des landes to Sassen“, p. 113.