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34 Der Johanniter-Orden in Deutschland. 26; Riedel VI, 25), 1337 solcher von Gartow (M. U. B. IX, 84), also Kommendator einer Kommende, die an Wichtigkeit gegen Mirow zurücktrat, 1342 hiess er dann wieder Kommendator zu Gartow und Lychen in der Ukermark (Riedel XIII, 103). Im Jahre 1330 waren die Kommenden Ueberlingen und Bubicon in einer Hand vereinigt (Fürstenb. Urkb. V, 216) u. s. w.1) Die Häufung konnte sich auch auf andere wie nur die Kommendatorwürde erstrecken. Berthold von Henneberg, der Bruder des Statthalters und königlichen Berathers Berthold, wurde 1228 bezeichnet als Prior der Johanniterhäuser in Böhmen, Mähren, Polen und Oesterreich, Kommendator in Schleusingen und Küindorf und Decan zu Schmalkalden.2) Ein andermal nennt er sich ausser Prior und Kommendator von Schleusingen nebst Küindorf noch „und mehrerer anderer Häuser im Fränkischen“. Es wird sich hier um Johanniter-Besitzungen gehandelt haben, in denen die Kommendatorwürde noch nicht klar ausgebildet war. Der erste Herrenmeister Gebhard von Bortfelde behielt die Kommende Goslar und eine Oberleitung über die von Braunschweig. Zu der Zeit, wo Herman von Warberg schon als Statthalter des Grosspriors zeichnete, leitete er kurze Zeit daneben die Häuser von Werben und Nemerow (1341. Riedel VI, 28). Das Beispiel von Braunschweig zeigt in der Person Gebhards von Bortfelde eine Würdenhäufung zu Ungunsten des eigentlichen Kommendators, doch lässt sich eine solche sonst in der früheren Zeit nicht wieder nachweisen, und hier waltete der besondere Umstand ob, dass das Herrenmeisterthum noch jung und unfertig war. Auch die Einsetzung eines Advocatus, eines Beamten also für die eigentliche Güterverwaltung, konnte unter Umständen die Macht des Kommendators mindern3), oder wenn der Pfarrherr die Leitung der Kommende in die Hand bekam, wie es in Werben einmal der Fall gewesen zu sein scheint (hinten S. 57). Naturgemäss wirkte auch die territoriale Ausbildung auf die Stellung der Kommenden zu einander, die Zugehörigkeit zu verschiedenen Ländern konnte entfremden, die zu gleichen einander näher rücken. So bestand ein Gegensatz zwischen dem Brandenburgischen Werben und den Mecklenburgischen Kommenden Mirow und Nemerow, während 1) Vergl. auch die Kommendatorenliste, welche Stälin in der Arch. Zeitschr. VIII, 107 mittheilte. 2) Dienemann, Johanniter-Orden S. 64, 65. 3) Riedel VI, 19. Eine noch stärkere Minderung würde eingetreten sein, wenn zwei Kommendatoren neben einander wirkten, wofür Riedel VI, 17, einen Beweis zu bieten scheint. Dies beruht aber nur auf schlechter Wiedergabe des Textes. Im Originale heisst es: „commendatores eiusdem domus hospitalis in Werben et Rode“.