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aufgehoben, jedoch nachgehends wieder hergestellt worden. Von den absonderlich so genannten Gerichten Bodding und Lodding dieses orts ist oben I.R. XV. §. 64-71. umständlich gehandelt worden. Hier ist nur noch zu merken, daß laut alter protocolle des Magistrats das Gericht zu Werben vor dem Röbelischen Thor, nach Osten, Dalmaritz ehe dem gehalten worden: und daß dieses ein besonderes Gericht und von denen eins gewesen seyn, welche man unter freiem himmel gehalten. Vom Tangermündischen Hof- und Landgerichte wird ein gleiches vermuthet.
Die nachrichten aus dem Protocol von 1568 verhalten sich also:
1. Matthes Ludke in gehegter Dingbanck vorm Röbelischen Thor vor uns dem Rathe heute dato ein Erbreiß von seinen Kothhöfe zwischen Andres Goldbeck dem jüngern und Keiper Stedres Joffern 2c. Achim überreichet. Pax. Actum Mittwochs in den ausgehenden Ostern anno 68.
2. Matthes Bode von Bürgermeister Andresen Goldbecken dem eltern als einem erbichter in gehegter Dingbanck vorm Röbelischen Thore Hansen Kraben ein erbreiß von ein viertel landes zwischen gedachten Bürgermeister Andresen Goldbecken des eltern und Hansen Kraben ader belegen heute dato überreichet. Pax. Actum ut supra.
3. Noch eins von 1585. Mont. nach Kiliani haben verordnete Richter u. Schöppen der Stat Werben Barthols. Schulzen Rathverwandte der Stat Seehausen vorm Elbthore in gehegten Gericht auf des Edlen und gestrengen Dieterich von der Schulenburg der Altemmark beselig an den halben acker 2c. gerichtlich angewiesen 2c. Was für ein unterschied in ansehung der anzahl der Einwohner vor und nach dem großen krieg gewesen, lässet sich gar leicht abnehmen, daß von A. 1600 bis 1622 jährlich über 100 kinder, zuweilen 120, 130 laut Kirchenbuch, nachgehends und selbst bis ietzo jährlich zwischen 50 und 70 getaufet worden, ohngeacht die Stat wieder bebaut, und eine Kompanie reiterei darin gelegen ist. Die Hauptnahrung bestehet auf Ackerbau und Viehzucht, wie es denn alhier gute acker giebt. Jahrmärckte werden gehalten auf Laetare, Johannis und Michael, wobei die Stat zwar auch die freihei(t) von alten zeiten her