5. Der Schulzenhof in Berge.
Daß das Havelberger Domkapitel im Jahre 1544 an Arend Bismarck das Schulzengericht zu Berge als Lehns-Zinsgut verliehen, den Elbdeich behalten und auch die Ehefrau des Arend Bismarck in diese Belehnung mit eingeschlossen, wurde schon oben im 2. Abschnitt bemerkt. Aber schon früher hören wir von Arend Bismarck. Es war im Jahre 1515, als der zu Stendal wohnende Hans von Berge seinen dicht bei Berge gelegenen Hof zum Theen dem Tidecke Pletz und seiner ehelichen Hausfrau zu einem rechten Erbkaufe verkaufte. Nach Hans’ Tode übergab sein Sohn Achim den Hof zum Theen im Jahre 1529 demselben Tidecke Pletz vor Gericht mit einem freien Erbrecht. Als Richter fungierte bei dieser Uebergabe Arend Bismarck zu Berge; als Dingpflichtige waren zugegen Merten Fromme und Matthias Kater, ferner die Söhne des Arend vom Kruge, Friedrich Kannenberg, Arend Bismarck und der Räbeler Jürgen Belitz; wir werden weiter unten noch näheres über diesen gerichtlichen Akt hören. Hier interessieren uns die beiden Arend Bismarck aus Berge, von beiden der eine, doch wohl der Vater, der Richter, der andere, doch wohl der Sohn, einer von den Dingpflichtigen war. Zu diesem Kauf erteilte der Markgraf Joachim im Jahre 1557 die Zustimmung. Bei diesem Verkauf bzw. Kauf wurde dieselbe altehrwürdige Weise beachtet und befolgt, die wir schon in der Geschichte Rengerslages kennen gelernt haben, als der Seehäuser Bürger Jakob Quadfasel ¼ Landes in Rengerslage dem Propste des Adligen Klosters Heiligengrabe, Conrad Loß, verkaufte.
Auf dem Friedhofe des Dorfes Berge in der Südostecke stehen einige Meter von einander entfernt, zwei kleine Sandsteinkreuze; sie sind in „Stendaler Beiträge“, Band VI, Heft 1, S. 44, abgebildet. Diese Kreuze haben die Schauseite nach Nordwesten gerichtet. In dem Aufsatz a. a. O. von P. Pflanz, Die Sühnekreuze in der Altmark, werden die Kreuze folgendermaßen beschrieben: „Das eine ist 0,70 Mtr. hoch, 0,35 Mtr. breit, 0,16 Mtr. dick, in einfachster Form ohne irgendwelche Verzierung; es steht etwas schräg nach hinten geneigt neben dem Platz, wo die Pfarrerfamilien von Berge ihre Grabstelle haben. Das andere steht im Gebüsch in der Ecke zwischen Pfarrhaus und Kirchhofsmauer, ist 0,50 Mtr. hoch, 0,40 Mtr. breit, 0,25 Mtr. dick; das Kreuz ist wie aus einer niedrigen Säule herausgehauen, so daß seine Arme diese Säule seitwärts etwas überragen.“ Was haben diese beiden Kreuze zu bedeuten? Die geschäftige Sage gibt uns zuerst eine zwiefache Antwort auf diese Frage; sie erzählt: „Der Ritter hätte den Schulzenhof als Lehn vergeben, hätte ihn aber gern wiedergehabt. Der Hof vererbte sich indessen in männlicher Linie fort. Es blühten auf dem Schulzenhof zwei kräftige Söhne heran und der Vater, der Schulze, war noch kerngesund. Wenn alles mit rechten Dingen zuging, konnte des Ritters Wunsch nicht in Erfüllung gehen. So versuchte er es auf böse, gewaltige, listige Weise. Er hetzte den jüngeren Sohn auf: „Du bist der jüngere, — bist du darum schlechter als dein Bruder? Sollst du deswegen enterbt werden und deines Bruders Knecht sein?“ Und zu dem älteren Sohne sprach der Ritter: „Du wirst doch nicht so habgierig sein und den Hof beanspruchen, nur, weil du älter bist?“ So überredete er sie schließlich, ein Gottesurteil darüber entscheiden zu lassen: „Hier sind zwei Reiterpistolen“, sagte der Ritter, „mit denen bringt ihr eure Sache zu Ende. Ich werde nur eine Pistole laden. Ihr seht, daß sie völlig gleich sind; die geladene ist nicht zu erkennen; dann verlost ihr die Pistolen und einer schießt auf den andern. So mag Gott selbst entscheiden, wer den Hof und das Lehn haben soll.“ So sprach der arglistige Ritter und betörte die Herzen der unerfahrenen Jünglinge. Auf dem Kirchhof stellten sie sich auf. Ein Zuruf, ein Knall, und beide Jünglinge stürzten tödlich getroffen nieder. Der Ritter hatte beide Pistolen geladen. Nun hatte der Schulze keine männlichen Erben mehr; bei seinem Tode mußte der Schulzenhof als erledigtes Lehn an den Ritter zurückfallen. Dieser aber konnte die Zeit nicht erwarten. Wenige Monate darauf fand man den Schulzen in seinem Zimmer erschossen. Der Ritter soll von seiner Burg aus über den Kirchhof und die Straße hinweg den tödlichen Schuß getan haben und zwar mit einer Windbüchse, so daß ihn niemand anklagen konnte.
Eine andere Sage finden wir bei Steinhardt, Ueber die Altmark, Teil II, S. 71: „Auf dem Kirchhof sieht man noch einen Leichenstein mit der Figur eines über der Tür lehnenden Bauers und der Umschrift „... ist ... erschossen worden“. Die übrigen Buchstaben sind entweder vom Zahn der Zeit oder vorsätzlich vertilgt worden.“ Die mündliche Sage hierüber ist folgende: „Der General von Kannenberg ließ den Schulzen von Berge zu sich rufen; dieser ließ ihm wieder sagen, der Herr General habe es eben nicht weiter zu ihm nach Berge, als er nach Iden, er möchte kommen. Er kam auch. Gerade lehnte der Schulze über der Tür. Der General nahm die Pistole und zerschmetterte ihm die Hirnschale. Die Erben des Hofes gerieten in Streit. Da sie Soldaten gewesen waren, so griffen sie, vermutlich auf Zureden des Generals, der die ultima ratio regum allen anderen Rechtmitteln vorzog, zu den Waffen und erschossen sich auf der Stelle; es waren Brüder, und da sie dem General, wenigstens der jüngere, eine Summe Geldes schuldig waren, so nahm er dafür den Hof in Besitz. Zum Andenken dieses doppelten Brudermordes steht noch vor dem Dorfe ein steinernes Kreuz." Soweit die Sagen. Was ist Wahrheit, was Dichtung? Wenn Steinhardt schreibt, daß das eine steinerne Kreuz vor dem Dorfe stünde, so wird er damit recht haben; es ist erst später an seinen heutigen Ort auf den Friedhof gesetzt worden. Der andere Stein wird dort als Leichenstein des Bauern von Anfang an gestanden haben; man hat die beiden Steine zu einander gesetzt, weil sie beide von Mord reden. Daß davon auch jener Stein redet, der vor dem Dorfe ursprünglich gestanden, kann mit allem Grunde angenommen werden, denn solche Steinkreuze wurden an der Stelle eines Unfalls, eines Mordes oder Totschlages, oft an alten Landstraßen, früher allgemein errichtet; sie bilden so ein Gegenstück zu den im Süden allverbreiteten Marterln. Aus alten Urkunden geht hervor, daß der Totschläger oft zur Buße ein Kreuz an der Stelle der Tat aufrichten mußte. In Mecklenburg berichten die Denksteine bei Lütten-Klein in der Nähe von Warnemünde, der Stein von Wolfen bei Bötzow, der Stein im Ostgiebel des Rostocker Ober-Landesgerichtsgebäudes von Mordtaten. Sollte nicht auch das zweifache Steinkreuz in Berge von solcher grausigen Tat berichten? Sollten nicht die beiden Sagen darin recht haben?
Näheres über die beschädigte oben mitgeteilte Inschrift des einen Steines: „... ist ... erschossen worden“ erfahren wir aus einer Notiz des Generalkirchenvisitationsbescheides vom Jahre 1600: „Die Gotteshausleute: Karl Krüger, Arend Rule; der Schulze, ist von Asmus von Kannenberg erschossen“. Demnach muß der Mord gegen Ende des 16. Jahrhunderts stattgefunden haben. Demnach hat Asmus von Kannenberg, der aus dem nahen Kannenberg stammte, den Schulzen von Berge erschossen. Dieser Schulze aber wird derselbe Arend Bismarck gewesen sein, dem im Jahre 1544 das Havelberger Domkapitel das Schulzengericht zu Berge als Lehns-Zinsgut verlieh. Auffallend ist der Vorname des Mörders, Asmus, ich kenne ihn aus der Geschichte seines Geschlechtes sonst nicht. Erfreulich ist’s doch, daß der gefeierte berühmte General Christoph von Kannenberg nichts mit diesem Morde zu tun hat; freilich war er ein gefürchteter Mann, der mit den Bauern in dieser Gegend viele Streitigkeiten gehabt hat. Darum mag die Sage ihn auch mit den Mordkreuzen in Verbindung gebracht haben. Nach der verschiedenen Gestaltung der Steine müßte man annehmen, daß sie von zwei ganz verschiedenen Ereignissen traurige Kunde geben. Und doch! Wenn Steinhardt mit seiner obigen Behauptung recht hat, daß der 1. Stein ursprünglich vor dem Dorf gestanden und erst später an seinen jetzigen Ort gesetzt, und daß der 2. Stein an seinem ursprünglichen Ort ein Grabstein des ermordeten Dorfschulzen ist, so kann man mit gutem Grunde annehmen, daß beide Steine von demselben Ereignis Kunde geben, daß der Bauer an der ursprünglichen Stelle des 1. Kreuzes ermordet, daß der Ermordete an der Stelle des 2. Kreuzes auf dem Friedhof beerdigt, und daß gerade um dieses Zusammenhanges willen der erste Stein später neben den zweiten gesetzt worden ist. Ob es sich bei dem traurigen Ereignis wirklich um den Erb-Schulzenhof gehandelt hat, ist bisher nicht festgestellt. Es können ebensogut persönliche Differenzen gewesen sein. Man möchte einem Mitgliede eines damals angesehenen ritterlichen Geschlechts nicht solche gemeine, habsüchtige, entsetzliche, lügnerische Tat zutrauen, noch dazu in einer Zeit, in der durch die Reformation neues religiöses eben überall in dem Volke erstanden war. Der Wahrheit entsprechen wird das Wort, das so recht deutlich das Selbstbewußtsein des freien, wohlhabenden Bauern, Schulzen, Dorfrichters Arend Bismarck erkennen läßt, der General habe es eben nicht weiter zu ihm nach Berge, als er nach Iden; er möge kommen. Möchten diese steinernen Zeugen auf dem Friedhofe zu Berge alle, die sie sehen, mahnen, so weit an ihnen ist, mit allen Frieden zu halten, Haß, Zorn, Neid, Rachsucht und alle anderen bösen Leidenschaften und Begierden zu überwinden!
Nun hören wir erst aus dem Jahre 1692 etwas wieder über den Schulzenhof in Berge. Eine Urkunde berichtet uns über die Aufteilung des Hofes. Diese Urkunde ist so wichtig, daß wir sie mit Auslassung einiger unwichtigen Stellen wörtlich mitteilen:
„Zu wissen, nachdem der Schulzenhof zu Berge mit den dazu gehörigen Hufen nicht allein bereits zum guten Teil von dem Elbstrom weggerissen und sonst eingedeicht, sondern auch vor jetzt mit einem gar schlimmen Schaardeich behaftet ist, welcher nicht anders als mit zusammengesetzter Macht im Stande erhalten und nach den erfolgenden Ordinar-Anbotten gebaut werden kann, wohingegen die sämtlichen Kossaten zu Berge, als welche bei ihren Stellen nicht oder fast wenig an Lande und insonderheit gar keine Weide für ihr Vieh haben, sich erboten, solche Anbotte an dem Deiche von einer Zeit zur anderen unsträflich zu verfertigen und denselben ohne einigen Fehler in esse zu erhalten. Daher auch den Gut- und Gerichtsherrn, Herrn Friedrich Wilhelm von Kannenberg, Thumprobsten und Canonicum der Hohen- und Collegiat-Stifter S. S. Mauritii und Bonifacii zu Halberstadt, auch Erbmarschall des Fürstentums Minden, inständig ersuchet, ihnen solchen Hof nebst den übrigen Ländereien erb- und eigentümlich zu ihren Kossatenstellen zu überlassen, wofür sie ihm hinwieder eine Ergötzlichkeit zuwenden wollten. So ist deren Ansuchen endlich stattgegeben, und wiewohl ihm der Herr von Kannenberg zuförderst die Wohnstelle dieses Hofes samt den darauf stehenden Gebäuden und zugehörigen Gärten in seiner freien Disposition reserviert, um nach Belieben eigentümliche Besitzer darauf zu nehmen und das Schulzenamt davon versehen zu lassen, so hat derselbe alle übrigen Zubehörungen an Aeckern und Wiesen, sie haben Namen, wie sie wollen, nichts davon ausgelassen, obbemeldeten Kossaten, namentlich August Witthusen, Hans Brandt, Johann Engelmann, Johann Sitaß, Meinhard Hisken, Gorges Schlusen, Johann Schliekern, dem Besitzer der Krug- und der nächst dabei liegenden Stelle, wo itzo des Krügers Scheune stehet, Daniel Voßen, Dietrich Friedrichsen, Jochim Rößeler, Hans Witthusen, Hans Polkauen und dem künftigen Besitzer einer noch wüsten, bei Daniel Vossen belegenen Stelle sowohl auch denselben, welche den Schulzenhof bewohnen und hiernächst erblich darauf angenommen werden, zu ihrem beständigen Eigentum verkauft und übergeben, dieselben pertinentia unter sich zu verteilen oder sonst ihres Gefallens zu gebrauchen, auch erb- und eigentümlich vor sich und ihre Nachkommen, die künftigen Einhaber ihrer Kossatenstellen zu besitzen, wobei doch gleichwohl dieses in Acht zu nehmen, daß, weil diejenigen Kossaten, welche an der Seite, da der Krug belegen ist, wohnen, gar keine Wurthen hinter ihren Stellen haben, wie die gegenüberwohnenden, jene ersteren von diesen pertinenzien hinter ihren Stellen so viel, daß sie auch Wurthen bekommen und den anderen darunter gleich werden, vorabnehmen, auch dahingegen in gehöriger proportion etwas zu der Summe, davon hiernächst Meldung geschieht, vorauszahlen sollen."
Die Kossaten versprechen nun ihrerseits, die Deiche zu bauen und zu bessern, Gräben, Wege und Stege instand zu halten, die Kontribution und andere öffentliche Lasten zu tragen, dem Pfarrer und Küster, ingleichen zu Kirchen-, Pfarr- und Küstereigebäuden die Gebühr abzustatten, das Lagergeld pro Quota zu entrichten und dem Herrn von Kannenberg 500 Taler an barem Gelde, mit 150 Taler Angeld, zu erlegen. Hingegen sollen sie sonst mit Diensten, Pächten, Zehnten und dergleichen nicht belästigt werden.
„Im übrigen müssen diese Kossaten sich, gleich den anderen da herumwohnenden Untertanen, mit ihrem Mahlen zu der Kannenbergischen Mühle halten und außer ihren Kossatenhöfen wegen des Schulzenhofes zu hochzeitlichen Ausrichtungen der Obrigkeit und ihrer Kinder dem Landesgebrauche nach einer vollen Ackermanns Portion als 6 Scheffel Hafer, 2 Taler an Gelde, 6 Hühner, 2 Gänse und 60 Eier, ingleichen zu den Malefiz-Prozessen eines Ackermanns Ratam aufbringen. Damit auch der Herr von Kannenberg wegen seines gebührenden Annehmergeldes von diesem Hofe keinen Abgang leide, ist nicht mehr als billig, daß das Annehmergeld der Kossaten nach Proportion erhöht werde und sollen sie demnach hinfüro bei begebenden Veränderungen je 4 Taler, wenn aber ein Sohn dem Vater succediert, derselbe nur die Hälfte davon entrichten.“