5. Zuwendungen im geistlichen Besitz.

Im Jahre 1188 hatten die Enkel Albrechts des Bären, der regierende Markgraf Otto II. und sein Bruder Heinrich von Gardelegen, in ihrer Burg Stendal ein Domstift mit einem Propst, einem Dechanten und zehn anderen Domherren gegründet, welches von vornherein unmittelbar unter dem Papste stand. Dieses Stift empfing entweder gleich bei der Gründung oder etwas später die Patronate über 17 Kirchen, darunter auch über die Kirche zu Rengerslage, sowie ganz bedeutende Besitzungen in den verschiedensten altmärkischen Dörfern, darunter auch in Rengerslage 6 Morgen und ¾ Landes. 1207 bestätigte Papst Innozenz III., 1209 Markgraf Albrecht dem Stendaler Domstift auch diese Rengerslager Besitzungen. Noch einmal hören wir von Stiftungen an das Domstift. 1513 nahm es die dem Altar S. Barbarae gemachte Schenkung mehrerer Schuldbriefe aus dem Nachlasse des Vikars Stephan Calve an.

Interessant ist eine Urkunde von 1306. Nach dieser Urkunde begründete der Stendaler Rat eine Stiftung in der Jakobikirche: Johannes, ehemaliger Pfarrer in Rengerslage, übergibt dem Rate 20 Mark brandenb. Silbers, wovon 2 Talente jährlich zu seinem Altar in der genannten Kirche zinslich gelangen sollen. Wir erfahren, daß R. schon damals einen eigenen Pfarrer gehabt.

1482 verkaufte der Seehäuser Bürger Jakob Quatfasel seinen Acker von ¼ Hufe, 10½ Ruten breit, zwischen der „Uchtewässerung“ und dem Rengerslager Wege auf Rengerslager Feldflur gelegen, an den Propst des Prignitzer Nonnenklosters Heiligengrabe namens Konrad Voß; nach dessen Tode sollte der Kaufgegenstand ans Kloster fallen. Der kaiserliche Notar Andreas Hasse, Geistlicher der Halberstädter Diözese, war bei dem im Hause des Bauern Stephan Cone abgeschlossenen Kaufe anwesend. Ferner waren zugegen der damalige Schulze Stephan Hoppesack, der Geistliche Henning Pletz als Beisitzer und die Rengerslager Bauern Kone Konen, Klaus Ghiese, Michael Rudau, Klaus Dames und Heine Witte sowie zwei Werbener Bürger, nämlich Detert Morner und Hans Pletz. Wenn nun jemand eigentümliche Besitzungen, überhaupt liegende Gründe schenk- oder leihweise einem anderen übergab und dieselben vor den versammelten Bauern dem Dorfrichter überantwortete, so legte letzterer seinen Schöppen die Frage vor, welchen Anspruch Richter und Bauern auf das Reis, das Sinnbild des verkauften Landes, zu machen hätten. Er erhielt darauf die Antwort: „Orloff und Winkop“. Dies waren Abgaben, jede in 6 Pf. bestehend, die der Richter dann sogleich einzog, jene für sich von dem, der das Reis übergeben wollte, diese, ein Trinkgeld für die Bauern, von dem Empfänger. Erst hiernach übergab der Richter das Reis dem, dem es zugedacht war. Als nun der oben genannte Propst das Reis vor dem Schulzen in R. übernahm, mußte er diesem 3 Schill. 3 Pf. für den „Frieden“ (Ausfertigung des Erkenntnisses), den dingpflichtigen Rengerslager Bauern aber eine Tonne Bier geben. Aus dieser Urkunde erfahren wir zunächst den Namen eines zweiten Rengerslager Pfarrers Henning Plätz, der doch gewiß aus der hervorragenden Werbener Familie gleichen Namens stammte; aus dieser Urkunde aber lernen wir die ganze Art kennen, in welcher damals solche Verkäufe von Land unter unseren Vorfahren getätigt wurden.

Aus dem Jahre 1502 hören wir noch von einer Veräußerung: Hans Buchholz, des verstorbenen Ghiesen Sohn, veräußerte für den Altar Simons und Judae in der Stendaler Marienkirche dem Bethmann Casteel, dem Vikar dieses Altars, 1 Mark jährlicher Rente über den Hof, den Jürgen Wilmer zu R. bewirtschaftete. 1509 erfahren wir, daß derselbe den Vikaren wiederverkäuflich verkauft hat die jährliche Hebung von 2½ Mark über den Hof, den Lambrecht Wacker zu R. bewohnte.

Noch erwähnen wir, daß um 1540 Arend Storbeck in R. an die Vikarei Trium Regum im Katharinenkloster zu Stendal 3 Gulden jährlich zu zahlen und zu den Einkünften der Vikarie am Stendaler Dom jährlich 1 Mark zu entrichten hatte.

Aus dem Lehnbriefe derer von Jagow vom Jahr 1571 erfahren wir, daß der Hof vom Höck mit den Gerichten und allem Zubehör der Vikarei des „Heiligen Kreuz-Altars“ vereignet sei. Sollte dieser Altar der Hauptaltar der Kirche gewesen sein oder ein Nebenaltar? Der Lehnbrief stammt aus einer Zeit, in der auch in R. schon die Reformation eingezogen war, in der also kein derartiger Altar mehr in der Kirche vorhanden gewesen sein wird. Die Bestimmung in dem Lehnbrief wird also noch aus älterer Zeit herübergenommen sein.