4. Anderer ritterlicher Besitz in Rengerslage.

Außer den von Rengerslage hatten die von Flessow, von Jagow und von Meseberg Besitz in unserm Dorfe. Die ersteren hatten wohl nur vorübergehend hier Besitz, denn nur einmal wird ein von Flessow in R. genannt und zwar in einer Urkunde vom Kloster Neuendorf aus dem Jahre 1460. Dieses Geschlecht, das sich nach dem bekannten Dorfe nannte, trat erst im 14. Jahrh. urkundlich auf und erlosch schon wieder in der 1. Hälfte des 16. Jahrh. Eine besondere Stellung nimmt dieses Geschlecht in der altmärkischen Wappenkunde insofern ein, als sein Wappenschild sonst nicht in der Altmark vorkommt. Das einzige bekannte mittelalterliche Siegel der Familie ist das des Wichard von Flessow, des Sohnes Ludolfs, auf Rengerslage, an der genannten Urkunde; der Schild zeigt zwei mit dem Rücken gegeneinander gekehrte Angelhaken. Eine ähnliche Figur in der Dreizahl bald nebeneinander, bald 2:1 gestellt, enthält der Schild der ruppinschen von Munten.

Auch die von Jagow hatten hier in R. Rechte und Einnahmen; sie hatten das Straßengericht auf dem Wege vom Hofe des Hans von Gehr bis zum Hofe zum Höck und von diesem bis nach Claus Wilmars Hofe zu Wasmerslage, ferner das höchste und niedrigste Gericht über den Hof und die Hufen des Hans von Gehr, von dem sie eine Mark jährlich zu einem Lehnpferde und ein Rauchhuhn, d. h. ein ausgewachsenes Huhn, empfingen. Dr. Storbeck a. a. O. fügt hinzu: „Am 3. Februar 1663 verkaufte Gebhard von Jagow auf Uchtenhagen dem General Christoph von Kannenberg die Gerechtigkeit über diesen Hof, den vor dem 30jährigen Kriege Bartholomaeus Quast bewirtschaftete, der aber 1663 noch wüst lag.“ 1686 finden wir auf diesem Hofe Franz Taubmann, dann bis ins 19. Jahrh. hinein die Familie Bielefeld.

Ueber das Straßengericht seien noch einige Worte gestattet. Nach damaligem Rechte gehörten alle Wege sowie Straßen in den Dörfern dem Landesherrn; sie wurden jedoch häufig zu Rittergütern geschlagen und damit Edlen zu Lehn gegeben oder an geistliche Stifter und an Städte vereignet, hier in R. in der angeführten Ausdehnung an die von Jagow.

Immer wieder begegnen wir den Bezeichnungen „höchstes und niederstes Gericht“. Unter dem höchsten Gericht verstand man die Gerichtsgewalt bis zur Bestrafung von Verbrechen mit dem Verlust von Gliedern oder des Hauptes; es stand zunächst dem Landesherrn zu, der es oft durch Landrichter oder Vögte in seinem Namen ausüben ließ; allmählich aber kam es an markgräfliche Lehnsleute des Adels oder des Bürgerstandes. 1375 befanden sich die Markgrafen nur noch in einigen Dörfern im Besitz dieses Gerichts. Zu den Einkünften dieses Gerichts gehörten die zwei Drittteile der Gerichtseinnahme des Dorfschulzen, der im Dorfe das niederste Gericht ausübte und so immer lehnsabhängig von dem Inhaber des ersteren war.

Das Dorfgericht war am meisten auf die Erhaltung der Ordnung in den dörflichen Verhältnissen angewiesen; Sorge für die Erhaltung des Gemeindegutes der Dorfschaft, Aufsicht über die Grenzen der bäuerlichen Grundstücke, Errichtung von Verträgen und Erbverzichten unter den Bauern, Uebergabe aller im Dorfe oder dessen Feldmark befindlichen liegenden Gründe, — das alles gehörte vor dieses Gericht. Ursprünglich waren auch die Dorfrichter landesherrliche Beamte, die auch von dem Landesherrn oder seinem Beamten die Belehnung mit ihrem Amte empfingen. Erst im Laufe der Zeit trat das oben geschilderte Verhältnis zu den markgräflichen Lehnsmännern, die Inhaber der höchsten Gerichtsbarkeit waren, ein. Was die Markgrafen in der Altmark noch an Landgerichtsbarkeit besaßen, ward hier mit der Zeit zur Ausübung auf einem Landgericht verbunden, das zu Tangermünde seinen Sitz hatte.

Nun aber noch einige Worte über das Rogkhuhn, Rauchhuhn. Das Garten- oder Grabeland, das nicht mit dem Pfluge, sondern mit dem Spaten bearbeitet wurde, nannte man Kamp oder Worth, und von einem solchen Kamp pflegte als Abgabe nicht der wirkliche Zehnt der Erzeugnisse, sondern ein Huhn, Rauchhuhn, d. i. rauhes, befiedertes, also ausgewachsenes Huhn entrichtet zu werden. Als Zubehör zu Burgen finden wir öfter ganze Dörfer mit der Bezeichnung „Hühnerdörfer“; bei ihren Häusern befand sich nur etwas Garten- oder Grabeland, von welchem jene Abgabe an die Burg geleistet werden mußte. Am bekanntesten ist uns das an der Burg Tangermünde gelegene Hühnerdorf.

Doch von einem anderen ritterlichen Besitz in Rengerslage gibt uns die Geschichte Kunde. Im Jahre 1684 besaß Caspar Heinrich von Meseberg auf Meseberg 3 Hufen in letzterem Dorfe und 2 Hufen nebst den Gerichten und Pächten in Rengerslage. Aus dem Extract aus den Altm. Rev.-Protokollis vom Jahre 1686 ersehen wir, schreibt Dr. Storbeck a. a. O., daß es sich um den Hof handelt, den die Familie Storbeck bewirtschaftete, denn es heißt dort „gehöret dem von Meseberg zu“.