3. Die von Osterholz in Polkritz.

Daß die von Osterholz über den Hof bei der Kirche zu Polkritz Gericht, Dienst und 3 Vierdinge Pfennige hatten, wurde schon oben bemerkt; sie hatten aber auch über das Dorf Polkritz höchstes und niederstes Gericht und Dienst. Darum hatten sie auch das Recht, den Gemeindeschulzen zu ernennen. Es liegt ein Brief vom 21. Januar 1567 vor, in welchem Christoffer von Osterholz zu Osterholz Erbgesessen den Kersten Meyer zu Polkritz zum Gemeindeschulzen ernennt; der Brief ist so interessant, daß wir ihn mit veränderter Rechtschreibung wörtlich mitteilen:

„Ich Christoffer von Osterholz zu Osterholz Erbsessen gebe hiermit zu erkennen einem Jeden, wes Standes, Würden oder Condition die sein, so in meinem Gericht zu Polkritz kommen, Erbe zu fordern und zu nehmen: Daß ich den bescheidenen Kersten Meyer, etwan Bauersmann daselbst zu Polkritz, zu einem gemeinen Schultzen derselben Gemeinde erwählet, geordnet und gesetzt, ihm auch hierin als in der besten Maß, Form und Weise das Gericht zu verwalten Befehl getan. Befehle und gebiete auch ihm in Kraft dieses Briefes, daß ein Jeder, so in meinem Gericht Erbe nehmen will, des angeerbten Gutes keineswegs sich anmaßen soll, er sei denn erst u. zw. durch gemeldeten meinen Schulzen daran gewiesen; dafür dann ein jeder Erbnehmer, er sei auch gleich fremd oder einheimisch, dem Schulzen geben soll 3 Schilling stend. Währung. Darnach wenn solche Teilung des Erbes und Gutes geschehen, soll ein Jeder für eine jegliche Mark Geldes oder einer Mark wert geben zu Abschoß nach Gewohnheit und hergebrachtem alten Gebrauch 4 Groschen und ferner nach gegebenem Abschoß, so einer ein Einwohner daselbst ist, soll er geben in der Bauerschaft 3 Schilling (?), ein Fremder aber 12 Groschen. Und wenn solches Alles nach Gewohnheit dieses Landes, wie oben gemeldet, erlegt und gegeben ist, dann und nicht eher mag ein Jeder sein angefallenes Erbgut zu sich nehmen und seines Gefallens dasselbe gebrauchen. Gebe derowegen vielgemeldeten Schulzen hiermit für mich, meine Erben und Nachkommen solches Alles zur Erforderung der Gerechtigkeit mit Fleiß und Ernst zu beschaffen, vollkommene Macht und Gewalt, als ob ich selber gegenwärtig vorhanden wäre. Des zur Urkunde steter fester und unwiderruflicher Haltung habe ich für mich, meine Erben und Nachkommen mein angeborenes Petschaft zu Ende aufs Spatium dieses Briefes tun drücken. Geschehen im Jahre nach Christi Geburt Eintausendfünfhundert und der Minderzahl siebenundsechzig. Mittwoch nach Conversionis Pauli.“Wie die Woldeckes, so ließen es auch die Osterholz nicht an frommen Stiftungen fehlen. Schon aus dem Jahre 1411 und dann aus dem Jahre 1535 wird uns in den Akten des Osterholzer Archives darüber berichtet: „Am Andreastage 1411 verkauft Hans von Osterholz dem Gotteshaus und dem Küster zu Polkritz einen Morgen Wiese, der zwischen Hans Katers Land und der Landstraße neben dem von Osterholz durch die Wische gehenden Graben liegt, für fünftehalbe Mark stend., welche gute Leute dazu gegeben haben. Von der Pacht soll das Gotteshaus 10 Schilling und der Küster 8 Schilling haben jährlicher Rente und die Gotteshausleute sollen dafür halten das ewige Licht vor „godes lycham“ (das ewige Licht vor dem Crucifixus), der Küster soll dafür alle Abend läuten zu Ehren „Unsrer Lieben Frau“ Ave Maria mit der großen Glocke. Hans v. Osterholz behält sich das Recht des Wiederkaufs vor.“ 1535 am Martinstage verkauft Albrecht v. Osterholz zu Osterholz Erbsessen wiederkäuflich dem Rat der Stadt Werben als Patron und dem Kommendisten der Kommende Sancti Antonii „auf dem Altar corporis Christi in der Werbener Pfarrkirche fundiert“, von seinem Hof drei Mark jährlichen Zins für 60 Mark Hauptsumme. Der Verkäufer will die 3 Gulden dem Kommendisten jährlich am Martinstage in Werben zahlen.

Die Nachfolger derer von Osterholz waren, wie oben berichtet, die von Uechteritz, von Pieverling, von Werdeck; sie folgten in Polkritz in dem Besitz der Gerechtigkeiten und Hebungen nach, wie sie einst die von Woldeck besessen.