Das Bot- und Loddingsgericht.
Die von Albrecht dem Bär und seinen Nachfolgern herbeigerufenen Kolonisten und ihre Nachfahren in der Wische hatten vor allem die Aufgabe, die Deiche der Elbe zu erhalten. Aus ihrer Heimat hatten sie ein ihnen eigentümliches Gericht mitgebracht, das Bot- und Lodding. Das Botding war, wie der Name besagt, ein außerordentliches, gebotenes Gericht, das aber mit der Zeit nicht mehr besonders berufen und abgehalten ward, sondern regelmäßig an festgesetzten Terminen stattfand, nämlich in Werben am Mittwoch nach Michaelis und am Mittwoch nach Simonis und Judae. Wer es zu besuchen das Recht und die Pflicht hatte, war von allem anderen Gerichtszwange frei und durfte vor kein Landgericht weiter gezogen werden. Wie in Werben, so tagte es auch in Seehausen, zu dessen Landgerichte Neukirchen gehörte. Zu diesem Gerichte mußten alle Gerichtspflichtigen sowohl aus der Stadt Werben wie auch aus der umliegenden Gegend, ebenso wie die aus Seehausen und Umgegend, sich in Werben bzw. Seehausen ohne weiteres einfinden und warten, ob sie nicht „belangt“ werden würden. Die nicht erschienenen Personen wurden in Strafe genommen. So fanden sich zu diesen Gerichtsverhandlungen fortdauernd gegen 500 und mehr Personen, Männer, Frauen, Knechte, Mägde, die, zum größten Teil wenigstens, von ihren Erwerbsgeschäften ferngehalten wurden. Daß es dabei oft sehr stürmisch herging, läßt sich denken. Wahrscheinlich führten zuerst dabei die Landesherren selbst den Vorsitz, den sie nachher ihren Vögten und zuletzt den Hof- und Landrichtern überließen. Zu ihrer Unterstützung waren ein Protonotar, ein Fiskal und zwei Ausrichter zugegen. Den streitenden Parteien stand es frei, ihre Klagen selbst vorzutragen oder sich der dazu bestimmten Advokaten zu bedienen. Alle standen unter dem Landeshauptmann, an den man appellieren konnte. Wir wollen uns einmal den Verlauf einer solchen Gerichtsverhandlung vergegenwärtigen. Nachdem der Vorsitzende das Gericht mit einer kleinen Ansprache eröffnet hatte, richtete er folgende Fragen an die Versammlung: „Ich frage Euch, ob es so fort am Tage, daß man Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Brandenburg Gerichte mag hegen?“ Der älteste von den Bot- und Loddingpflichtigen vom Adel oder einer von den Ratmännern antwortete: „Sofern jemand von Sr. Kurfürstl. Durchlaucht die Macht hat, ist es wohl so weit am Tage, daß das Gericht gehegt werde." Darauf fragte der Vorsitzende: „Ich frage Euch, Richter von . . ., wie vielmal man das Gericht hegen müsse?" Der Richter oder Schulze antwortete: „Dreimal als Recht ist." Vorsitzender: „Ich frage Euch, Richter von . . ., was in den Gerichten müsse geboten und verboten werden?" Der Richter: „Recht gebieten und Unrecht verbieten, und daß keiner dem andern ins Wort falle, es sei denn mit Genehmhaltung des Herrn Richters." Hofrichter: „Ich gebiete also Recht und verbiete Unrecht und soll niemand dem andern ins Wort fallen, es sei denn mit Genehmhaltung des Gerichts." Alsdann las der Protonotarius alle diejenigen ab, die zu dem Gerichte gehörten, und fragte: „Richter von . . ., ist etwas geschehen?" War nichts vorgefallen, so antwortete er: „Nein." Was anzugeben war, würde vorgetragen; leichtere Vergehungen wurden sogleich abgemacht, wichtige aber dem Fiskal übergeben. Wenn ein Richter oder Schulze ausblieb, so würde er ohne weitere Umstände zu einer Geldstrafe von 4 Tlr. 12 Gr. verurteilt; ein anderer erlegte nur die kleine Strafe von 12 Gr. Wenn diese Sachen abgetan waren, begannen die Einschuldigungen. Fand sich ein Gläubiger, so trat er auf, deponierte 2 Gr. und sagte: „Ich schuldige N. N. an um 10 Taler", wobei zugleich bemerkt würde, ob die Schuld bar sei oder in Naturalien bestehe. Der Schuldner wurde dann von dem nahe bei dem Tische stehenden Gerichtsdiener und von dem draußen wartenden Landreiter vorgefordert. War er nicht da, nachdem er zweimal aufgerufen worden, verfiel er sogleich in die Strafe der kleinen Wette (12 Groschen). Er wurde vom Landreiter herbeigeholt oder es ihm aufgegeben, vor dem Lodding zu erscheinen, binnen welcher Zeit dem Kläger sein Recht widerfahren mußte. Erschien er und gestand die Schuld, so würde ihm ein Termin gesetzt, nach dessen Verlauf sogleich die Exekution verfügt wurde. Leugnete er die Schuld oder hatte er Einwendungen dagegen, so wurde sie angehört und vom Hofrichter entweder auf der Stelle entschieden oder bis zum Lodding (S. Gallen) ausgesetzt. Bis dahin mußte aber alles zur Sache Gehörige im Reinen sein.
Nach den Einschuldigungen gingen die Verhöre an, die von beiden Advokaten vorgetragen wurden. War die Sache nur kleinem Belang, so wurde sogleich zum Spruch geschritten; war sie verworrener und weitläufiger, so wurde sie vor dem Hofgerichte weiter fortgesetzt.
Beim Lodding, welches 4 Wochen nachher gehalten wurde, fand dieselbe Methode statt, nur wurde alles, wenn irgend möglich, sogleich abgemacht. Da bei diesem Gericht schnell gearbeitet wurde, kann man daraus schließen, daß oft an einem Tage 50 bis 60 Prozesse vorgetragen, untersucht und geschlichtet wurden. Erst im Jahre 1747 wurde dieses eigentümliche Gericht auf wiederholtes Ansuchen des Magistrates in Werben abgestellt. Das Ende desselben war wenig erquicklich und rühmlich. Ein Ratsprotokoll vom 6. Oktober 1746 berichtet darüber das Folgende: „Der Rat berichtet, daß gestern als am 5. h. m. von dem Herrn Hof- und Obergerichtsrat Hermes das sogen. Botdingsgericht allhier gehalten worden. Es fand sich derselbe mit den zwei Advocatis Melchior und Andreä nebst zwei Landreutern schon am 4. abends ein und waren wie die Apostel ohne Beutel und Geld auf gute Hoffnung ausgereiset. Die Ausbeute ist aber schlecht ausgefallen, indem nicht mehr als 1 Tlr. 4 Gr. überhaupt an Sporteln eingenommen, da nicht mehr als 8 Einschuldigungen vorgefallen. Indessen haben an 300 Hauswirte vergeblich aufwarten und sich von ihrer Arbeit versäumen müssen. In dem Speisequartier waren 4 Tlr. 6 Gr. verzehrt, welche Kosten sonst der Botdingspräsident bezahlet hat. Der Herr Hofrat versicherte den beiden Advokaten, wie er solche Defrairungskosten berichtiget hätte und machte sie mit den eingehobenen Sporteln schon am 6. h. m. nachmittags wieder auf den Weg. Wie nun des andern Tages die beiden Herren Advokaten nachreisen wollen, forderte der Wirt die Bezahlung, und wie solche ablehnten und den Wirt an den Hofrat Hermes verweisen wollten, schloß der Wirt den Torweg zu und behielt den Wagen der Advokaten in Arrest und mußten bis den Mittag Quarantaine halten. Wie sie nun endlich 3 Tlr. aufgetrieben, so sind sie noch auf vieles Bitten von dem Wirt entlassen, da sie sub fise ìuramenti versprachen, den Nachstand beim künftigen Gericht zu berichtigen, worauf sie dann mit einem zerbrochenen Wagen und hungrigen Magen wieder abgereiset. Es rühmet sonst dieses Gericht die prompte Justiz, und wie jedermann zur prompten Bezahlung bei diesem Gericht gelangen könne. Indessen kümmern sie sich nicht, wie der Wirt bezahlt wird, wie sie denn noch 6 Tlr. Defruirungskost von den vorigen Jahren in Rest geblieben sind". Dieser Bericht ist bereits von mir im 34. Jahresbericht des Altmärkischen Geschichtsvereins veröffentlicht. Doch sind wir mit diesem Bericht der Zeit, die wir schildern wollten, weit vorausgeeilt; wir müssen daher nun zu ihr umkehren.
Aus der Zeit bis zur Reformation wüßte ich nur weniges noch zu erwähnen. Steinhart in seinem oben angeführten Buch berichtet von Deichbrüchen bei Hämerten und bei Käcklitz, Schlüter tut es in seiner Chronik auch, aber dieser verlegt die Deichbrüche in die Jahre 1433 und 1496, jener in die Jahre 1426 und 1491. Sei dem, wie ihm wolle: Jener erste Deichbruch mag Neukirchen nicht geschadet haben, dieser jedenfalls desto mehr, denn in seiner Folge wurde die ganze Wische überschwemmt. Wir werden weiter unten noch viel mehr von Deichbrüchen und Überschwemmungen hören.