5. Rezess vom Jahre 1854.
Der Rezeß betrifft die Prästations- und Hütungsablösungssache zwischen dem Rittergut Paris-Wendemark und dem Kossatenhofe Nr. 2 zu Wendemark; er ist datiert Osterburg, den 5. Januar 1854 und abgeschlossen von dem Rittergutsbesitzer Karl Müller und dem Kossaten Christoph Dietrich Zieckau als dem Besitzer des oben genannten Hofes. Dem letzteren Hofe stand nach den 3 Hofbriefen von 1715, 1748 und 1778 das Recht zu, a) 2 Kühe gegen ein jährliches Weidegeld von 1 Tlr. 2 sgr., b) 2 Schweine gegen ein jährliches Weidegeld von 15 sgr., c) 2 Kühe unentgeltlich, d) 2 Schweine ebenfalls unentgeltlich auf den Grundstücken des Rittergutes Paris-Wendemark weiden zu lassen. Dieses Servitut will der Besitzer des belasteten Rittergutes durch Land ablösen, wobei das Weidegeld nicht berücksichtigt werden soll. Ebenso will der Hütungsberechtigte das vorgezeichnete Weidegeld nebst anderen an das gedachte Rittergut zu entrichtenden Prästationen ablösen. Nach dem Rezeß erhält der Hütungsberechtigte eine Landabfindung, welche südlich an der Straße von Seehausen nach Werben, östlich an den Grundstücken des Gutsbesitzers Engel, nördlich und westlich aber an den Grundstücken des Rittergutes Paris-Wendemark belegen ist. Diese Fläche beträgt im ganzen 5 Morgen 82 Quadratruten. Diese Abfindung ist durch 8 von dem Geometer Schubert mit den vorschriftsmäßigen Merkmalen eingesetzten Steinen vermalt, (auch ist darüber eine Brouillon- und eine Reinkarte nach dem 25. Maßstabe angefertigt). Eine Abrechnung des vorbezeichneten Weidegeldes von dem Werte der Hütungsberechtigung hat nicht stattgefunden; es soll vielmehr der Ertragswert der vorbezeichneten Hütungsberechtigung in dieser Abfindung von 5 Morg. 10 Quadratruten vollständig enthalten sein. Der Hütungsberechtigte löst dagegen das mehrgedachte Weidegeld nebst mehreren andern Prästationen, welche dieser an das hütungsbelastete Rittergut alljährlich zu entrichten, vermittelst der Rentenbank der Provinz Sachsen ab. Der Besitzer des Hofes Nr. 2, Christoph Dietrich Zieckau, hat die Landabfindung am 1. Oktober 1853 in Besitz genommen.
Die mit dem vorbezeichneten Abfindungslande von dem neuen Besitzer desselben zu übernehmende Grundsteuer ist durch Vereinbarung dahin festgesetzt, daß dem Rittergut Paris-Wendemark 3 Scheffl. Ackeraussaat 1. Klasse 1. Abtheil., ab- und der Zieckauschen Kossatenstelle Nr. 2 diese Aussaat zugeschrieben wird. Als Entschädigung für die von dieser Ackeraussaat zu zahlende Grundsteuer, ingleichen für die nach derselben auszuschreibenden Communallastenbeiträge ist dieser Kossatenstelle eine Ackerfläche von 72 Quadratruten im Anschluß der Hütungsabfindung mit überwiesen.
Der Grenzgraben zwischen der Landabfindung und den Grundstücken des Gutsbesitzers Engel übernimmt der Kossat Zieckau zu unterhalten, wenn solcher von dem Rittergut Paris-Wendemark hat unterhalten werden müssen. Die Dorfstraße von Seehausen nach Werben an der gedachten Landabfindung ingleichen auch den neben dieser Straße befindlichen Fußsteig auf der bezeichneten Strecke, verbleibt hinsichtlich der Unterhaltung dem vorgenannten Rittergut. Zur Entwässerung der Landabfindung macht der Kossat Zieckau am südlichen Ende derselben quer über dieselbe und auf derselben eine Wasserfurche, welche von der dort jetzt bestehenden Wasserfurche 1½ Fuß entfernt bleibt, so daß also die südliche Grenze durch einen 1½ Fuß breiten Grenzrain gebildet wird. Der Rittergutsbesitzer Müller gestattet den Abfluß des Wassers aus der von dem p. Zieckau errichteten Grippe und dessen weiteren Ablauf in den Grenzgraben neben den Engelschen Gutsgrundstücken, wie solches bisher dahin abgelaufen ist, bedingt jedoch, daß er nicht angehalten werden könne, diesen Graben behufs dieses Wasserabflusses besonders zu räumen. Der Kossat Zieckau bedingt, daß ihm der Zugang zu dieser Abfindung über die Dorfstraße und den daneben befindlichen Fußsteig zu jeder Zeit offen erhalten bleiben müsse. Der Rittergutsbesitzer Müller genehmigt diese Bedingung und verspricht, die Auffahrt von der Dorfstraße auf die Abfindung in ihrer jetzigen Breite bestehen zu lassen. Hirtenlohn ist nicht gezahlt. Die Ausführung dieser Hütungsaufhebung wird auf den 11. November 1853 festgesetzt.
Von dem Rittergutsbesitzer Müller wurde noch darauf hingewiesen, daß der Besitzer des Kossatenhofes auch noch die Verpflichtung habe, für das Rittergut Paris-Wendemark die Elb-Deich- und Wässerungsschauen zu reiten.