8. Die Rengerslager Elbdeiche.

Auf jedem Hofe ruhte die schwere Pflicht, die Elbdeiche in Ordnung zu halten. Einem jeden Hofe war nach seiner Größe eine bestimmte Zahl Ruten des Deiches zugewiesen; frei von der Deichpflicht waren nach der Deichordnung von 1695 nur die vier Kossatenhöfe, die ½ Hufe und darunter an Land umfaßten. Auch die Rengerslager Deichpflichtigen gehörten, wie schon bemerkt, zu dem eigentümlichen niederländischen Gericht des Bot- und Loddings. In der genannten Deichordnung heißt es über die Beteiligung der Rengerslager: „Aus Rengerslage reitet alle Jahre ein Schulze als Richter und wird danebst von der Gemeinde der Reihe nach ein Heimreiter zu jeglicher Schau geschickt, und müssen die alldortigen Rittersitze dazu allemal einen mit abordnen, wenn sie die Reihe trifft.“ Als Eigentümer der sämtlich in der Oberschau belegenen Elbdeiche werden in derselben Deichordnung die folgenden genannt:

Erdmann Ludolf von Rintorff, Franz Doockmann, des Obristen Krusemark Erben, Hans und Adam Wichmann (u. zw. ersterer, von Rintorff, wegen des Gehrhofes bei Iden), ferner der Pfarrer von R., die Rochauschen Erben, Hans Lueß, Daniel Storbeck, die Rengerslager Kirche, Hans Erdmann Lose zu Poritz, Hans Storbeck, Hans Garlipp, Hans Lüneburg, Joachim Marquart, Heinrich Nobbe, Joachim Runsche, Brandal Becker, Jakob Feindt, Christoph und Michel von Rengerslage, deren Deichkaveln allerdings schon von anderen angenommen sind, David Bose, der von Kannenberg zum Hohen Hofe, Johann Stümpfe, Lüsicke Fohrts Erben und Kaspar Gefers.

Wir finden in diesem Verzeichnis manchen bekannten Namen wieder; auffallend ist es, daß Bartholomäus Bauckes großer Ackerhof hier nicht genannt ist; Bartholomäus B., der doch erst 1701 starb, muß doch zur Zeit des Erlasses obiger Deichordnung den Hof noch gehabt haben, — oder sollte ihn 1695 der oben genannte Hans Storbeck schon erheiratet gehabt haben? Statt „Franz Doockmann“ wäre vielleicht richtiger „Franz Taubmann“ zu lesen.

Wie aus R., so mußten sich aus den verschiedenen Ortschaften die Richter und Heimreiter einfinden, hoch zu Roß, aber, wie es in jener Deichordnung heißt, auf „lauter Wallachen oder frommen und nicht ungetreuen Hengsten“, um nach gehöriger Vereidigung und Hegung unter Führung des Deichhauptmanns unter Mitwirkung von Deputierten der Deichstätte Werben und Seehausen die Schau abzuhalten. Die „Heimreiter“ waren in früherer Zeit vom großen Deichschau-Schmause ausgeschlossen; sie mußten hungrig heimreiten; daher der Name, meinte bei Volksmund. Wenn aber im Kleveschen „Heimrat“ „Geschworene des Deichgerichts“ bedeutet, so wird auch der Name „Heimreiter“ eine ähnliche tiefere Bedeutung haben. Nun schmausen die Heimreiter überall mit, aber nicht aus eigenem Rechte, sondern auf besondere Einladung des dazu befugten Deichhauptmanns; sie brauchen also nicht mehr hungrig heimzureiten. Bei der Geschichte Hindenburgs werden wir näher auf diese Dinge eingehen.