Grunderwerbungen der Stadt.

Fast jede märkische Stadt fügte mit der Zeit, gewöhnlich durch Kauf von den früheren Inhabern und von dem Markgrafen oder bloß von diesem, ihrem Gebiet früher nicht besessene Feldmarken hinzu. So tat es auch die Stadt Werben. Schon in dieser frühen Zeit muss die Stadt die Feldmark des „langen Dorfes" angekauft und mit der städtischen Feldmark vereinigt haben. Eine ähnliche Vereinigung von Städten mit Dörfern lässt sich auch bei Stendal, Brandenburg, Braunschweig, Salzwedel u. a. nachweisen. Das allererste Beispiel, dass Städten bedeutende Ländereien verliehen wurden, geben diejenigen, welche die Markgrafen der Stadt Werben im Jahre 1225 überließen. Graf Heinrich von Anhalt, Vormund der minderjährigen Markgrafen Johann I. und Otto III., verkaufte nämlich im genannten Jahre unter Zuziehung dieser seiner Neffen zur Tilgung von Schulden, womit die Landesherrschaft der Stadt Werben verhaftet war, den hier als Wiese bezeichneten Ort Prinzlow zugleich mit den an der Süre, damals einem Flusse, gelegenen Grundstücken, welche letzteren später selbst die Sürewiesen genannt wurden. Dem Stadtrichter stand das Recht zu, in diesen Ländereien Gericht zu halten. Die Markgräfin Mathilde, die Mutter der gedachten Markgrafen, bestätigte mit diesen letzteren in demselben Jahre diesen Verkauf, indem sie die Grundstücke als zwischen Elbe und Havel gelegen bezeichnet. Die Stadt muss sich um die jungen Markgrafen besonders verdient gemacht haben, denn sie gedenken in einer Urkunde des Jahres 1226 der besonders belohnenswerten, treuen Dienste, welche ihnen von dem Rat und von der gesamten Bürgerschaft erwiesen worden. In Berücksichtigung dieser Dienste bestätigen sie und erweitern sie die Übertragung von Grundstücken, indem sie namentlich die Marschen, welche längs des Deiches zwischen der Elbe und der Stadt gelegen, den Bürgern zur Weide für ihr Vieh verleihen, ferner die Fischerei auf der Elbe und Havel, sowie in den kleinen dabei gelegenen Gewässern, und endlich die Fährgerechtigkeit über die Elbe. Die Fährgerechtigkeit, welche bis dahin die Markgrafen besessen, hatte deswegen ein bedeutendes Fährgeld eingetragen, weil niemand zwischen Werben und Wittenberge eine Fähre halten, Wagen oder Pferde übersetzen durfte. Infolge der Begnadigung von 1226 ging die Erhebung dieser Einnahme auf die Stadt über.[8]

Fußnoten

[8] Cf. Riedel, „Codex diplomaticus“, 1. Hauptteil, 6. Band, a. a. O.