c) Kirchliche Stiftungen.

Wie schwer auch immer die Zeit war, so brachte sie doch der Kirche zwei sehr wichtige Stipendien, nämlich das Bechersche und das Salzwedelsche Stipendium.

1. Christoph Becher der Ältere bestimmte in seinem Testamente vom 25. Januar 1658 unter anderem folgendes: So lange nach seinem Tode seine Hausfrau Margarete Zernikow im Witwenstande leben würde, sollte sie die bei Werben belegenen Drudenländereien allein behalten. Sobald sie sich aber wieder verheiraten oder unverehelicht sterben würde, so sollte das geistliche Ministerium des Ortes, in welchem sie sterben würde, „sich dieses Drudenlandes gänzlich anmaßen, die Priester und Schuldiener benebenst der Kirche sich ungezankt aus- und von den jährlichen Ein- und Ausfünften nach Standes Gebühr daraus teilen und meiner zum ewigen Gedächtnis dabei gedenken."

Dieses Drudenland gehörte einst zum Besitz des Joachim Steinbrecher, ebenso wie die Güter in Neukirchen und Lichterfelde. Joachim Steinbrecher aber hatte dieses Land dem Christoph Becher als Unterpfand für eine geliehene Summe versetzt. Als darum Raban von Canstein, Kurfürstlich Brandenburgischer Geheimrat und Obermarschall, die Steinbrecherschen Güter Neukirchen und Lichterfelde aus dem Konkurs erstand (1669), kaufte er auch das ursprünglich dazu gehörige Drudenland für 600 Thaler wieder an. Die Kirche aber erstand für dieses Geld im Jahre 1668 die Möne von den Striepeschen Erben.

2. Am 30. August 1661 bestimmte Tugendreich Salzwedel, Peter Bulses Witwe, testamentarisch folgendes: „Ich will dem Herrn Kapellan Georg Gottschalk, meinem freundlichen lieben Herrn Schwager, das eine Stück Landes, so an der hiesigen Komturei zu Werben Länderei an dem Busche oder Haven zu Felde wärts bis an die Wässerung hinan schießt, auf seine und seiner Ehefrau Lebzeiten hiermit vermacht haben. Nach Ableben aber derselben soll solches Stück Landes bis zu ewigen Zeiten bei der Kaplanei tali modo, dass es auch allemal die Witwen ad vitam zu genießen haben mögen, verbleiben. Das daran liegende Stück nach der Komturei wärts habe ich Marieen Hellwigs hiermit schenken und nachlassen wollen, doch dergestalt, dass es allezeit von den Kapellanen oder ihren Witwen mitgebraucht werden und ihr, Marieen Hellwigs, der Einfall davon entrichtet werden soll. Dafern aber der Einfall von solchem Stück ihr verweigert oder nicht entrichtet würde, oder auch sie selber das Stück Land nach Gottes Schickung beackern könnte, soll sie solches zu sich nehmen und als ihr eigen Gut ad vitam zu gebrauchen befugt sein, nach ihrem Ableben aber soll es der Kapellan allein haben."

Endlich sei noch erwähnt, dass B. Lorenz Gleim der Kirche einige Stücke des Belit-Ackers vermachte, welche einen Jahreszins von 1 Gulden 19 Schilling 7 Pfennig abwarfen.