Verlöbnisse und Hochzeiten.

Die Schmausereien bei den Verlöbnissen und „Brautbaden" sollten ganz aufhören. Den „Umbittern", welche die Hochzeitsgäste einmal eingeladen hatten, sollte am Abend eine Mahlzeit von zwei Gängen nebst Butter und Käse gereicht werden.

Braut und Bräutigam sollten niemandem „Hemden, Schuhe, Pantoffeln, Schnupftücher noch Schürzen" bei 5 Thaler Strafe geben.

Die Trauung sollte immer am Dienstag, nachmittags 2 Uhr, sein. Waren die Hochzeitsleute nicht pünktlich, konnten sie gewärtig sein, dass die Kirche vor ihnen zugeschlossen wurde, bei 2 Thaler Strafe, davon dem Rat einer, der andere der Kirche zur Bücherei zukommen sollte. Zwischen der Trauung und der Mahlzeit konnte dann die Braut dem Bräutigam mit gebührlicher Glückwünschung zugeführt, auch ihnen die Hochzeitsgeschenke überreicht werden.

Die häusliche Feier bestand in den ersten beiden Ständen aus drei Mahlzeiten, am Abend des Dienstags, am Mittag und Abend des Mittwochs, zu welchen die vom ersten Stande acht Tische laden und nicht über vier Gänge neben Butter und Käse, die vom zweiten Stande sechs Tische laden und nur drei Gänge neben Butter und Käse geben konnten. Die vom dritten Stande mussten sich mit einer Mahlzeit am Dienstagabend mit drei Tischen und zwei Gängen neben Butter und Käse begnügen. In allen drei Ständen gab es werbensches Bier; nur im ersten Stande war es gestattet, etwa anwesenden Fremden etwas an fremdem Bier und Wein zu reichen. Zur Befolgung dieser Ordnung wurden die Hochzeitsleute durch eine vom Rat dazu bestimmte Person angehalten; auch musste der Bräutigam am Freitag nach der Hochzeit auf dem Rathause bei seinen Eidespflichten berichten, dass er dieser Ordnung in allen Punkten gehorsam nachgelebt hat.

Der Geistliche bekam für die Traupredigt vom ersten Stande 12 Silbergroschen, vom zweiten 9 und vom dritten Stande 6; er durfte auch mit zur Hochzeit gehen, brauchte aber keine Hochzeitsgeschenke zu geben. Jeder „Schulgeselle“ und Organist bekam für Gesang und Orgelspiel 8 Schilling, der Kalkant und der Küster je 3 Schilling wegen des Geläutes und der Aufwartung in der Kirche. Wurden die Lehrer freundschafts- oder verwandtschaftshalber zur Hochzeit geladen, mussten sie es dem Pfarrer sagen und für Vertretung in der Schule sorgen, „damit die liebe Jugend deshalb nicht versäumt werde, noch spazieren zu gehen Ursache habe".

Zu dem Tanze, der nur Mittwochs nach gehaltener Mittagsmahlzeit auf dem Rathause stattfand, durften in den ersten beiden Ständen nur Bürgerkinder oder solche, die vorher das Bürgerrecht gewonnen oder eines Bürgers Tochter geehelicht, zugelassen werden.

Nachdem genau vorgeschrieben, was der Koch und die Schüsselwäscherin für ihre Bemühungen zu fordern haben, wurde ausdrücklich festgesetzt, dass Fährleute, Wächter, Totengräber auch Kühe- und Schweinehirten in der Hochzeit weder bei Tage oder des Abends bei Strafe des Gefängnisses nicht sein oder etwas an Essen und Trinken fordern durften.

Auch für musikalische Genüsse war gesorgt. Stand es den Schülern nur frei, des Dienstags zur Abendmahlzeit vor den Tischen zu musizieren, so musste der Stadtpfeifer von Dienstag 12 Uhr an fleißig aufwarten. Denen im ersten Stande waren alle Instrumente gestattet, denen im zweiten Stande drei Trompeten, eine Querpfeife und eine Trommel, oder anstatt dessen Geigen, denen im dritten Stande waren die Trompeten ganz verboten. Der erste Stand gab 3 Thaler, der zweite 3 Gulden und der dritte nur ½ Gulden für die Musik.