Die Weide-Separation im Jahre 1840.

Die Hütung in der Feldmark Werben wurde von den 247 Bürgerstellenbesitzern, den geistlichen Instituten, der Kämmerei, der Ziegelei, den Ackerleuten und der Pfarre zu Nitzow, dem Gut, der Gemeinde und den geistlichen Instituten zu Quitzöbel, sowie den sieben Deichwärtern zu Neu-Werben ausgeführt. Außerdem hatten auch die einheimischen und auswärtigen Besitzer von sogenannten Zugabedeichen das Recht, während der Ausbesserung der Deiche das dazu benutzte Spannvieh auf der Werbener Marsch zu weiden. Die Fleischer hatten früher das Recht, 112 Hammel auf die Werbener Weide zu jagen; sie verloren aber dieses Recht durch gerichtliche Erkenntnisse vom 2. August 1823 und vom 26. Januar 1825. Endlich hatte auch die Ziegelei das Recht, die nötige Ziegelerde auf dem Revier Lehmkuhlen zu entnehmen. Alle diese Verhältnisse wurden nun durch die große Separation geändert.

Schon am 28. Juli 1818 hatten mehrere Bürger die Teilung mehrerer zur Stadt gehöriger gemeinschaftlicher Weidereviere beantragt. Dieser Antrag wurde trotz vielseitigen Widerspruches durch das rechtskräftig gewordene Urteil der Königlichen General-Kommission vom 29. April 1822 für zulässig erkannt und im Verlauf des Verfahrens auch auf Aufhebung der Hütung auf den damit noch belasteten Äckern und Wiesen östlich der Elbe und Havel ausgedehnt. Mit der Regulierung dieser Sache wurden von dem Königlichen Ober-Landesgericht zu Magdeburg, sodann von der Königlichen General-Kommission der Provinz Sachsen Kommissare beauftragt, welche die Auseinandersetzung im Jahre 1840 zustande brachten und einen Rezess zwischen den Interessenten ausrichteten. In diesem Rezess wurden abgefunden bzw. reguliert: 1) Die Hütungsverhältnisse mit den aufhütungsberechtigten Gemeinden Quisöbel und Nitzow, sowie dem Gut zu Quisöbel und den sieben Deichwärtern zu Neu-Werben, 2) die aufhütungsberechtigten Gemeinden Behrendorf, Lichterfelde, Wendemark, Giesenslage und Druidenhof, sowie die Königliche Domäne Werben für ihr Aufhütungsrecht während der Reparatur der Zugabedeiche, 3) die Ziegelei für ihr Recht zur Entnahme der benötigten Ziegelerde auf dem Revier Lehmkuhlen, die Benutzung der Lehm- und Sandgruben seitens der Kämmerei, Bürger und geistlichen Institute, 4) die Weide-Anpflanzungsberechtigten, 5) die Hütung auf den damit noch belasteten Äckern, Wiesen und dem Holzrevier des Hainholz, sowie das Mastrecht der Berechtigten, 6) die Antragsteller in der gemeinschaftlich zur Teilung gestellten Weide, 7) die anderweitige Einteilung der Schussdämme, 8) die Wege, Überfahrten, Gräben, Ein- und Ausladeplätze an den Fährstellen, 9) die Beschaffung des Materials zur Deichunterhaltung, 10) der Schussplatz und der Schießgraben und endlich 11) die Grundsteuer von der geteilten Weide. Im Jahre 1863 erfolgte in ähnlicher Weise die Separation der Werder.