Das Luxusgesetz vom Jahre 1612.

Obwohl Kurfürst Joachim schon im Jahre 1551 eine Ordnung für das ganze Land erlassen hatte, wie man es „mit Kosten, Wirtschaften und auch mit Kindelbieren“ halten sollte, fanden sich doch die Räte der einzelnen Städte veranlasst, auch ihrerseits besondere Ordnungen zu erlassen. Auch der Werbener Rat erließ solch ein Luxusgesetz, welches ein interessantes Dokument für die Bevormundung des Rates ist. Da nun dieses Gesetz auf die bestehenden Sitten und Gebräuche ein helles Licht wirft, so ist es wohl wert, in Kürze dem Inhalte nach hier angeführt zu werden.[83]

Die ganze Bewohnerschaft der Stadt wurde in drei Grade oder Stände geteilt: Es gehörten zum ersten Stand die Geistlichen, der Rat und diejenigen, die 300 bis 400 Gulden reich waren und die ihren Kindern so viel oder mehr mitgeben konnten. Zum zweiten Stand gehörten die Bierbrauer und die, die 200 Gulden Vermögen hatten, und zum dritten Stand die, die 100 oder 50 Gulden reich waren.

Fußnoten

[83] Cf. Riedel a. a. O. S. 441.