Kindtaufe und Kirchgang.

Bisher war es Sitte, dass, wenn ein Kindlein in der Nacht geboren wurde, die Frauen aus der ganzen Freund- und Nachbarschaft durch ungestümes Anpochen, „als wäre etwa Feuer", zusammengerufen wurden. Von nun an sollten nur noch Mutter, Schwester und die nächsten Verwandten oder Nachbarn, nicht über acht Personen, gebeten werden.

Niemand durfte zu einem Kinde über drei Gevattern bitten. Im ersten Stande konnten acht Paare, im zweiten sechs und im dritten drei Paar Frauen mit dem Kinde zur Taufe in die Kirche gehen. Diesen Frauen durften nach der kirchlichen Feier die im ersten Stande einen guten Trunk Wein und Bier, die in den anderen beiden Ständen aber nur Werbener Bier und die in allen drei Ständen nur Butter und Käse nebst einem Gericht Fische oder Fleisch geben. Nur, wenn Fremde das Patenamt übernommen, war es erlaubt, sie samt etlichen der nächsten Freunde zum Abendessen zu laden.

Die Sechswöchnerin hielt von nun an nur mit zwei Frauen ihren Kirchgang und war (bei 1 Mark stendalisch Strafe) vor Beginn der Predigt in der Kirche. Diese beiden Frauen gingen dann mit ins Haus zur Mahlzeit. Derjenige, nach dem das Kind geheißen, gab außer dem Patengeld keine Geschenke mehr.