Die Rechtspflege.

Der Rat, der im Besitz der Gerichtsbarkeit war, hatte naturgemäß ein höheres Ansehen als heutzutage. In mancher Beziehung konnte die damalige Rechtspflege vorbildlich für die heutige sein, so namentlich in der Bestrafung der Übertretung des sechsten Gebotes. Sehr harte Strafe hatte der zu gewärtigen, der sich am Gericht vergriff. Jakob Schulze musste es z. B. 1584 mit 30 Gulden büßen, dass er den B. Kersten Kaulitz mit ehrenrührigen Worten verletzt und ihm zum Trotz vor der Tür ein Rohr losgeschossen hatte. Ängstlich wachte man auch darüber, dass niemand mehr als die erlaubten Stück Vieh auf die Gemeindeweide trieb. Wer es dennoch tat, musste für jedes Stück Hauptrindvieh 10 Schilling und für jedes Pferd 20 Schilling Pfandgeld bezahlen, wovon der Rat die eine Hälfte, die Viertelsherren, Gilden und Gewerke die andere Hälfte bekamen. Härtere Geldstrafe traf den, der die gepfändeten Tiere mit Gewalt wieder an sich nahm.

Mit Dieben und Mördern machte man kurzen Prozess, man ließ sie durch den Scharfrichter hinrichten. Im Jahre 1580 verfuhr man freilich anders, man ließ dem an den Schuldbaum gebundenen Mörder die beiden Hände abhauen; der Scharfrichter bekam für das „Zetergeschrei“ 1 Gulden 18 Schilling. Gelinder kam Merten Tantow, der einen Glaser in Werben erstochen, davon; er musste 133 Gulden Strafe zahlen. Man scheute sich auch hier keineswegs, verstockte Sünder durch die Tortur zum Geständnis zu bringen. Ein äußerst trüber Schatten aber auf die ganze damalige Rechtspflege und den Aberglauben in der Stadt fällt durch den Verlauf eines Hexenprozesses am Ende des 16. Jahrhunderts.