Todesfälle und Beerdigungen.

War jemand gestorben, so pflegten sich bisher Knechte und Mägde benachbarter und anderer Leute nachts zur Totenwache einzufinden und zweimal zu speisen, wobei es denn wohl passierte, dass sie sich „weidlich toll und voll gesoffen“. Wollte in Zukunft jemand bei der Leiche wachen lassen, so sollte er eine Frau aus dem Hospital oder sonst eine andere dazu zu sich fordern. Für das Geläute bei dem Todesfall und bei der Beerdigung kam jedem Läuter für jeden Puls 1 Schilling zu. Der Totengräber sollte von nun an für jedes Grab in der Kirche 8 Schilling, auf dem Kirchhof aber 4 Schilling erhalten. Jeder Leichenträger bei einer Leiche aus dem ersten Stande erhielt 3 Schilling, aus dem zweiten Stande 2 Schilling und aus dem dritten Stand 1 Schilling.

Die Bewohner des St. Georgs-Hospitals hatten ihren eigenen Kirchhof; für sie kostete ein Grab auf dem Kirchhof in der Stadt 6 Thaler.

Wurden bisher die Gräber ohne bestimmte Ordnung angelegt, so sollte jetzt eine ganz bestimmte Ordnung beobachtet werden. Wollte aber jemand sein Begräbnis auf dem Kirchhof besonders haben, der sollte dem Armenkasten ½ Thaler entrichten. Die Leidtragenden sollten nicht, wie bisher oft geschehen, vom Kirchhof oder aus der Kirche fortgehen, sondern bis zum Ende der Feier bleiben, die Angehörigen des Verstorbenen nach Hause begleiten und sich von denselben durch „Wünschung eines seligen, guten Tages oder Abends" verabschieden. Alle Mahlzeiten am Abend des Begräbnistages waren streng untersagt. Waren dagegen auswärtige Leidtragende erschienen, so konnten die Hinterbliebenen sie nebst drei oder vier guten Freunden wohl bei sich behalten.

Dieses Gesetz wurde am 10. November 1610 erlassen, veröffentlicht und vom alten wie neuen Rat, nämlich von Joachim Francke, Christoph Goldbeck, Georg Lange, Philipp Questedt, David Knodde, Michael Ternifowius, Joachim Bertram sen., Joachim Bertram, Matthias Konow und Georg Bertram unterschrieben. Seine kurfürstliche Bestätigung fand es am 29. Dezember 1612.