Verordnungen des Rates.
Der Magistrat, besonders der Polizei-Bürgermeister, hatte die Biertaxe jährlich dreimal, die Brot- und Fleischtaxe alle acht Tage anzufertigen und zu veröffentlichen. Er musste bei den Geschäftsleuten auf richtige Maße und Gewichte sowie auf Qualität und Quantität des verkauften Fleisches, Brotes usw. Obacht geben. Nach einer Preisberechnung aus dem Jahre 1721 kostete die Tonne Bier 1 Thaler 18 Groschen, das Quart Bier 5 Pfennig. In demselben Jahre waren die achtzehn Brauer in zwei Klassen geteilt; sobald die vorhergehende Klasse ihr Bier „aufthat“, musste die folgende Klasse im Begriff zu brauen sein. Unter sechs Tage altes Bier durfte nicht ausgeschenkt werden. Die Brauergilde hatte das Recht, das Bier in den Krügen zu Wendemark zu visitieren.
Wie die beiden Klassen der Brauer umschichtig brauten, so schlachteten die Fleischer der Reihe nach. Der andere Fleischer, welchen die Ordnung traf, sollte nicht eher vorschlagen, als bis das erst geschlachtete Rindvieh auf 30 Pfund verkauft war. Altes Fleisch wurde wohlfeiler verkauft. Es musste bei dem Magistratsdeputierten angemeldet werden, wenn ein Rind geschlachtet werden sollte, „da alsdann solches in Augenschein genommen werden musste". Übrigens verloren die Fleischer durch einen Prozess das angebliche Recht, 50 Hammel auf der Marsch frei zu weiden.
Die Rechtspflege in diesem Zeitraum war äußerst streng, galt es doch, eine Besserung der Verhältnisse im Vergleich zur zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts herbeizuführen. So wurden z.B. in Werben zwei Zigeunerweiber zum Tode durch den Strang verurteilt, weil sie sich in der Stadt herumgetrieben und den Mägden in die Hand gesehen hatten. Bevor noch die Bestätigung dieses Urteils aus Berlin eingetroffen war, gelang es zum Glück den beiden Weibern, am hellen Mittage aus der Markmeisterei auszubrechen und zu entkommen. Ein auswärtiges Weib, das der Übertretung des sechsten Gebotes überführt war, musste vier Stunden in der „Fiddel" stehen und dann die Stadt verlassen. Auch sonst stand auf die Übertretung dieses Gebotes hohe Geldstrafe nach peinlichem Verhör. Als Züchtigungsmittel für allerlei Vergehen diente außer der „Fiddel" auch der sogenannte „spanische Mantel".